Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 18 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 Erläuternder Bericht

FrSV

Die Einstufung der invasiven gebietsfremden Arten ist ein entscheidender Schritt in der Strategie zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten, da sie die notwendigen Massnahmen definiert und priorisiert. Sie stützt sich auf wissenschaftliches und technisches Fachwissen sowie auf Daten und Erfahrungen aus anderen Ländern, namentlich auch auf die Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung11. Es ist zu beachten, dass die Vorsorge ein ebenfalls wichtiges Element bei der Klassifizierung ist, da die Situation oft nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, wenn Arten erst einmal in ein Ökosystem eingedrungen sind.

Die Arbeiten zur Einstufung laufen derzeit noch, insbesondere steht der Einbezug der Kantone (via nationale Steuerungsgruppe zu invasiven gebietsfremden Arten12) noch aus. Dieser ist für die zweite Jahreshälfte 2022 vorgesehen. Die Zuteilung der Arten musste deshalb basierend auf dem vorläufigen Zwischenstand der Arbeiten erfolgen.

Nach aktuellem Stand umfasst die Liste der invasiven gebietsfremden Arten der Schweiz13 237 Tier-, Pflanzen- und Pilzarten, davon sind 100 Pflanzenarten. Allerdings ist nicht bei all diesen Arten vom gleichen Kenntnisstand betreffend ökologische Eigenschaften, Schädlichkeit und Verfügbarkeit von Massnahmen auszugehen. Deshalb wird in der Liste der invasiven gebietsfremden Arten der Schweiz unterschieden zwischen:

- Arten, von denen bekannt ist, dass sie Schäden verursachen;

- Arten, bei denen anzunehmen ist, dass sie Schäden verursachen (= potenziell invasiv);

- Arten, die noch nicht in der Schweiz vorkommen, sich aber in der Schweiz ebenfalls invasiv verhalten würden.14

Die Motion 19.4615 fordert, den Verkauf invasiver Neophyten zu verbieten. Grundsätzlich könnten somit alle 100 Pflanzenarten, die auf der Liste der invasiven gebietsfremden Arten der Schweiz stehen, von dieser Motion betroffen sein. Ein Verbot (Umgangs- bzw. Inverkehrbringungsverbot) stellt einen starken Eingriff in die Rechte der Betroffenen dar. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit stehen daher in erster Linie die Pflanzenarten im Fokus, von denen bekannt ist, dass sie Schäden verursachen. Für die Pflanzenarten, bei denen erst anzunehmen ist, dass sie Schäden verursachen, ist zu prüfen, ob die geltenden Vorschriften der Freisetzungsverordnung (Selbstkontrolle und Informationspflicht, Art. 4 f. FrSV) mit Blick auf das von der jeweiligen Art ausgehende Risiko ausreichend sind oder ob allenfalls ein Inverkehrbringungsverbot gerechtfertigt ist.

4.2.2 Listen gemäss Anhängen 2.1 und 2.2 FrSV

Nach Artikel 15 Absätze 2 und 2bisin Verbindung mit den Anhängen 2.1 und 2.2 FrSV ist der Umgang mit oder das Inverkehrbringen von bestimmten Pflanzen, die irgendeiner Form als Organismus gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a FrSV betrachtet werden können, verboten. So fallen beispielsweise Samenkörner, Topfpflanzen, Edelreiser und Setzlinge unter diese Definition. Schnittblumen können in gewissen Fällen – je nach ihrer Vermehrungsfähigkeit – als Organismen angesehen werden. Ob die Form der Pflanze als Organismus gilt, muss von der für den Umgang oder das Inverkehrbringen verantwortlichen Person bestimmt werden.

Invasive gebietsfremde Pflanzenarten von Gattungen (= Artengruppen), die bereits in Anhang 2 FrSV (Umgangsverbot) geregelt sind (z. B. Ludwigia spp., Reynoutria spp.) und bei denen von einem vergleichbaren Schadenspotenzial wie bei den bereits in Anhang 2 aufgelisteten Arten auszugehen ist, werden im bestehenden Anhang 2 ergänzt, um die Kohärenz des Einstufungskonzepts und der aktuellen wissenschaftlichen oder technischen Daten zu wahren.

11 Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung EUR-Lex – 200701_1 – DE – EUR-Lex (europa.eu).

12 Die nationale Steuerungsgruppe zu invasiven gebietsfremden Arten dient dem Austausch zwischen dem BAFU und den kantonalen Fachkonferenzen (KBNL, KVU, JFK, KOK und KOLAS) zur Umsetzung der Massnahmen der Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten.

13 https://www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/biodiversitaet/uw-umwelt-wissen/gebitesfremde-arten-inder-schweiz.pdf.download.pdf/UW-2220-D_IGA.pdf.

14 Diese sind nicht abschliessend und beschränken sich auf bereits gut bekannte Arten, die in umliegenden Ländern der Schweiz auftreten.