Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 18 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 Erläuternder Bericht
FrSV
In Übereinstimmung mit dem bestehenden Aufsichtsmechanismus sind die Kantone für die Marktüberwachung zuständig. Die Kantone überprüfen anhand von Stichproben insbesondere, ob die nach den Anhängen 2.1 oder 2.2 verbotenen Organismen am Markt verfügbar sind; wenn nötig, ordnen sie die erforderlichen Massnahmen an (Art. 48 Abs. 3 FrSV).
Artikel 48a
Mit dem neuen Artikel 48a soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Einfuhr von Organismen zu kontrollieren, die nach der FrSV (Anhänge 2.1 und 2.2 FrSV) verboten sind. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, dass das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in Absprache mit dem BAFU jeweils zeitlich befristet physische Kontrollen durchführt, um Erkenntnisse zu gewinnen, die Risiken zu ermitteln oder einem konkreten Verdacht nachzugehen. Sieht das BAFU die Notwendigkeit einer solchen vertieften Kontrolle, stellt es ein entsprechendes Gesuch an das BAZG. Letzteres stimmt einer vertieften Kontrolle zu, wenn ein Konsens über deren Durchführung besteht (klarer Auftrag, erkennbarer Gegenstand der Kontrolle, angemessene Dauer, Sicherstellung der Durchführung allfällig erforderlicher Expertisen seitens des BAFU, klar definierte Massnahmen etc.), die notwendigen Ressourcen vorhanden sind und die Kontrolle im Gesamtkontext einer Risikogewichtung gerechtfertigt ist.
Bei Verdacht auf eine Widerhandlung muss das BAZG die verfügbaren Informationen über die Lieferung, den Absender, den Transporteur und den Empfänger (Importeur) an die vom BAFU benannten Stellen weiterleiten. Teilt das BAFU den Verdacht, so veranlasst es im Rahmen von Artikel 48 Absatz 2 FrSV eine Kontrolle durch den Kanton, in dem der Importeur seinen Wohnsitz hat.
Artikel 48a verstärkt das Umgangs- und das Inverkehrbringungsverbot nach Artikel 15 Absätze 2 und 2bisFrSV, indem am Ursprung der Freisetzung von invasiven gebietsfremden Organismen in der Umwelt angesetzt wird, nämlich bei der Einfuhr. Dabei geht es nicht nur um den Import von Waren für den Handel, sondern auch für Privatpersonen.
Artikel 59
Gemäss Artikel 59 soll das UVEK nach Anhörung der betroffenen Bundesstellen sowie der betroffenen Kreise über die Listen von Anhang 2.1 hinaus auch die Liste nach Anhang 2.2 anpassen können, wenn es zu neuen Erkenntnissen über die Invasivität gebietsfremder Organismen gelangt.
Das Verfahren zur Änderung der Listen steht unter der Federführung des UVEK und sieht eine Anhörung der Kantone, der betroffenen Kreise und eines wissenschaftlichen Beirates über die Art der mit diesen Organismen verbundenen Risiken vor. Der offene Wortlaut von Artikel 15 Absatz 2bisFrSV gestattet, auch andere Arten von Organismen als Pflanzen, wie zum Beispiel Tiere, in Anhang 2.2 hinzuzufügen.
Inkrafttreten
Es ist vorgesehen, die Änderungen knapp ein Jahr nach Verabschiedung durch den Bundesrat, d. h. am 1. September 2024, in Kraft zu setzen. So können die Betroffenen ihre Bestellungen rechtzeitig anpassen.
4.2 Anhänge 2.1 und 2.2 FrSV
4.2.1 Grundlagen
Gemäss dem in der Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten vorgesehenen Konzept zur Einstufung und Priorisierung der invasiven gebietsfremden Arten (Stufenkonzept) fallen Arten der Stufe C, D2 und D110 unter das Umgangsverbot, das auch das Inverkehrbringen und damit den Verkauf umfasst (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. i–k FrSV).
10 Vgl. Kapitel 3.1 der Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten https://www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/biodiversitaet/fachinfo-daten/strategie_der_schweizzuinvasivengebietsfremdenarten.pdf.download.pdf/strategie_der_schweizzuinvasivengebietsfremdenarten.pdf.