Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 18 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 Erläuternder Bericht

FrSV

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Rechtlich gesehen werden die Pflichten des Bundes in Bezug auf die Überprüfung der Selbstkontrolle durch die neuen Pflichten dieser Revision nicht verändert. Die Liste der Organismen, deren Inverkehrbringen verboten ist, wird die Unternehmen bei der Auswahl ihres Sortiments jedoch dahingehend unterstützen, dass dieses die gesetzlichen Pflichten in Bezug auf das Invasionsrisiko (Schadenpotenzial) erfüllt. Dies erleichtert die Überprüfung der Selbstkontrolle durch den Bund (Art. 46 FrSV).

Damit die neuen Massnahmen ihre Wirksamkeit aufrechterhalten, werden die Anhänge 2.1 und 2.2 hingegen regelmässig an den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und an den Umweltzustand in der Schweiz angepasst. Das Erarbeiten der wissenschaftlichen und technischen Grundlagen zur Anpassung der Anhänge 2.1 und 2.2 ist eine wichtige und langfristige Aufgabe.

Die Koordination der neuen Massnahmen mit den Bekämpfungsmassnahmen und weiteren Aufgaben aus der Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten führt dazu, dass der Bund mehr Aufgaben wahrnehmen muss.

Die Anhänge 2.1 und 2.2 müssen regelmässig an den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst werden. Die Koordination mit der Branche ist von grundlegender Bedeutung. Die Umsetzung der Vorlage beim Bund (BAFU) erfordert ab dem Inkrafttreten der revidierten Verordnung zusätzliche Stellenprozente im Umfang von etwa 2 Vollzeitäquivalenten (VZÄ). Diese Ressourcen werden wie folgt eingesetzt: Ausgestaltung und Aufsicht über den Vollzug, Aktualisierung der technischen und wissenschaftlichen Grundlagen der Listen, regelmässige und reaktive Instandhaltung der Listen, Verfügbarkeit von Expertisen für die Kontrolle der Einfuhr von nach den Anhängen 2.1 und 2.2 FrSV verbotenen Organismen.

6.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Die Kantone überwachen den Markt anhand der neuen Liste (Anhang 2.2). Ihre marktaufsichtlichen Aufgaben werden zunehmen. Da die Kriterien für die Ausübung der Überwachung dank der neuen Liste (Anhang 2.2) jedoch klarer und leicht anwendbar sind, sollte die verstärkte Rechtssicherheit dazu führen, das Konfliktpotenzial und damit den Aufwand für die Erfüllung dieser Aufgaben zu reduzieren.

Mittel- und langfristig sollte die Anzahl der invasiven Neophyten aus dem Verkauf in den jeweiligen Kantonsgebieten zurückgehen, was zu einer erheblichen Verringerung der Bekämpfungsmassnahmen führen wird. Insgesamt dürften die Auswirkungen auf die Kantone sehr gering ausfallen.

Soweit die Kantone gewisse Aufgaben an die Gemeinden delegieren, können diese von der Vorlage ebenfalls betroffen sein.

6.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft

Zusätzlich zum aktuellen Recht, das Verbote sowie Anforderungen an den Umgang mit Organismen und an die Selbstkontrolle für das Inverkehrbringen enthält, besteht für die betreffende Branche (Gärtnereien, Saatzucht, Baumärkte, Baumschulen) bereits heute die Möglichkeit, freiwillig auf das Inverkehrbringen von potenziell invasiven Arten zu verzichten. Mit dem Anhang 2.2 wird ein zusätzlicher Teil des Sortiments von Unternehmen, die Pflanzen in Verkehr bringen, aufgehoben. Da dies nur einen geringen Teil ihres Sortiments betrifft, sind die negativen Folgen des Inverkehrbringungsverbots für Neophyten nach Anhang 2.2 begrenzt. Kampagnen, mit denen die Kundinnen und Kunden dazu angeregt wurden, beim Pflanzenkauf einheimische Pflanzen zu bevorzugen, haben die Nachfrage zusätzlich stimuliert. Den (geringen) Verlust, den die Unternehmen infolge der Neuregelung hinnehmen müssen, können sie mit