Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 18 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 Erläuternder Bericht
FrSV
eines Verkaufs- (1.), eines Inverkehrbringungs- (2.) oder eines Umgangsverbots (3.) in Artikel 15 FrSV.
1. Verkaufsverbot: Die Einführung eines Verkaufsverbots würde es erlauben, das Anliegen der Motion wörtlich umzusetzen. Damit würde in der FrSV neu unterschieden zwischen Organismen, mit denen der Umgang in der Umwelt, einschliesslich des Verkaufs, verboten ist, und Pflanzen, die in der Schweiz für den Umgang in der Umwelt nicht verkauft werden dürften. Nicht erfasst vom Verbot wären andere Formen der Abgabe von Pflanzen an Dritte wie der Tausch oder die Schenkung sowie deren Einfuhr, die ebenfalls zu einer weiteren Ausbreitung dieser Pflanzen beitragen können.
2. Inverkehrbringungsverbot: Die FrSV enthält bereits spezifische Regeln für das Inverkehrbringen von Organismen, die neben dem Verkauf auch die Weitergabe an Dritte und die Einfuhr umfassen. Sie enthält jedoch kein spezifisches Verbot des Inverkehrbringens. Mit einem Inverkehrbringungsverbot könnte auch hier an das Inverkehrbringen und damit einen in der FrSV bewährten Tatbestand angeknüpft werden. Neu würde zwischen Organismen, mit denen in der Umwelt nicht umgegangen werden darf, und Organismen, die nicht für den Umgang in der Umwelt in Verkehr gebracht werden dürften, unterschieden werden. Da neben dem Verkauf von Pflanzen auch deren Abgabe an Dritte durch Tausch oder Schenkung sowie deren Einfuhr zur Ausbreitung beitragen können, könnte mit einem Inverkehrbringungsverbot das Ziel der Motion umfassend realisiert werden.
3. Umgangsverbot: Die bestehende Liste in Anhang 2 FrSV könnte erweitert werden mit weiteren invasiven gebietsfremden Pflanzen. Damit wäre aber nicht nur der Verkauf oder das Inverkehrbringen solcher Pflanzen verboten, sondern sämtlicher Umgang mit ihnen – mit Ausnahme der Bekämpfung und des Umgangs gestützt auf eine Ausnahmebewilligung. Betroffen wären also auch Pflanzen, die in der Vergangenheit in Gärten gesetzt wurden. Zudem wäre die Bodenverwertungsregel nach Artikel 15 Absatz 3 FrSV zu beachten. Es könnten nur diejenigen Pflanzen berücksichtigt werden, für die ein Umgangsverbot auch verhältnismässig wäre. Dem Anliegen der Motion könnte so nicht vollumfänglich Rechnung getragen werden.
Aus den dargelegten Gründen soll die Motion 19.4615 mittels Lösung 2, eines Verbots des Inverkehrbringens invasiver gebietsfremder Pflanzen, umgesetzt werden. Zu diesem Zweck wird die FrSV teilrevidiert (Schaffung eines neuen Anhangs 2.2).
1.5 Vorverfahren
Mit dem Ziel, die Kantone im Vorfeld der Revision einzubinden, konnten sich die Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU), die Konferenz der Beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz (KBNL), die Jagd- und Fischereiverwalter-Konferenz (JFK), die Kantonsoberförsterkonferenz (KOK), die Konferenz für Wald, Wildtiere und Landschaft (KWL) und die Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz (KOLAS) (als Mitglieder der nationalen Steuerungsgruppe Invasive gebietsfremde Arten) bereits vor dem ordentlichen Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf der Verordnung äussern.
Die vorgeschlagenen Änderungen zur Umsetzung der Motion 19.4615 wurden mehrheitlich begrüsst. Dennoch wurde wegen angeblich fehlender Transparenz beim Auswahlverfahren ein Vorbehalt hinsichtlich der Anzahl und der Art der Organismen, die im neuen Anhang 2.2 aufgeführt sind, angebracht. Für eine Minderheit der Konferenzen sollten in Anhang 2.2 alle Pflanzen aufgeführt sein, bei denen Zweifel an den Schäden bestehen, die sie verursachen können. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein grosser Teil solcher Pflanzen in die Schweiz importiert wird und eine Zollkontrolle als sinnvoll erachtet würde.