Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 18 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 Erläuternder Bericht
FrSV
3 Verhältnis zum internationalen Recht
3.1 Verhältnis zum internationalen Recht
Auf Ebene der EU sind die Prävention, Minimierung und Abschwächung der nachteiligen Auswirkungen auf die Biodiversität in der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten6 geregelt. Die Bestimmungen der Verordnung gelten unmittelbar in der jeweiligen Rechtsordnung der EU-Mitgliedstaaten.
Auf der Grundlage der in der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 festgelegten Kriterien hat die Europäische Kommission eine Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung angenommen, die am 3. August 20167 in Kraft getreten ist. Seither wurde die Liste regelmässig aktualisiert und zuletzt am 12. Juli 20228 von der Europäischen Kommission geändert. Die in dieser sogenannten Unionsliste aufgeführten Arten unterstehen Einschränkungen bei der Haltung, dem Einbringen, dem Verkauf, der Zucht und dem Anbau, um ihre Ausbreitung zu verhindern oder solche Arten zu tilgen. Insgesamt sind dort derzeit 66 Arten (davon 36 Pflanzenarten) gelistet.
Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ist für die Schweiz nicht bindend, hat aber dennoch Vorbildcharakter, so namentlich die Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung. Hinzu kommt, dass der von diesem Verordnungsentwurf betroffene Bereich nicht direkt durch die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU geregelt wird, insbesondere auch nicht durch das Abkommen vom 21. Juni 19999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wovon die Pflanzenschutzmittel ausgenommen sind. Unter Berücksichtigung dieser Elemente sind die durch den vorliegenden Entwurf eingeführten Änderungen mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber der EU vereinbar.
3.2 International
Auch auf internationaler Ebene rückt das Problem gebietsfremder invasiver Arten zunehmend in den Fokus. Die Internationale Union zum Schutz der Natur (IUCN) geht davon aus, dass die Ausbreitung gebietsfremder invasiver Arten heutzutage die zweitwichtigste Ursache für den weltweiten Verlust der biologischen Vielfalt ist.
Nach Artikel 8 Buchstabe h des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt (CBD; SR 0.451.43) muss jede Vertragspartei, darunter die Schweiz, die Einbringung gebietsfremder invasiver Arten soweit möglich verhindern und bereits etablierte Bestände kontrollieren oder beseitigen. Die sechste Vertragsstaatenkonferenz des CBD hat Grundsätze für die Ausarbeitung eigener wirksamer Strategien aufgestellt, um den nachteiligen Auswirkungen der gebietsfremden invasiven Arten entgegenzuwirken und sie abzuschwächen. Damit hat sie Artikel 8 Buchstabe h CBD umgesetzt.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der vorliegende Entwurf eine Verletzung der Abkommen der Welthandelsorganisation (WTO; insbesondere das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen und das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse sowie ggf. das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher
6Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die
Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35–55.
7Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasi-
ver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 189 vom 14.7.2016, S. 4–8.
8Durchführungsverordnung (EU) 2022/1203 der Kommission vom 12. Juli 2022 zur Änderung der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2016/1141 zwecks Aktualisierung der Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung, ABl. L 186 vom 13.7.2022, S. 10–13.