Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 18 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 Erläuternder Bericht

FrSV

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Einzelne Artikel Artikel 15 Absatz 2

Da der bestehende Anhang 2 FrSV zu Anhang 2.1 werden soll, ist der Bezug darauf in Artikel 15 Absatz 2 entsprechend anzupassen.

Artikel 15 Absatz 2bis

Gemäss Artikel 15 Absatz 2bissollen invasive gebietsfremde Organismen nach Anhang 2.2 nicht für den direkten Umgang in der Umwelt in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Bestimmung sieht demnach ein Verbot des Inverkehrbringens der in Anhang 2.2 genannten invasiven gebietsfremden Organismen vor. Deren natürliches Verbreitungsgebiet liegt ausserhalb der Schweiz, der EU und der EFTA und es ist bekannt oder anzunehmen, dass sie sich in der Schweiz so stark ausbreiten können, dass dadurch Mensch, Tier und Umwelt gefährdet werden können oder die biologische Vielfalt und ihre nachhaltige Nutzung beeinträchtigt werden (im Einzelnen siehe die Legaldefinitionen in Art. 3 Abs. 1 Bst. a, f und h FrSV). Vom Verbot nach Artikel 15 Absatz 2bis– wie auch nach Artikel 15 Absatz 2 FrSV – ausgenommen sind Arznei-, Lebens- und Futtermittel (Beschränkung auf den direkten Umgang; Art. 3 Abs. 1 Bst. j FrSV), da das Risiko einer Umweltgefährdung bei sachgemässer Verwendung tragbar ist.

Inverkehrbringen umfasst die Abgabe von Organismen an Dritte in der Schweiz für den Umgang in der Umwelt, insbesondere das Verkaufen, Tauschen, Schenken, Vermieten, Verleihen und Zusenden zur Ansicht, sowie die Einfuhr für den Umgang in der Umwelt (Art. 3 Abs. 1 Bst. k FrSV). Die Abgabe für Freisetzungsversuche gilt nicht als Inverkehrbringen (Art. 3 Abs. 2 FrSV). Somit ist die Forschung mit Organismen, deren Inverkehrbringen verboten ist, nicht betroffen.

Artikel 15 Absatz 2bisFrSV behandelt das Inverkehrbringen für den direkten Umgang in der Umwelt. Damit ist er weniger einschränkend als Absatz 2 der gleichen Bestimmung, der besagt, dass mit Organismen nach Anhang 2 FrSV (neu: Anhang 2.1) in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden darf. Als direkter Umgang mit Organismen in der Umwelt gilt (nach Art. 3 Abs. 1 Bst. i FrSV) das Verwenden, Verarbeiten, Vermehren, Verändern, das Durchführen von Freisetzungsversuchen, das Inverkehrbringen, Transportieren, Lagern oder Entsorgen. Davon ausgenommen sind Massnahmen, die der Bekämpfung der Organismen dienen, und der direkte Umgang in der Umwelt, für den eine Ausnahmebewilligung erteilt wurde. Die in Artikel 15 Absatz 3 FrSV genannten Pflichten gelten nicht für die in Anhang 2.2 FrSV gelisteten Organismen; sie gelten jedoch für die Organismen nach Anhang 2 bzw. 2.1 FrSV.

Wer mit Organismen nach Anhang 2.2 in der Umwelt in anderer Weise als durch Inverkehrbringen umgeht, muss die nach den Umständen gebotene Sorgfalt (Art. 6 FrSV) anwenden sowie die Vorschriften nach Artikel 15 Absatz 1 FrSV befolgen. Demnach ist diese Person verpflichtet, die mit ihren Tätigkeiten verbundenen Risiken zu bewerten und angemessene Massnahmen zu treffen, damit weder die Gesundheit von Menschen und Tieren gefährdet wird noch die biologische Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile beeinträchtigt werden.

Artikel 15 Absatz 3

In Artikel 15 Absatz 3 ist – wie in Absatz 2 – der Bezug auf Anhang 2 FrSV bzw. neu Anhang 2.1 anzupassen.

Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe cbis

Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe cbissieht vor, dass die Kantone anhand von Stichproben oder auf Ersuchen des BAFU insbesondere kontrollieren, ob das Inverkehrbringen bestimmter Organismen nicht verboten ist.