Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 18 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 Erläuternder Bericht

FrSV

2 Grundzüge der Vorlage

Die Motion 19.4615 «Den Verkauf invasiver Neophyten verbieten» fordert dem Wortlaut nach ein Verkaufsverbot für invasive Neophyten. Um das hinter der Motion stehende Anliegen zu berücksichtigen, aber auch um die Struktur und Nomenklatur der FrSV zu wahren, wird indes vorgeschlagen, das Inverkehrbringen von invasiven gebietsfremden Pflanzen zu verbieten. Mit dem Verbot des Inverkehrbringens werden alle gewerblichen und nicht gewerblichen Tätigkeiten, die von vergleichbarer Art sind und ähnliche Risiken für die Freisetzung in die Umwelt bergen, durch die neuen Pflichten gleich behandelt.

Die FrSV soll zu diesem Zweck teilrevidiert und mit Artikel 15 Absatz 2bisFrSV ergänzt werden, nach dem das Inverkehrbringen der invasiven gebietsfremden Pflanzen, die in einem neuen Anhang 2.2 genannt sind, für den direkten Umgang mit ihnen in der Umwelt verboten sein wird. Die vorgesehene neue Struktur ermöglicht es, zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls auch andere invasive gebietsfremde Organismen als Pflanzen hinzuzufügen. Ebenfalls angepasst werden sollen Artikel 48 Absatz 2 FrSV (Einfügen eines neuen Buchstabens cbis) und Artikel 59 FrSV. Im Einklang mit dem bisherigen System sollen die Kantone für den Vollzug des Inverkehrbringungsverbots zuständig sein. Anhang 2.2 FrSV soll, wie bisher Anhang 2 (neu: Anhang 2.1), durch das UVEK angepasst werden können. Die neuen Regelungen stützen sich auf Artikel 29f USG, wonach der Bundesrat Vorschriften über den Umgang mit Organismen erlässt, wenn aufgrund deren Eigenschaften, Verwendungsart oder Verbrauchsmenge die Grundsätze von Artikel 29a USG verletzt werden können. Gemäss Absatz 2 Buchstabe b der Bestimmung kann er insbesondere den Umgang mit bestimmten Organismen für bewilligungspflichtig erklären, einschränken oder verbieten.

Das Verbot des Inverkehrbringens ist eine wirksame und konsequente Massnahme, um das Einbringen in die Schweiz und die landesweite Verbreitung invasiver gebietsfremder Pflanzen weitestgehend zu verhindern. Damit wird auch das Hauptziel der Motion 19.4615 – nämlich ein Verkaufsverbot für invasive Pflanzen, für welche die Kantone Bekämpfungsmassnahmen ergriffen haben – erreicht. Die Forderungen der Motion werden dadurch vollständig erfüllt. Zudem wird mit dem Verbot des Inverkehrbringens auch die Anforderung gemäss Artikel 29d Absatz 1 USG für gebietsfremde Organismen umgesetzt. Schliesslich erfüllt der Vorschlag die von der Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten verfolgten Zielsetzungen.5

Die revidierte Verordnung soll am 1. September 2024, also elf Monate nach der Gutheissung durch den Bundesrat, ohne Übergangsfrist in Kraft treten. Das Inkrafttreten sollte von einer frühzeitigen aktiven Kommunikation (unmittelbar nach dem Bundesratsentscheid) der betroffenen Kreise begleitet werden, damit die Sortimente termingerecht den neuen Bestimmungen angepasst werden können. Ab der Saison 2024 sollten Gruppen hochproblematischer invasiver Pflanzenarten gemäss Anhang 2.1 und des neuen Anhangs 2.2 nicht mehr auf dem Markt erhältlich sein. Nach Artikel 48 FrSV sorgen die Kantone für die ordnungsgemässe Anwendung der Anhänge 2.1 und 2.2.

5 Siehe FN 1.