Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 18 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 Erläuternder Bericht
FrSV
1 Einleitung
1.1 Invasive gebietsfremde Organismen
Der Mensch bringt seit Langem beabsichtigt Organismen in neue Gebiete ausserhalb ihrer natürlichen Verbreitungsgebiete ein und verwendet sie für unterschiedliche Zwecke (z. B. als Heimtiere oder Nutz- und Zierpflanzen). Er kann Organismen aber auch unbeabsichtigt in neue Gebiete einbringen, zum Beispiel über kontaminierte Waren.
Viele der eingebrachten Organismen verschwinden ohne gezieltes menschliches Zutun früher oder später wieder. Anderen hingegen gelingt es, in der neuen Umgebung Fuss zu fassen und sich in der Umwelt zu etablieren. Von diesen etablierten Organismen wiederum können sich einige so stark ausbreiten, dass sie die Umwelt gefährden können (sog. invasive gebietsfremde Organismen bzw. Arten). In der Schweiz gibt es heute rund 1300 in der Umwelt etablierte gebietsfremde Arten (Tiere, Pflanzen und Pilze), knapp die Hälfte davon sind Pflanzenarten. Von den in der Schweiz vorkommenden gebietsfremden Arten sind rund 200 invasiv, bei den Pflanzenarten knapp 90. Aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahrzehnte kann davon ausgegangen werden, dass die Anzahl der invasiven gebietsfremden Pflanzen in der Schweiz weiter steigen wird.
Invasive gebietsfremde Organismen vermögen neben den natürlichen Ökosystemen auch Agroökosysteme und urbane Ökosysteme sowie Infrastrukturen erheblich zu bedrohen. Die ökologischen Schäden, die sie verursachen können, sind sehr vielfältig: Sie reichen vom Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten über die Hybridisierung mit einheimischen Populationen bis hin zur Veränderung abiotischer Faktoren oder von Funktionen innerhalb der Ökosysteme. Hinzu kommt, dass die invasiven gebietsfremden Organismen die Gesundheit beeinträchtigen und wirtschaftliche Schäden anrichten können, zum Beispiel an Eisenbahnstrecken, an Bauten oder in der Landwirtschaft, oder sie können die Ausübung von Freizeitaktivitäten verhindern.
1.2 Politischer Kontext
In Erfüllung des Postulats Vogler (13.3636) verabschiedete der Bundesrat am 18. Mai 2016 die «Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten»1. Zu deren Umsetzung wurde eine Vernehmlassungsvorlage zur Anpassung des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) mit neuen Vorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Überwachung von invasiven gebietsfremden Organismen wie Pflanzen, Tieren oder Pilzen erarbeitet. Die Vorlage war vom Mai bis September 2019 in der Vernehmlassung.
Am 20. Dezember 2019 reichte Nationalrätin Claudia Friedl die Motion (19.4615) «Den Verkauf invasiver Neophyten verbieten»2 ein. Die Motion forderte den Bundesrat auf, mittels eines Verkaufsverbots für invasive gebietsfremde Pflanzen «die rechtliche Diskrepanz zwischen Verkauf von invasiven Neophyten und deren Bekämpfung aufzulösen». Der Bundesrat beantragte die Motion zur Annahme. National- und Ständerat nahmen sie am 19. Juni 2020 bzw. am 8. Dezember 2020 an.
1.3 Heutige Rechtslage
Der Umgang mit Organismen ist in den Artikeln 29a–h des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) geregelt.3 Artikel 29a Absatz 1 USG legt die Grundsätze fest, nach denen mit Organismen nur so umgegangen werden darf, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle die Umwelt oder den Menschen nicht gefährden können und die biologische Vielfalt sowie deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigen. Während die Einschliessungsverordnung
1 Verfügbar unter Invasive gebietsfremde Arten (admin.ch).
2 19.4615 | Den Verkauf invasiver Neophyten verbieten | Geschäft | Das Schweizer Parlament.
3 Artikel 29a USG regelt die Anforderungen an den Umgang mit Organismen; ausgenommen sind gentechnisch veränderte Organismen, für diese gilt das Gentechnikgesetz (GTG; SR 814.91).