Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 18 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 Erläuternder Bericht
FrSV
(ESV; SR 814.912) den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen festschreibt, gelten die Bestimmungen der Freisetzungsverordnung (FrSV; SR 814.911) für den Umgang mit Organismen in der Umwelt. Die beiden Verordnungen setzen die Artikel 29a–h USG und das Gentechnikgesetz (GTG; SR 814.91) gleichzeitig und kohärent nach Art des Umgangs und der berücksichtigten Risiken um. Damit regeln sie unter anderem den Umgang mit gebietsfremden Organismen.
Organismen sind zelluläre oder nichtzelluläre biologische Einheiten, die fähig sind, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen (Art. 3 Bst. a ESV). Gebietsfremd sind Organismen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FrSV; Art. 3 Bst. a ESV) und damit auch Pflanzen einer Art, Unterart oder tieferen taxonomischen Einheit gemäss der gleichlautenden Definition in der FrSV und der ESV, wenn ihr natürliches Verbreitungsgebiet ausserhalb der Schweiz, der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelszone (EFTA) liegt und sie nicht für die Landwirtschaft oder den produzierenden Gartenbau so gezüchtet sind, dass ihre Überlebensfähigkeit in der Natur vermindert ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. f FrSV; Art. 3 Bst. f ESV). In der ESV und der FrSV bezieht sich der Begriff invasiv auf gebietsfremde Organismen, von denen bekannt ist oder angenommen werden muss, dass sie sich in der Schweiz ausbreiten und eine so hohe Bestandesdichte erreichen können, dass dadurch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt oder Mensch, Tier oder Umwelt gefährdet werden können (Art. 3 Abs. 1 Bst. h FrSV; Art. 3 Bst. g ESV).
Mit gebietsfremden Organismen darf grundsätzlich in der Umwelt umgegangen werden. Mensch und Umwelt dürfen dabei aber nicht gefährdet werden (Art. 15 Abs. 1 FrSV). Umgang umfasst sämtliche beabsichtigten Tätigkeiten wie das Verwenden, Verarbeiten, Vermehren, Transportieren, Entsorgen und insbesondere auch das Inverkehrbringen (Art. 3 Abs. 1 Bst. i FrSV). Verboten ist hingegen bereits heute der direkte4 Umgang in der Umwelt mit den in Anhang 2 FrSV aufgeführten invasiven gebietsfremden Organismen (Art. 15 Abs. 2 FrSV), es sei denn, sie würden bekämpft (z. B. Schneiden und Entsorgen) oder es läge eine Ausnahmebewilligung vor (z. B. Forschungstätigkeiten), wobei Artikel 15 Absatz 1 FrSV zu beachten ist. Die invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 FrSV dürfen folglich auch bereits heute nicht in Verkehr gebracht werden. Mit ihnen sowie mit weiteren gebietsfremden wirbellosen Kleintieren ist grundsätzlich im geschlossenen System umzugehen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 und 2 ESV). Schliesslich müssen abgetragene Böden, die mit Organismen aus Anhang 2 FrSV belastet sind, am Ort der Entnahme verwertet oder so entsorgt werden, dass eine Verbreitung dieser Organismen ausgeschlossen ist (Art. 15 Abs. 3 FrSV).
Besondere Anforderungen gelten, wenn jemand Organismen in der Schweiz in Verkehr bringen möchte. Das Inverkehrbringen, das eine Form des Umgangs darstellt, umfasst die Abgabe von Organismen an Dritte für den Umgang in der Umwelt, insbesondere deren Verkauf, das Tauschen, Schenken, Vermieten, Verleihen und Zusenden zur Ansicht, sowie deren Einfuhr in die Schweiz für den Umgang in der Umwelt. Hingegen handelt es sich nicht um ein Inverkehrbringen, wenn Organismen für Freisetzungsversuche abgegeben werden (Art. 3 Abs. 2 FrSV). Wer Organismen in Verkehr bringen möchte, muss vorgängig die Risiken für Mensch und Umwelt beurteilen, die von den Organismen ausgehen können und zum begründeten Schluss gelangen, dass keine solchen vorhanden sind. Andernfalls sind die Abnehmerinnen und Abnehmer in geeigneter Form auf die relevanten Eigenschaften hinzuweisen und so anzuweisen, dass die Risiken bei vorschrifts- und anweisungsgemässem Umgang nicht auftreten können. Die Abnehmerinnen und Abnehmer haben die Anweisungen zu befolgen (Art. 4–6 FrSV).
1.4 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Für die Umsetzung des mit der Motion 19.4615 geforderten Verkaufsverbots für invasive gebietsfremde Pflanzen wurden drei Lösungsmöglichkeiten in Betracht gezogen: die Einführung
4 Nicht betroffen sind Arznei-, Lebens- und Futtermittel, vgl. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k FrSV.