Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/30: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Berücksichtigung des Lebensmittelpunkts und Zugriffe auf Informationssysteme) · 19 Seiten
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Grundrechte der betroffenen Person in schwerwiegender Weise beeinträchtigen kann (Art. 34 Abs. 2 Bst. b DSG); das heisst namentlich und definitionsgemäss immer dann, wenn es um besonders schützenswerte Daten geht. In Ziffer 4 (zu Art. 109h Bst. a Ziff. 3 und Bst. h–i VE-AIG und zu Art. 9 Abs. 1 Bst. q und 2 Bst. m VE-BGIAA) wird erläutert, warum die Art der Datenbekanntgabe geändert werden soll.
Der Online-Zugriff muss auf die Daten beschränkt werden, die für die Bearbeitung einer Aufgabe erforderlich sind (Art. 6 Abs. 3 DSG)
Zur Wahrung des Legalitätsprinzips sowie der Transparenz der Datenbearbeitung gegenüber der betroffenen Person muss das Gesetz im formellen Sinn die Kategorien der bearbeiteten besonders schützenswerten Daten aufzählen. Bezüglich der Normdichte gilt: Je höher das Risiko einer Verletzung der Persönlichkeit oder der Grundrechte ist, desto höher muss der Präzisionsgrad der gesetzlichen Bestimmung sein, und desto genauer und für die betroffene Person erkennbarer muss der Zweck der Bearbeitung definiert werden. In Ziffer 4 (zu Art. 109h Bst. a Ziff. 3 und Bst. h–i und zu Art. 9 Abs. 1 Bst. q und 2 Bst. m VE-BGIAA) wird ausgeführt, dass alle Daten für die Erfüllung der Aufgaben der genannten Behörden erforderlich sind.
Der Zweck der Datenbekanntgabe muss angegeben werden (Art. 6 Abs. 3 DSG).
Aus Artikel 109h Buchstabe a Ziffer 3 und Buchstaben h und i VE-AIG und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe q und 2 Buchstabe m VE-BGIAA ist klar ersichtlich, zu welchem Zweck oder in welchem Zusammenhang die Behörden die Informationen benötigen.
Dem Datenschutz wird in der Vorlage dementsprechend Rechnung getragen.