Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/30: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Berücksichtigung des Lebensmittelpunkts und Zugriffe auf Informationssysteme) · 19 Seiten

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Änderung des Asylgesetzes

Art. 79 Bst. a

Neu soll von «Lebensmittelpunkt» anstatt vom «Mittelpunkt der Lebensverhältnisse» gesprochen werden. Damit soll eine Übereinstimmung mit dem AIG erzielt werden. Dabei handelt es sich lediglich um eine sprachliche Änderung, die keine materiellen Auswirkungen hat (vgl. Art. 33 Abs. 1bis, 34 Abs 1 und 2 Bst. a–d und 61 Abs. 1 Bst. abisVE-AIG). Auf Verordnungsstufe sollen in der VZAE die entsprechenden sprachlichen Anpassungen vorgenommen werden (Art. 16 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 86 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 VZAE).

Änderung des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich

Art. 9 Abs. 1 Bst. q und 2 Bst. m (neu)

Mit der Vorlage soll den kantonalen Justizvollzugsbehörden (einschliesslich der Bewährungshilfe) zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (im Rahmen des Vollzugs von strafrechtlichen Urteilen der kantonalen Strafgerichte und der Strafbehörden des Bundes) ein Lesezugriff auf die notwendigen besonders schützenswerte Daten im ZEMIS gewährt werden. Dies betrifft insbesondere die Daten aus dem Bereich der Zwangsmassnahmen53 sowie der Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen.54 Ebenfalls müssen die Justizvollzugsbehörden Kenntnis davon haben, ob ein Medizinalfall55 vorliegt.

Diese neuen gesetzlichen Zugriffsrechte erfordern eine Anpassung von Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung (siehe Fussnoten 25–27). In folgenden Situationen sollen Anfragen im ZEMIS zur Überprüfung der relevanten Daten möglich sein: bei Falleingang, vor jeder Vollzugsplanungssitzung, bei jeder Vollzugslockerung (z. B. Urlaube, Versetzung oder bedingte Entlassung im Rahmen der jährlichen Überprüfung), bei internationalen Fällen, bei Überstellungen sowie während der Bewährungshilfe. Die Justizvollzugsbehörden – und insbesondere die Sozialdienste in den Gefängnissen während der Untersuchungshaft – benötigen zur Administration und Betreuung von eingewiesenen Personen in den folgenden Situationen migrationsrechtliche Daten: bei Eintritt in die Justizvollzugseinrichtung (Untersuchungshaft), bei jeder Sozialberatung im Gefängnis, zur Benachrichtigung von Behörden über die Inhaftierung, bei Fragen der betroffenen Personen zur sozialhilferechtlichen Unterstützung, für die Unterstützung bei Invalidenversicherungs-Anträgen und Ergänzungsleistungen, für die Unterstützung bei der Wohnungssuche, für die Arbeitssuche, für die Unterstützung bei der Tagesstruktur sowie für Gefährdungsmeldungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

Die Abfrage im ZEMIS soll bei jeder Person möglich sein, bei der ein Urteil oder eine Auflage zu vollziehen ist bzw. die in eine Justizvollzugseinrichtung eingewiesen wird. Damit eine sichere und aktuelle Datenbasis besteht, müssen solche Abfragen teilweise mehrmals erfolgen können. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die migrationsrechtliche Situation der betroffenen Person ändert.

Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 93bisSachüberschrift und Abs. 2 und 2bis

Absatz 2: Am 1. Januar 2018 wurde die Sonderabgabe aus Erwerbseinkommen für bestimmte Personen des Asylbereichs abgeschafft. Somit benötigt das SEM die von der Zentralen Ausgleichstelle (ZAS) übermittelten Einkommensdaten zwecks Überprüfung der Abrechnung dieser Sonderabgabe nicht mehr. Die entsprechende Passage in Absatz 2 soll daher gestrichen werden.

Absatz 2bis: Im Rahmen der Umsetzung der Integrationsagenda Schweiz wurde das System der Bundessubventionierung der kantonalen Sozialhilfekosten für Personen des Asylbereichs ab Januar 2023 neu gestaltet (vgl. Art. 20 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 199956[AsylV 2]). Anders als bisher ist nicht allein die Anzahl der Erwerbstätigen für die Berechnung der Bundessubventionen massgebend. Neu wird auch die Höhe der erzielten Einkommen in genereller Art und Weise teilweise einbezogen und so für die Bemessung der Anzahl der auszurichtenden Globalpauschalen berücksichtigt. Um diesen teilweisen Einbezug aufgrund der erzielten Einkommen vornehmen zu können, kann das SEM die von der ZAS auch in anonymisierter Form (aus Gründen des Datenschutzes) übermittelten Einkommensdaten statistisch auswerten und die daraus gewonnenen Kennzahlen verwenden, um die Bundessubventionen für die kantonalen Sozialhilfekosten zu bemessen.

Diese statistische Auswertung der anonymisierten Einkommensdaten soll auch bei der Überprüfung der Erreichung der Integrationsziele im Rahmen der Umsetzung der Integrationsagenda vorgenommen werden. Die dafür generierten Kennzahlen sollen neu im jährlichen Monitoring zur Integrationsagenda Schweiz ausgewiesen werden.

Mit dem neuen Absatz 2biswird dafür eine formelle Gesetzesgrundlage geschaffen.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone

Die vorliegenden Gesetzesänderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund oder die Kantone (siehe Ziff. 3.2).

5.2 Auswirkungen in anderen Bereichen

Da in anderen Bereichen keine Auswirkungen zu erwarten sind, wurde auf weitergehende Abklärungen verzichtet.

53Anhang 1, VII. Übrige ZEMIS-Datenfelder, 2. Ausländerbereich, e. Zwangsmassnahmen der ZEMIS-Verordnung

54Anhang 1, VII. Übrige ZEMIS-Datenfelder, 2. Ausländerbereich l. Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen [Rückkehrentscheide

nach Art. 68a Abs. 1, Bst. a, c und d AIG und Einreiseverbot nach Art. 67 AIG] eMAP der ZEMIS-Verordnung

55Anhang 1, VII. Übrige ZEMIS-Datenfelder 3. Asylbereich c. Verfahren der ZEMIS-Verordnung

56 SR 142.312