Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/30: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Berücksichtigung des Lebensmittelpunkts und Zugriffe auf Informationssysteme) · 19 Seiten
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Publikation von Verwaltungssanktionsverfügungen
Sanktionen gegenüber Luftverkehrsunternehmen wegen Verletzungen der Sorgfalts- oder Meldepflichten gemäss Artikel 122a und 122b AIG sind den pekuniären Verwaltungssanktionen zuzuordnen. Der Bundesrat hat in seinem Bericht über pekuniäre Verwaltungssanktionen29 festgehalten, dass eine gesetzliche Grundlage im AIG für die Publikation von Verfügungen gegenüber Luftverkehrsunternehmen geschaffen werden soll. Die Entscheidveröffentlichung hat den Zweck, die Öffentlichkeit über die Sanktionspraxis zu informieren. Zudem kann sie damit eine Kontrolle über die Verwaltungsaktivitäten ausüben, weil sie die Verhaltensweisen und Gründe kennt, die zur Sanktionierung von Luftverkehrsunternehmen führen können. Mit dieser Vorlage soll eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen werden (siehe Ziff. 4 zu Art. 122c Abs. 4 VE-AIG).
Übergangsbestimmungen
Die vorgeschlagene Änderung betrifft keinen Dauersachverhalt, eine Übergangsbestimmung ist daher nicht erforderlich. Ab Inkraftsetzung der Neuregelung können rechtskräftige Verfügungen veröffentlicht werden.
3.1.4 Anwesenheitspflicht und Anpassung der Dublin-Haft
Anwesenheitspflicht in zugewiesener Unterkunft
Die Anordnung einer Anwesenheitspflicht dient der Sicherstellung des Vollzugs einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung oder einer Landesverweisung. Die von einer solchen Massnahme betroffene Person ist ihrer Ausreisepflicht nicht nachgekommen und innerhalb der ihr angesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist. Ihre Anwesenheit in der ihr zugewiesenen Unterkunft für einen bestimmten Zeitraum ist notwendig, damit sie für die zuständigen Vollzugsbehörden im Hinblick auf Abklärungen zur Identität oder Staatsangehörigkeit, die Beschaffung der notwendigen Reisepapiere bzw. die Organisation der Ausreise verfügbar ist. Es kommt häufig vor, dass die weggewiesenen Personen über keine Ausweispapiere verfügen oder den Behörden ihre Identität verheimlichen, um den Vollzug der Wegweisung zu erschweren. In diesem Fall können die Kantone das SEM um Abklärung der Identität und Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ersuchen. Die Identifikation weggewiesener Personen ist ein gesetzlicher Auftrag des SEM (Art. 71 Abs. 1 Bst. a AIG i. V. m. Art.3 VVWAL). Die Anwesenheit der weggewiesenen Person ist deshalb beispielsweise notwendig für Botschaftszuführungen, zentrale Befragungen durch ausländische Delegationen, Befragungen durch die Vollzugsbehörden und schliesslich auch für die Organisation der Ausreise.
Die Anordnung einer Anwesenheitsverpflichtung stellt im Vergleich zu den übrigen Zwangsmassnahmen nach Artikel 73 ff. AIG eine mildere Massnahme dar. Sie wird nur für eine bestimmte Zeitdauer pro Tag (maximal sechs Stunden pro Tag) und die maximale Dauer von jeweils einem Monat angeordnet. Die Massnahme ist für die betroffene Person zudem auch weniger einschneidend als die Massnahme des Hausarrests, die in einigen anderen europäischen Staaten als Alternative zur Haft vorgesehen ist und welche die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person während der gesamten Dauer der Massnahme praktisch vollständig einschränkt. Die Anordnung einer Anwesenheitspflicht ist grundsätzlich bei allen Unterbringungsstrukturen (Wohnung, Nothilfezentrum usw.) möglich. Die betroffene Person kann somit weiterhin in ihrem bisherigen Umfeld verbleiben (siehe Ziff. 4 zu Art. 73a, 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6 und 76a Abs. 2 Bst. k VE-AIG).
Dublin-Haft
Artikel 76a Absatz 4 AIG sieht vor, dass eine sogenannte «Dublin-Renitenzhaft» von maximal drei Monaten angeordnet werden darf. Diese Haft wurde aufgrund des Vernehmlassungsergebnisses zur Übernahme und Umsetzung des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands)30, in das AIG aufgenommen.
War die Überstellung einzig aufgrund des persönlichen Verhaltens nicht vollziehbar, konnte gemäss dieser Bestimmung die betreffende Person für die Dauer von maximal sechs Wochen (verlängerbar bis zu maximal drei Monate) in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76a Abs. 3 Bst. c) nicht möglich war und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führte. Diese Haft konnte auch dann angeordnet werden, wenn die Höchstdauer der Ausschaffungshaft erreicht wurde, um einen effizienten Vollzug des Dublin-Wegweisungsentscheids zu gewährleisten.
In seinem Urteil vom 11. März 202231 hat das Bundesgericht festgestellt, dass diese Bestimmung zur «Dublin-Renitenzhaft» im Einklang mit den Anforderungen der Dublin-Ill-Verordnung (Art. 28) und gemäss der Praxis des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) auszulegen ist. Demnach findet Artikel 76a Absatz 4 AIG keine Anwendung, soweit er mit den Vorgaben von Artikel 28 der Dublin III-Verordnung in der Auslegung des EuGH im Urteil Amayry32 unvereinbar ist; Artikel 28 der Dublin III-Verordnung geht in diesem Sinn der nationalen Regelung in Artikel 76a Absatz 4 AIG vor (BGE 148 II 169, E. 5.3.4). Gemäss EuGH ist eine Inhaftierung spätestens sechs Wochen nach dem Zeitpunkt zu beenden, ab dem der Überstellungsentscheid vollziehbar wird (bzw. eine aufschiebende Wirkung für den Vollzug wegfällt).
Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts ist die Anwendung von Artikel 76a Absatz 4 AIG nicht mehr möglich, wenn die maximale Haftdauer von sechs Wochen bereits durch die ordentliche Dublin-Ausschaffungshaft nach Artikel 76a Absatz 3 Buchstabe c AIG aufgebraucht ist. Angeordnet kann sie jedoch werden, wenn sich eine Person zuvor nicht in Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft befunden hat, entweder weil sie sich beim Vollzug der freiwilligen Ausreise weigert, ein Transportmittel zu besteigen, oder weil sie für längere Zeit untergetaucht war. Nach der Weigerung, das Transportmittel zu besteigen, oder wenn die Person wieder auftaucht, kann sie bis zum Vollzug für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden. Artikel 76a Absatz 4 AIG soll entsprechend angepasst werden (siehe Ziff. 4 zu Art. 76a Absatz 4 VE-AIG).
29 Bericht des Bundesrates vom 23. Februar 2022 in Erfüllung des Postulates 18.4100 SPK-N vom 1. November 2018, BBl 2022 776, hier S. 105–106.
30 AS 2015 1841
31 BGE 148 II 169
32 Urteil Amayry des EuGH vom 13. September 2017 in der Rechtssache C-60/16