Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/30: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Berücksichtigung des Lebensmittelpunkts und Zugriffe auf Informationssysteme) · 19 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
schränken (siehe Ziff. 3.1.1), können wie bisher in gewissen Fällen zeitlich befristet verfügt werden. Neu wird dies ausdrücklich geregelt. Aufenthaltsbewilligungen (unabhängig davon, ob diese für die Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurden) können mit der Bedingung verbunden werden, dass für eine bestimmte Zeitdauer kein Wechsel der Erwerbstätigkeit erfolgen darf (Wechsel von einer unselbstständigen zu einer anderen unselbstständigen Erwerbstätigkeit, Wechsel von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und Wechsel von einer selbstständigen zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit). Diese Änderung gilt nicht für EU/EFTA-Staatsangehörige (siehe Ziff. 3.1.1).
Der erste Satz betrifft Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung und orientiert sich inhaltlich vollumfänglich an Absatz 4, der Personen mit einer Niederlassungsbewilligung regelt. Damit für die beiden Bewilligungsarten nicht zweimal dasselbe in unterschiedlichen Absätzen festgehalten werden muss, soll der erste Satz für Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gelten.
Bisher wurde für die mit einer Aufenthaltsbewilligung verbundenen Bedingungen keine zeitliche Befristung festgelegt, die die Einschränkung der beruflichen und geografischen Mobilität bei aufenthaltsberechtigten Personen begrenzt. Mit dieser Vorlage soll eine solche zeitliche Befristung nun ausdrücklich geregelt werden. Diese Definition einer bestimmten Frist für die Beschränkung der beruflichen und geografischen Mobilität liegt unter anderem im gesamtwirtschaftlichen Interesse, da die Dynamik des Arbeitsmarkts nicht unnötig eingeschränkt werden soll; andererseits sollen Ausländerinnen und Ausländer, die sich längerfristig in der Schweiz aufhalten, uneingeschränkt am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben teilhaben können. Die konkrete Befristung soll in der VZAE geregelt werden. Sie wird sich an den bestehenden ausländerrechtlichen Fristen orientieren. Die Artikel 34, 35, 39, 42 und 84 AIG regeln unter anderem zusätzliche Rechte für Ausländerinnen und Ausländer, die jeweils nach einer fünfjährigen Frist beansprucht bzw. beantragt werden können. Dies sind zum Beispiel die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 4 AIG) oder die vertiefte Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig aufgenommene Personen (Art. 84 Abs 5 AIG). Bei der fünfjährigen Frist handelt es sich um eine im Ausländerrecht weit verbreitete Zeitspanne für die Gewährung zusätzlicher Rechte. Danach kann eine nachhaltige Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld grundsätzlich auch bei denjenigen Personen erwartet werden, bei denen die berufliche Mobilität bei der Zulassung eingeschränkt wurde. Im Sinne einer kohärenten Ausländerpolitik ist daher eine Fristenregelung in ähnlichem Rahmen für die Gewährung der beruflichen Mobilität als sinnvoll und angemessen zu betrachten. Die Einschränkung des Stellenwechsels kann unter Wahrung der Verhältnismässigkeit und unter Abwägung der öffentlichen Interessen festgelegt werden. Sie wird für jene erwerbstätigen ausländischen Personen gelten, die ursprünglich im Rahmen einer lokalen Anstellung (Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber) für eine besondere Tätigkeit in Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit (Art. 18–26a AIG) zum Schweizer Arbeitsmarkt zugelassen worden sind (vgl. Ziff. 3.1.1).
Nach Ablauf der auf Verordnungsstufe zu definierenden Frist sollen die mit der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Bedingungen, die die berufliche Mobilität einschränken, in der Regel automatisch hinfällig werden. Bei Personen, die aufgrund besonderer beruflicher Fähigkeiten (Art. 23 Abs. 3 Bst. c AIG) zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zugelassen wurden und nicht als hochqualifiziert im Sinne der regulären Zulassungsvoraussetzungen für Drittstaatsangehörige (Art. 23 Abs. 1 AIG) gelten, kann es teilweise vorkommen, dass der Spracherwerb nur unzureichend fortschreitet, was sich negativ auf das Zurechtfinden auf dem Schweizer Arbeitsmarkt und innerhalb der Gesellschaft auswirken kann. In Einzelfällen kann ausnahmsweise bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine Verlängerung der Frist durch die zuständige kantonale Behörde verfügt werden, wenn für eine Person aufgrund mangelnder Integration noch eine Integrationsvereinbarung (Art. 58b AIG) mit zu erfüllenden Zielen besteht. Die kantonalen Behörden haben die Möglichkeit, bei der Erteilung und der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung mit den Ausländerinnen und Ausländern, bei welchen die Integrationskriterien gemäss Artikel 58a AIG noch unzureichend erfüllt sind, eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen.
Für Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit gestützt auf Artikel 26 AIG für die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung (kein Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber) befristet zugelassen sind, wird die Aufenthaltsbewilligung stets mit der Bedingung verbunden sein, dass ein Wechsel der Erwerbstätigkeit nicht zulässig ist. Die entsprechenden Aufenthaltsbewilligungen werden stets projektbezogen und zeitlich befristet erteilt. Die Arbeitseinsätze, die gestützt auf Artikel 26 AIG in der Schweiz erbracht werden, sind stets temporärer Natur, da im Rahmen grenzüberschreitender Dienstleistungserbringungen nicht der subjektive Wunsch der ausländischen Person, dauerhaft in die Schweiz zu migrieren, im Mittelpunkt steht, sondern die Erfüllung eines Auftrags oder Projekts zwischen zwei Parteien bzw. Unternehmen. Aufgrund der weiteren spezifischen Eigenschaften einer grenzüberschreitenden Dienstleistung (befristete Zulassung ohne Prüfung des Inländervorrangs, ausländischer Arbeitgeber und daher kein Stellenantritt in der Schweiz) kann nicht von einem subjektiven Recht auf Aufenthalt ausgegangen werden, welches der Inhaberin oder dem Inhaber der Aufenthaltsbewilligung sämtliche damit verbundenen Rechte einräumt. Die maximale Dauer von Entsendungen richtet sich sodann nach den in den Sozialversicherungsabkommen festgelegten Fristen und beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Im Falle von Entsendungen aus Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen beträgt die maximale Entsendedauer in Anlehnung an die Bestimmungen in den bestehenden Abkommen in der Regel ebenfalls fünf Jahre. Die Abstützung auf die Fristen in den Sozialversicherungsabkommen erfolgt aufgrund der grundsätzlichen Unterstellung der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter das ausländische Sozialversicherungsrecht. Ein automatisierter Wegfall der Einschränkung der beruflichen Mobilität nach einer bestimmten Frist ist daher ausgeschlossen; somit kommt die in der VZAE zu definierende Frist bei Erwerbstätigkeiten gestützt auf Artikel 26 AIG nicht zur Anwendung. Bei Aufenthalten zwecks Erwerbstätigkeit zur Erbringung einer vorübergehenden, grenzüberschreitenden Dienstleistung gemäss Artikel 26 AIG ist bei einem Wechsel der Erwerbstätigkeit stets die Erteilung einer neuen Bewilligung erforderlich und die Voraussetzungen gemäss Artikel 18–25 AIG sind zu prüfen.41 Die maximale Dauer der Einschränkung der beruflichen Mobilität soll in der VZAE geregelt werden. Bei Dienstleistungserbringern richtet sich die Einschränkung der beruflichen Mobilität grundsätzlich nach den entsprechenden Sozialversicherungsabkommen.
Im Rahmen einer laufenden Revision der VZAE sind bereits Erleichterungen im Zusammenhang mit der selbstständigen und unselbstständigen Erwerbstätigkeit von Personen, die im Besitz einer Härtefallbewilligung sind, vorgesehen (Art. 31 Abs. 3 und 4 VZAE). Das Vernehmlassungsverfahren dauerte vom 22. Februar 2023 bis am 29. Mai 2023.42
41 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F_488/2021 vom 27. Juni 2022 E. 8.1
42 www. fedlex.admin.ch > Startseite > Vernehmlassungen > Laufend > EJPD > Vernehmlassung 2022/84