Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/30: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Berücksichtigung des Lebensmittelpunkts und Zugriffe auf Informationssysteme) · 19 Seiten

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geniessen. Zudem gibt es weitere Kategorien von Personen, die bereits nach einer unter vierjährigen Frist eine Niederlassungserlaubnis erhalten können. In Österreich können Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit bereits nach zwei Jahren eine Aufenthaltsbewilligung mit erweiterten Rechten erhalten, die unter anderem die volle berufliche Mobilität enthält. Eine selbstständige Nebenerwerbstätigkeit kann zudem bewilligungsfrei bereits ab Erhalt der Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit betrieben werden. Die Möglichkeit, eine bewilligungsfreie selbstständige Nebenerwerbstätigkeit zu betreiben, besteht auch in Dänemark und Finnland. In Dänemark wird hingegen die volle berufliche Mobilität erst ab Erteilung einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung nach vier bis acht Jahren gewährt. In Finnland besteht die volle berufliche Mobilität für alle Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit, die über einen finnischen Hochschulabschuss verfügen. Andere Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit müssen eine separate Aufenthaltsbewilligung für Selbstständige beantragen, sofern die selbstständige Erwerbstätigkeit als Vollzeitbeschäftigung betrieben wird. Auch in Irland besteht für Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit die Möglichkeit, bereits nach zwei bis fünf Jahren eine erweiterte Aufenthaltsbewilligung mit voller beruflicher Mobilität zu erhalten. Durch die geplante Anpassung im AIG wird den Inhaberinnen und Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit, welche die Kriterien der Zulassung zur Erwerbstätigkeit des AIG erfüllen, grundsätzlich von Beginn weg die volle berufliche Mobilität gewährt (Ausnahmen sind in spezifischen Einzelfällen möglich). Bisher ist die volle berufliche Mobilität erst ab Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach frühestens fünf Jahren möglich.

In der Schweiz gibt es im Gegensatz zu zahlreichen anderen industrialisierten Staaten keine Möglichkeit einer vereinfachten Zulassung zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit über sogenannte Start-up und Entrepreneur Visa. Für den Erhalt solcher Visa genügt in der Regel eine «innovative» Geschäftsidee und der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel. Innerhalb Europas gibt es solche spezifischen Visa in mehreren Ländern (z. B. Irland, Polen und UK). Aufgrund der Ausgestaltung des Ausländerrechts in der Schweiz ist die Einführung solcher Visa ohne umfassende Gesetzesanpassungen nicht möglich. Durch den bewilligungsfreien Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit soll jedoch für Personen, die bereits im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sind, die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erleichtert und dadurch die wirtschaftliche Innovation gefördert werden.

Lebensmittelpunkt bei der Bewilligungserteilung

Eine Bewilligung wird einer ausländischen Person grundsätzlich nur erteilt, wenn sich der Lebensmittelpunkt bei der Bewilligungserteilung in der Schweiz befindet. Es handelt sich dabei um einen allgemeinen Grundsatz, der auch in anderen Staaten gilt. Demnach ist eine Bewilligungserteilung ausgeschlossen, wenn die betroffene Person gar keine Absicht hat, sich im betreffenden Staat niederzulassen.

Publikation von Verfügungen gegenüber Luftverkehrsunternehmen

Die Bedeutung der Anonymisierung gerichtlicher Entscheide wird in der Schweiz eher überbewertet. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte publiziert seine Entscheide im Regelfall problemlos mit den Namen der Beschwerdeführenden und gibt damit der Transparenz den Vorrang vor dem Daten- und Persönlichkeitsschutz.12 Auch im Vereinigten Königreich, in Frankreich und in Italien werden die Namen aller Prozessbeteiligten inkl. Parteien veröffentlicht, nicht aber in Österreich und Deutschland.13 Eine Anonymisierung der Entscheide ist somit ohne weiteres möglich und mit dem europäischen Recht vereinbar.

Anwesenheitspflicht in kantonalen Unterbringungsstrukturen

In der Rückführungsrichtlinie14, die auch für die Schweiz anwendbar ist, werden die Bedingungen geregelt, unter denen Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren hängig ist, inhaftiert werden dürfen. Gemäss Artikel 15 Absatz 1 der Rückführungsrichtlinie ist die Inhaftierung einer Person nur rechtmässig, «sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmassnahmen wirksam angewandt werden können». Die Anordnung einer Anwesenheitspflicht stellt im Vergleich zu den übrigen Zwangsmassnahmen nach Artikel 73 ff. AIG eine mildere Massnahme dar. Sie wird nur für eine bestimmte Zeitdauer pro Tag und die maximale Dauer von jeweils einem Monat angeordnet (siehe Ziff. 3.1.4). In einzelnen anderen europäischen Staaten (insbesondere Frankreich und Luxemburg) ist Hausarrest als Alternative zur Administrativhaft vorgesehen.15 Die Massnahme der Anwesenheitspflicht ist für die betroffene Person jedoch milder bzw. weniger einschneidend als die Massnahme des Hausarrests, welche die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person während der gesamten Dauer der Massnahme praktisch vollständig einschränkt.

3 Grundzüge der Vorlage

Es wird darauf hingewiesen, dass das AIG für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), für ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, nur anwendbar ist, soweit das Abkommen vom 21. Juni 199916 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 200117 (EFTA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 AIG).

12https://www.bger.ch > Bundesgericht > Publikationen > Aufsätze und Publikationen aus dem Bundesgericht > Die Publikation ge-

richtlicher Entscheide, Rz. 25.

13https://sui-generis.ch > Archiv > 2014 > Publikation von Urteilen durch Gerichte, Rz. 53

14Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver-

fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.

15Bericht des Bundesrates vom 16. Dezember 2022 in Erfüllung des Postulates 20.4265 der Kommission für Rechtsfragen des Stän-

derates vom 19. Oktober 2020, Einführung elektronischer Fussfesseln im Ausländer- und Integrationsgesetz. S. 13.

16 SR 0.142.112.681

17 SR 0.632.31