Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/30: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Berücksichtigung des Lebensmittelpunkts und Zugriffe auf Informationssysteme) · 19 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
In verschiedenen Bereichen besteht insbesondere im Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20051 (AIG) ein Anpassungsbedarf. Dieser ergibt sich hauptsächlich aus dem Bedarf neuer Zugriffsrechte auf Informationssysteme, aufgrund eines Gerichtsentscheids (Zwangsmassnahmen), aus der Umsetzung einer Motion (21.4076 Marchesi «Der Grundsatz des Lebensmittelpunkts soll wieder eindeutig anwendbar sein») oder aus einem früheren Beschluss des Bundesrats vom 4. März 2022 (Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit mit einer Aufenthaltsbewilligung). Obwohl zwischen den verschiedenen Bereichen kein direkter Zusammenhang besteht, sollen sie zur Vereinfachung des Gesetzgebungsverfahrens in einer einzigen Vorlage zusammengefasst werden.
1.1.1 Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Ziff. 3.1.1)
Am 4. März 2022 hat der Bundesrat den Bericht in Erfüllung des Postulats «Für eine Zuwanderungsregelung, die den Bedürfnissen der Schweiz entspricht»2 verabschiedet und eine Reihe von Massnahmen zur Optimierung der Zulassung von qualifizierten Erwerbstätigen aus Drittstaaten beschlossen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wurde unter anderem beauftragt, dem Bundesrat eine Botschaft vorzulegen, welche die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligungspflicht beim Wechsel von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von Inhaberinnen und Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung schafft (Art. 38 Abs. 2–4 VE-AIG).
1.1.2 Lebensmittelpunkt bei der Bewilligungserteilung (Ziff. 3.1.2)
Nationalrat Piero Marchesi hat am 23. September 2021 die Motion 21.4076 «Aufenthaltsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer. Der Grundsatz des Lebensmittelpunkts soll wieder eindeutig anwendbar sein» eingereicht. Die Motion wird damit begründet, dass aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts das Konzept des «Lebensmittelpunkts» als Beurteilungskriterium bei der Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen aufgeweicht worden sei. Gemäss dieser setze die Aufrechterhaltung einer Aufenthaltsbewilligung zwar eine minimale Präsenz in der Schweiz voraus, der Gesetzgeber habe für diese Definition jedoch auf eine Anknüpfung an das Kriterium des Lebensmittelpunkts oder des Wohnsitzes verzichtet. Die Motion beauftragt den Bundesrat, die rechtlichen Rahmenbedingungen dahingehend anzupassen, dass der Grundsatz des Lebensmittelpunkts wieder eindeutig anwendbar ist. Der Bundesrat hat die Annahme der Motion beantragt. Die Motion 21.4076 Marchesi wurde am 18. März 2022 vom Nationalrat und am 14. Dezember 2022 vom Ständerat angenommen (Art. 33 Abs. 1bisund 2, 34 Abs. 1 und 2 Bst. a–d und 61 Abs. 1 Bst. abisVE-AIG).
1.1.3 Verwaltungssanktionen bei Luftverkehrsunternehmen (Ziff. 3.1.3)
Der Bundesrat hat in seinem Bericht über pekuniäre Verwaltungssanktionen3 festgehalten, dass eine gesetzliche Grundlage im AIG für die Publikation von Verfügungen gegenüber Luftverkehrsunternehmen geschaffen werden soll. Zudem sollen die Betreuungspflichten der Luftverkehrsunternehmen auf die von ihnen beförderten Personen erweitert werden, denen die Weiterreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen verweigert wird (Art. 93 Abs. 1 und 122c Abs. 4 VE-AIG).
1.1.4 Anpassung der Verpflichtungen im Rahmen des Wegweisungsvollzugs und der Zwangsmassnahmen (Ziff. 3.1.4)
In seinem Bericht über die Einführung elektronischer Fussfesseln im Ausländer- und Integrationsgesetz4 kommt der Bundesrat zum Schluss, dass kein Bedarf besteht, eine Gesetzesbestimmung zu einem «Electronic Monitoring» im AIG einzuführen. Grundsätzlich erachtet er die bereits heute im AIG vorhandenen Alternativen zur Administrativhaft als zielführender und zweckmässiger. Um den Handlungsspielraum der zuständigen kantonalen Behörden bei den Vollzugsfällen zu vergrössern, soll jedoch eine gesetzliche Grundlage für eine Anwesenheitspflicht in kantonalen Unterbringungsstrukturen geschaffen werden. Diese Massnahme entspricht den Vorschlägen der Kantone im Rahmen der Ausarbeitung des Postulatsberichts (Art. 73a VE-AIG).
Aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids soll zudem die Bestimmung im AIG über die sogenannte «Dublin-Renitenzhaft» angepasst werden. Die Inhaftierung soll spätestens sechs Wochen nach Haftanordnung beendet werden (Art. 76a Abs. 4 VE-AIG).
1.1.5 Zugriffsrechte auf Informationssysteme (Ziff. 3.1.5)
Im Bundesgesetz vom 20. Juni 20035 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) soll die rechtliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass die kantonalen Justizvollzugsbehörden auch auf die besonders schützenswerten Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zugreifen können, die sie im Rahmen des Vollzugs von strafrechtlichen Urteilen der kantonalen Strafgerichte und der Strafbehörden des Bundes benötigen (Art. 9 Abs. 1 Bst. q und 2 Bst. m VE-BGIAA).
1 SR 142.20
2Bericht des Bundesrates vom 4. März 2022 in Erfüllung des Postulats 19.3651 Nantermod vom 19. Juni 2019
3Bericht des Bundesrates vom 23. Februar 2022 in Erfüllung des Postulates 18.4100 der Staatspolitischen Kommission des Natio-
nalrats vom 1. November 2018, BBl 2022 776.
4Bericht des Bundesrates vom 16. Dezember 2022 in Erfüllung des Postulates 20.4265 der Kommission für Rechtsfragen des Stän-
derates vom 19. Oktober 2020, Einführung elektronischer Fussfesseln im Ausländer- und Integrationsgesetz.