Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/30: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Berücksichtigung des Lebensmittelpunkts und Zugriffe auf Informationssysteme) · 19 Seiten
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6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Bezüglich der Änderungen des AIG, des AsylG und des BGIAA stützt sich die Vorlage auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)57 (Gesetzgebungskompetenz des Bundes über die Gewährung von Asyl sowie über den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern). Die vorgeschlagenen Änderungen des AHVG stützen sich auf Artikel 112 Absatz 1 der BV. Die Vorlage ist mit der Verfassung vereinbar.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die in Artikel 73a VE-AIG vorgesehene Massnahme stellt einen Freiheitsentzug im Sinne von Artikel 5 der Konvention vom 4. November 195058 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) dar. Daher müssen die Garantien von Artikel 5 EMRK auch für die in Artikel 73a VE-AIG vorgesehene Massnahme gelten. Dementsprechend soll eine betroffene Person die Möglichkeit haben, gegen die Anordnung dieser Massnahme bei einer kantonalen richterlichen Behörde Beschwerde zu führen (Art. 73a Abs. 4 VE-AIG).
Artikel 15 Absatz 1 der Rückführungsrichtlinie59 sieht vor, dass für die Durchführung des Wegweisungsverfahrens oder zur Sicherstellung des Vollzugs eine Haft angeordnet werden kann, sofern im konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmassnahmen wirksam angewandt werden können. Dies impliziert, dass die Schengen-Staaten in ihrer Gesetzgebung Alternativen zur Administrativhaft vorzusehen haben, die weniger einschränkend sind als die Haft.
Der neue Artikel 76a Absatz 4 E-AIG wurde mit dem Dublin-Abkommen und insbesondere mit der Rechtsprechung des EuGH in Bezug auf Artikel 28 Absatz 3 des Abkommens in Einklang gebracht.
Die vorliegende Gesetzesänderung ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar, die sich aus dem FZA, dem EFTA-Übereinkommen und dem Abkommen mit dem Vereinigten Königreich über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen ergeben (siehe Ziff. 3.1.1 und 3.1.2).
6.3 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 BV und Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200260 sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Dies gilt auch für die vorliegende Revision.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie keine Subventionsbestimmungen enthält und auch nicht die Schaffung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungsrahmens nach sich zieht.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die Vorlage tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht.
6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage delegiert keine Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat.
6.7 Datenschutz
Mitarbeitende der zuständigen Einheiten des SEM, die zuständigen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts und die schweizerischen Auslandvertretungen und Missionen sollen Zugriff auf bestimmte Personendaten aus dem Informationssystem für die Rückkehr (eRetour) des SEM erhalten (Art. 109h Bst. a Ziff. 3 und Bst. h und i VE-AIG). Auch sollen die kantonalen Justizvollzugsbehörden für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf besonders schützenswerte Daten im ZEMIS zugreifen können (Art. 9 Abs. 1 Bst. q und 2 Bst. m VE-BGIAA). Diese Zugriffe müssen die Voraussetzungen des am 1. September 2023 in Kraft getretenen neuen Datenschutzgesetzes vom 25. September 202061 (DSG) einhalten.
Die Bearbeitung der Personendaten (Art der Datenbekanntgabe) muss verhältnismässig sein (Art. 6 Abs. 2 DSG)
Die bisherige Datenbekanntgabe auf Anfrage (nach eigenem Ermessen der angefragten Behörde) soll mit dieser Vorlage durch einen Online-Zugriff (nach dem Prinzip der Selbstbedienung) ersetzt werden. Beim Online-Zugriff handelt es sich um eine Form der Bekanntgabe, die weiterhin in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein muss, soweit sie die
57 SR 101
58 SR 0.101
59 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.
60 SR 171.10
61 SR 235.1