Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/30: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Berücksichtigung des Lebensmittelpunkts und Zugriffe auf Informationssysteme) · 19 Seiten

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Aufenthalten in der Schweiz muss diese Voraussetzung nicht erfüllt sein. Darunter fallen insbesondere Aus- und Weiterbildungen, die Absolvierung von Praktika und medizinische Behandlungen.

Die Niederlassungsbewilligung wird in der Motion 21.4076 Marchesi nicht ausdrücklich erwähnt. Jedoch wird auch bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bereits heute vorausgesetzt, dass sich der Lebensmittelpunkt der gesuchstellenden Person in der Schweiz befindet. Dies soll ausdrücklich im Gesetz festgehalten werden (siehe Ziff. 4 zu Art. 34 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz und Bst. a–d VE-AIG).

Die Kurzaufenthaltsbewilligung und die Grenzgängerbewilligung sind von der vorgeschlagenen Neuregelung nicht betroffen. Diese Bewilligungen setzen bei den betroffenen Personen naturgemäss keinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz voraus.

Bereits heute führt die Abmeldung ins Ausland (Art. 61 Abs. 1 Bst. a AIG) und ein sechsmonatiger Aufenthalt im Ausland (Art. 61 Abs. 2 AIG) zum Erlöschen der Bewilligung. Zusätzlich soll eine Bewilligung auch dann erlöschen, wenn der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt wird. Ausgenommen sind Bewilligungen für Aufenthalte, die vorübergehender Natur sind (siehe Ziff. 4 zu Art. 61 Abs.1 Bst. abisVE-AIG).

Im AsylG wird an einer Stelle der Begriff «Mittelpunkt der Lebensverhältnisse» verwendet. Dieser Begriff soll zwecks Übereinstimmung mit dem AIG durch das Wort «Lebensmittelpunkt» ersetzt werden. Dabei handelt es sich lediglich um eine sprachliche Anpassung ohne materielle Auswirkungen (Art. 79 Bst. a VE-AsylG).

EU/EFTA-Staatsangehörige

Die allgemeine Regelung des FZA sieht nicht vor, dass man seinen Lebensmittelpunkt im Aufnahmestaat (in diesem Fall die Schweiz) haben muss. Die Aufenthaltsbedingungen (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA und Art. 6, 12 und 24 Anhang I FZA) sowie die Dokumente, die die Vertragsparteien für die Erteilung eines Aufenthaltstitels verlangen können (Art. 6 Abs. 3, 12 Abs. 3 und 24 Abs. 1 Anhang I FZA), sind im Abkommen abschliessend aufgeführt. Es ist daher nicht möglich, dieses Recht von zusätzlichen Bedingungen abhängig zu machen. Ebenso ist die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich so lange gültig, wie das Recht auf Aufenthalt fortbesteht. Die Aufenthaltsbewilligung hat zudem nur deklaratorische und keine konstitutive Bedeutung: Sie stellt lediglich fest, dass die im FZA festgelegten Bedingungen erfüllt sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA).

Die beantragte Änderung bezüglich der Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gilt daher nicht für EU-Staatsangehörige, da die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen durch das FZA sowie durch die VFP, die zur Umsetzung des FZA erlassen wurde, geregelt werden (Art. 33 Abs. 1bisVE-AIG).

Artikel 24 VFP, der auf Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten anwendbar ist, bezieht sich auf Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen, die von den zuständigen Behörden gemäss Artikel 60–68 AIG verfügt werden können. Daher ist Artikel 61 AIG unter Berücksichtigung von Artikel 5 Anhang I FZA auch auf EU/EFTA-Staatsangehörige anwendbar (Art. 61 Abs. 1 Bst. abisVE-AIG). Artikel 5 Anhang I hält fest, dass die durch die Bestimmungen des FZA gewährten Rechte nach einer Einzelfallprüfung nur durch Massnahmen eingeschränkt werden dürfen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

Diese Ausführungen gelten auch bezüglich des EFTA-Übereinkommens, und damit für EFTA-Staatsangehörige, bzw. des Abkommens vom 25. Februar 201927 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens, und damit für die betroffenen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs.

Übergangsbestimmungen

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen die in Artikel 126 AIG enthaltenen Grundsätze bei allen Änderungen des AIG nach dessen Inkraftsetzung zur Anwendung; die allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze müssen daher nicht berücksichtigt werden.28 Somit bleibt das bisherige Recht auf alle Verfahren anwendbar, die vor Inkrafttreten einer Teilrevision des AIG eingeleitet wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verfahren von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eröffnet wurden.

3.1.3 Erweiterung der Betreuungspflicht und Publikation von Sanktionen gegen Luftverkehrsunternehmen

Verpflichtung zur Rückführung von Passagieren mit gefälschten Ausweisen

Luftverkehrsunternehmen sind nach geltendem Recht im Rahmen ihrer Betreuungspflicht angehalten, Passagierinnen und Passagiere, denen die Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird, unverzüglich von der Schweiz zurück in den Herkunfts- oder Aufnahmestaat oder in den Staat, der die Reisedokumente ausgestellt hat, zu befördern (Art. 93 Abs. 2 Bst. a AIG). Diese Betreuungspflicht der Luftverkehrsunternehmen gilt jedoch nicht für Passagierinnen und Passagiere, denen die Weiterreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen verweigert wird. Es handelt sich dabei um Personen, die lediglich durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen reisen wollen, ohne in den Schengen-Raum einzureisen (z. B. bei einem Flug London–Zürich–Johannesburg). Mit dem vorgeschlagenen Artikel 93 Absatz 1 VE-AIG soll diese Lücke bei der Betreuungspflicht geschlossen werden (siehe Ziff. 4 zu Art. 93 Abs. 1 VE-AIG).

Übergangsbestimmungen

Die vorgeschlagene Änderung betrifft keinen Dauersachverhalt, eine Übergangsbestimmung ist daher nicht erforderlich. Die erweiterte Betreuungspflicht gilt ab Inkraftsetzung der Neuregelung.

27 SR 0.142.113.672

28 Urteile des Bundesgerichts 2D_10/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.2 f.; 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 4.1; 2C_911/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.1; 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.1; 2C_496/2019 vom 13. November 2019 E. 4 sowie 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1.