Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/30: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Berücksichtigung des Lebensmittelpunkts und Zugriffe auf Informationssysteme) · 19 Seiten
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Bundesverwaltungsgerichts sowie der schweizerischen Auslandvertretungen und Missionen auf das Informationssystem für die Rückkehr (eRetour) vereinfacht die Arbeitsprozesse.
Mit der restlichen Vorlage entstehen für den Bund und die Kantone grundsätzlich keine neuen Aufgaben. Auch wird davon ausgegangen, dass Bund und Kantone aufgrund der neuen Regelungen keine finanziellen und personellen Ressourcen aufzuwenden haben.
3.3 Umsetzungsfragen
Die Vorlage sieht keine neuen Aufgaben für die Vollzugsbehörden des Bundes und der Kantone vor. Ausführungen zu den notwendigen Anpassungen auf Verordnungsebene sind grundsätzlich in Ziffer 4 ersichtlich.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Änderungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes
Art. 21a Abs. 7
Um die Übereinstimmung von Gesetz (AIG) und Verordnung (AVV) wiederherzustellen, soll auf die Regelung der Zuständigkeit in dieser Bestimmung verzichtet werden. Dass ein Kanton den Antrag über die Unterstellung einer Berufsart unter die Stellenmeldepflicht an das WBF und nicht an den Bundesrat stellen kann, wird bereits in Artikel 53e Absatz 1 AVV geregelt.
Art. 30 Abs. 1 Bst. l
Gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe l AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85 AIG) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln. Bezüglich der vorläufig aufgenommenen Personen verweist die Bestimmung auf Artikel 85 AIG. Dieser Artikel regelt die Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme und hielt in Absatz 6 der bis am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung des AIG fest, dass die kantonalen Behörden vorläufig aufgenommenen Personen unabhängig von der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen können. Die anderen Absätze von Artikel 85 regelten die Ausweise, die Verteilung, den Kantonswechsel und den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Personen.
Anlässlich einer Revision des AIG40 wurde unter anderem Absatz 6 von Artikel 85 aufgehoben und gleichzeitig ein neuer Artikel 85a AIG geschaffen, der einzig Vorschriften zur Erwerbstätigkeit von vorläufig aufgenommenen Personen beinhaltet. Daher soll Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe l AIG angepasst werden und nicht mehr auf Artikel 85 AIG verweisen, sondern auf den neuen Artikel 85a AIG.
Art. 33 Abs. 1bisund 2
Es soll neu geregelt werden, dass sich der Lebensmittelpunkt einer gesuchstellenden Person für die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz befinden muss. Von dieser Voraussetzung sollen vorübergehende Aufenthalte wie zur Aus- oder Weiterbildung, zur Absolvierung eines Praktikums oder zur medizinischen Behandlung ausgenommen werden (siehe auch Ziff. 3.1.2). Solche Aufenthalte setzen nicht zwingend voraus, dass sich der Lebensmittelpunkt in der Schweiz befindet.
Die Anforderungen zum Nachweis des Lebensmittelpunkts in der Schweiz können anlässlich der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung naturgemäss nicht sehr hoch sein. Zu diesem Zeitpunkt weisen ein Miet- oder Arbeitsvertrag, der Zuzug im Rahmen des Familiennachzugs sowie ähnliche Unterlagen oder Konstellationen ausreichend nach, dass sich der Lebensmittelpunkt der betroffenen Person in der Schweiz befindet. Liegen bei der Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung keine Hinweise oder Indizien vor, dass sich der Lebensmittelpunkt der betroffenen Person nicht mehr in der Schweiz befindet, kann sie vorbehältlich allfälliger weiterer notwendiger Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, verlängert werden (Abs. 1bis; siehe auch Art. 61 Abs. 1 Bst. abisVE-AIG).
Diese neue Regelung gilt nicht für EU/EFTA-Staatsangehörige (vgl. Ziff. 3.1.2).
Aufgrund des neuen Absatzes 1bissoll in Absatz 2 eine grammatikalische Anpassung vorgenommen werden.
Art. 34 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz und Bst. a–d
Absatz 1 und 2 Einleitungssatz und Buchstaben a–c betreffen nur die französische Version zwecks Vornahme redaktioneller Anpassungen.
Absatz 2 Buchstabe d: Es soll geregelt werden, dass sich der Lebensmittelpunkt einer gesuchstellenden Person für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz befinden muss (siehe auch Ausführungen zu Art. 33 Abs. 1bis und 2 VE-AIG).
Art. 38 Abs. 2–4
Absatz 2: Artikel 38 Absatz 2 AIG wird dahingehend angepasst, dass im Grundsatz die volle berufliche und geografische Mobilität für Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, gilt. Bedingungen gemäss Artikel 33 Absatz 2 AIG, die die berufliche und geografische Mobilität ein-
40 BBl 2013 2397 (Botschaft); 2016 2821 (Zusatzbotschaft)