Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/30: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Berücksichtigung des Lebensmittelpunkts und Zugriffe auf Informationssysteme) · 19 Seiten
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3.1 Die beantragte Neuregelung
3.1.1 Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit
Für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sind, ist der Wechsel von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach geltendem Recht bewilligungspflichtig (Art. 38 Abs. 3 AIG). Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten können zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn dies insbesondere dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht und die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 AIG).
Gemäss Artikel 38 Absatz 2 AIG können Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zu einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, ihre Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln. Nur sofern auferlegte Bedingungen gemäss Artikel 33 Absatz 2 AIG den Stellenwechsel einschränken, ist vor jedem vorzeitigen Stellenwechsel vorgängig eine Bewilligung der zuständigen Behörden einzuholen. Eine Einschränkung der geografischen und beruflichen Mobilität ist jedoch nur zum Schutz berechtigter öffentlicher Interessen möglich.18 Solche liegen regelmässig vor, wenn die ursprüngliche Zulassung für eine besondere Tätigkeit in Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit (Art. 18–26a AIG) erfolgt ist. Dies betrifft insbesondere den Aufenthalt von Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport (Art. 23 Abs. 3 Bst. b AIG) oder Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist (Art. 23 Abs. 3 Bst. c AIG), die Erwerbstätigkeit von religiösen Betreuungs- oder Lehrpersonen oder Lehrkräften für heimatliche Sprache und Kultur, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 26a AIG erfüllt sind und die Erbringung einer vorübergehenden, grenzüberschreitenden Dienstleistung, wenn die Tätigkeit der betroffenen Person dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (Art. 26 AIG). In diesen Fällen wird die Möglichkeit des bewilligungsfreien Stellenwechsels durch eine tätigkeits- und arbeitgebergebundene Zulassung regelmässig untersagt.
Beantragte Änderung
Es wird vorgeschlagen, zusätzlich zum bestehenden Recht auf den Stellenwechsel auch auf die Bewilligungspflicht zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu verzichten. Zudem soll ausdrücklich geregelt werden, dass eine Aufenthaltsbewilligung (unabhängig davon, ob diese für die Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde) mit der Bedingung verbunden werden kann, dass für eine bestimmte Zeitdauer kein Wechsel der Erwerbstätigkeit erfolgen darf (siehe Ziff. 4 zu Art. 38 Abs. 2–4 VE-AIG).
EU/EFTA-Staatsangehörige
Die beantragte Änderung gilt nicht für EU/EFTA-Staatsangehörige und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs19. Die Beschränkung der beruflichen Mobilität von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten würde gegen Artikel 7 Buchstabe b FZA (präzisiert durch Art. 8 [Arbeitnehmende] und 14 [Selbstständige], Anhang I FZA) verstossen, der das Recht auf berufliche und geografische Mobilität regelt.
Begründung
Die Aufhebung der Bewilligungspflicht zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann sich positiv auf die Innovationsförderung in der Schweiz auswirken. Beispielsweise werden für Start-ups administrative Hürden abgebaut, da der Aufbau innovativer Geschäftsideen nicht durch Verunsicherungen bezüglich der Beurteilung des gesamtwirtschaftlichen Interesses und einer allfälligen Bewilligungsverweigerung beeinträchtigt wird. Dies kann zudem die langfristige Bleibeperspektive von qualifizierten Fachkräften erhöhen. Dabei können zwar marginale arbeitsmarktliche Risiken bei Firmengründungen durch weniger gut qualifizierte Personen und in weniger wirtschaftsstarken Sektoren nicht ausgeschlossen werden. Die Vorteile für einen innovativen Wirtschaftsstandort Schweiz sind jedoch höher zu gewichten. Bei einem Verzicht auf die Umsetzung der Anpassungen in Artikel 38 AIG würde die Kategorie der als hochqualifizierte Arbeitskräfte zum Schweizer Arbeitsmarkt zugelassenen Personen beim Wechsel von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit weiterhin einer Bewilligungspflicht unterstehen. Diese rechtliche Schlechterstellung lässt sich insbesondere aufgrund der bei der Zulassung erwarteten nachhaltigen positiven Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld (Art. 23 Abs. 2 AIG) nicht rechtfertigen. Die berufliche Mobilität dieser Personengruppe soll daher aus wirtschaftlichen Überlegungen nur noch in Ausnahmefällen eingeschränkt werden.
Bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird jedoch eine besondere Aufmerksamkeit auf das Risiko eines möglichen Missbrauchs des Wechsels zu einer selbstständigen Tätigkeit gelegt.
Diese Personen gehören zudem bereits zu den inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Art. 21 Abs. 2 AIG), sie haben damit auf dem Arbeitsmarkt einen Vorrang gegenüber neu einreisenden Drittstaatsangehörigen. Mit dem vorgeschlagenen bewilligungsfreien Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit werden ihre wirtschaftlichen Integrationsmöglichkeiten zusätzlich verbessert.
Anlässlich einer Revision des AIG20 (in Kraft getreten am 1. Januar 2019) wurde die Bewilligungspflicht zur Aufnahme und Beendigung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit bei Flüchtlingen (Art. 61 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199821[AsylG] i. V. m. Art. 85a Abs. 2–6 AIG) und vorläufig aufgenommenen Personen (Art. 85a AIG) durch eine einfache Meldepflicht ersetzt. Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen gehören ebenfalls zu den inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Art. 21 Abs. 2 AIG). Die Hürde für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit liegt somit bei Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen tiefer als bei Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, deren Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit heute bewilligungspflichtig ist (Art. 38 Abs. 3 AIG). Dies führt dazu, dass gerade gut qualifizierte Personen bei der Realisierung innovativer Geschäftsideen vor zusätzlichen administrativen Hürden stehen, da der gesamtwirtschaftliche Nutzen der angestrebten selbstständigen
18 Siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBI 2002 3751
19 Abkommen vom 25. Februar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens; SR 0.142.113.672.
20 BBl 2013 2397 (Botschaft); BBl 2016 2821(Zusatzbotschaft)
21 SR 142.31