Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/30: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Berücksichtigung des Lebensmittelpunkts und Zugriffe auf Informationssysteme) · 19 Seiten
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Weitere Mitarbeitende der zuständigen Einheiten des SEM, die zuständigen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts und die schweizerischen Auslandvertretungen und Missionen sollen Zugriff auf bestimmte Personendaten aus dem Informationssystem für die Rückkehr (eRetour) des SEM erhalten, die sie für ihre gesetzlichen Aufgaben benötigen (Art. 109h Bst. a Ziff. 3 und h und i VE-AIG).
1.1.6 Weitere Gesetzesänderungen (Ziff. 3.1.6)
Die formelle Zuständigkeit für den Entscheid über Anträge der Kantone zur Unterstellung bestimmter Berufsgruppen unter die Stellenmeldepflicht ist gemäss der bisherigen Praxis und in Einklang mit Artikel 53e Absatz 1 der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 19916 (AVV) angepasst worden. Demnach ist das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und nicht der Bundesrat dafür zuständig (Art. 21a Abs. 7 VE-AIG).
Im AIG soll ein Verweis angepasst werden, da der entsprechende Artikel (Art. 85 AIG) in der Zwischenzeit geändert wurde (Art. 30 Abs. 1 Bst. l VE-AIG).
Im Rahmen der Verordnungsänderungen zur Beurteilung der Transportfähigkeit in der Verordnung vom 11. August 19997 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung ausländischer Personen (VVWAL) wurden inhaltliche und redaktionelle Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit einer Bestimmung im AIG festgestellt, die behoben werden sollen (Art. 71b VE-AIG).
Gemäss dem Wortlaut des am 22. November 2022 in Kraft getretenen Artikels 67 Absatz 1 AIG verfügt das SEM Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern. Die Beschränkung auf weggewiesene Personen entspricht jedoch nicht der Praxis, da Einreiseverbote insbesondere auch gegenüber Personen erforderlich sein können, die sich nicht in der Schweiz aufhalten und daher auch nicht weggewiesen werden müssen. Diese unbeabsichtigte Beschränkung soll rückgängig gemacht werden (Art. 67 Abs. 1 VE-AIG).
Aufgrund der Abschaffung der Sonderabgabe aus Erwerbseinkommen am 1. Januar 2018 und der Neugestaltung des Systems der Bundessubventionierung der kantonalen Sozialhilfekosten für Personen des Asylbereichs ab Januar 20238 soll eine Anpassung im Bundesgesetz vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorgenommen werden (Art. 93bisAbs. 2 und 2bisVE-AHVG).
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Die Notwendigkeit der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen ergibt sich insbesondere aus neuen technischen Bedürfnissen, aufgrund eines Gerichtsentscheids, aus der Umsetzung einer Motion und aus einem früheren Beschluss des Bundesrats. Auf die Ausarbeitung separater Vorlagen für jede einzelne Gesetzesänderung wurde verzichtet, da dies zu einem erheblichen Mehraufwand bei allen beteiligten Stellen führen würde. Die Zusammenfassung der vorgeschlagenen Änderungen in einer Vorlage ermöglicht auch eine übersichtlichere Darstellung.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 202010 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202011 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt. Sie steht jedoch in engem Zusammenhang mit einem der Jahresziele des Bundesrates (Ziel 13: Die Schweiz steuert die Migration, nutzt deren wirtschaftliches und soziales Potenzial und setzt sich für die internationale Zusammenarbeit ein).
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Durch die Änderung des AIG wird die Motion 21.4076 Marchesi «Aufenthaltsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer. Der Grundsatz des Lebensmittelpunkts soll wieder eindeutig anwendbar sein» umgesetzt werden.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Zentrale Inhalte dieser Vorlage sind der Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Ziff. 3.1.1), der Lebensmittelpunkt bei der Bewilligungserteilung (Ziff. 3.1.2), Verwaltungssanktionen bei Luftverkehrsunternehmen (Publikation von Verfügungen gegenüber Luftverkehrsunternehmen; Ziff. 3.1.3) und die Verpflichtungen im Rahmen des Wegweisungsvollzugs (Anwesenheitspflicht in kantonalen Unterbringungsstrukturen; Ziff. 3.1.4). Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich daher auf diese vier Themen der Vorlage.
Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
Um eine Bewilligung für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu erhalten, sind in der Schweiz insbesondere die Anforderungen an das zu erfüllende gesamtwirtschaftliche Interesse als hoch einzuschätzen. Bei einem Wechsel von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eines Drittstaatsangehörigen kommen auch in anderen Ländern (z.B. Österreich und Deutschland) Kriterien in Bezug auf einen positiven Einfluss auf die Wirtschaft zur Anwendung. In Deutschland besteht jedoch für hochqualifizierte Fachkräfte bereits bei der Erstzulassung die Möglichkeit, direkt eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, wodurch diese Personen von Beginn weg die volle berufliche Mobilität
6 SR 823.111
7 SR 142.281
8Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 30. März 2022, AS 2022 233
9 SR 831.10
10 BBl 2020 1777
11 BBl 2020 8385