Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/30: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Berücksichtigung des Lebensmittelpunkts und Zugriffe auf Informationssysteme) · 19 Seiten

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Die vorgeschlagene Bestimmung ist auch auf EU/EFTA-Staatsangehörige anwendbar (siehe Ziff. 3.1.2), unter Berücksichtigung des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung nach Artikel 5 Anhang 1 FZA und Artikel 5 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen.

Art. 67 Abs. 1

Im neuen Absatz 1 von Artikel 67 AIG ist der Ausdruck «frappé d’une décision de renvoi» bzw. «weggewiesenen» nicht mehr enthalten. Die Voraussetzung, wonach der Erlass eines Einreiseverbots in allen Fällen eine Wegweisung aus der Schweiz voraussetzt, wurde anlässlich der letzten Revision dieser Bestimmung unbeabsichtigt eingefügt; dies soll nun korrigiert werden. Diese Voraussetzung ist in der Mehrheit der Fälle nach Artikel 67 AIG erfüllt. Dennoch muss das SEM gegenüber Personen, die gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit verstossen haben oder diese gefährden, auch dann ein Einreiseverbot verfügen können, wenn sie sich nicht in der Schweiz aufgehalten haben oder nicht formell aus der Schweiz weggewiesen wurden. Diese Situation kann sich insbesondere dann ergeben, wenn eine Person, die in den Schengen-Raum einreisen möchte, in einer Schweizer Vertretung gefälschte Dokumente vorgelegt hat. Die Streichung dieses Ausdrucks bringt eine Klarstellung, die dem Willen des Gesetzgebers und der teleologischen Auslegung dieser Bestimmung entspricht.

Art. 71b

Absatz 1: Die Bestimmung soll dahingehend angepasst werden, dass die behandelnden Ärztinnen oder Ärzte die notwendigen medizinischen Daten neu auch von Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung an die Ärztinnen oder Ärzte weitergeben können, die im Auftrag des SEM die medizinische Überwachung beim Vollzug wahrnehmen. Zudem soll ausdrücklich festgehalten werden, dass medizinische Daten nur zwischen den behandelnden Ärztinnen oder Ärzten und den Ärztinnen oder Ärzten, die im Auftrag des SEM die medizinische Überwachung beim Vollzug wahrnehmen, weitergegeben werden. Aus Transparenzgründen soll weiter erwähnt werden, dass die Verpflichtung zur ärztlichen Verschwiegenheit gestützt auf Artikel 321 Absatz 3 StGB entfällt. Zudem werden in redaktioneller Hinsicht die Begriffe «medizinische Fachperson» mit den Begriffen «behandelnde Ärztinnen oder Ärzte» ersetzt (siehe Ziff. 3.1.6).

Absatz 2 Buchstaben a–c: Es soll ein neuer Absatz geschaffen werden. Dessen Inhalt ist heute in Absatz 1 geregelt. Die Buchstaben a und b entsprechen der heute gültigen Bestimmung. Bei Buchstabe c wird der Begriff «medizinische Fachperson» ersetzt (siehe Abs. 1) und es wird präzisiert, welche Aufgaben die vom SEM beauftragten Ärztinnen oder Ärzte wahrnehmen.

Absatz 3: Dieser neue Absatz übernimmt den bisherigen Inhalt von Absatz 2. Es soll präzisiert werden, dass der Bundesrat neben der Aufbewahrung und der Löschung der Daten neu auch deren Weitergabe regelt.

Art. 73a Anwesenheitspflicht (neu)

Absätze 1–3: Eine entsprechende Verpflichtung soll der betroffenen Person nur auferlegt werden, wenn ihre Anwesenheit während einem bestimmten durch die Behörden festzulegenden Zeitraum notwendig ist, um die Vollzugsbemühungen weiterzuführen. Eine solche Verpflichtung soll nur so lange angeordnet werden, als dies für die Vollzugshandlungen notwendig ist. Dies sowohl hinsichtlich der Gesamtdauer der Verpflichtung als auch der Dauer der notwendigen täglichen Anwesenheit. Die Verpflichtung ist zu beenden, wenn die Anwesenheit der betroffenen Person nicht mehr notwendig ist. Bei Nichteinhaltung der Anwesenheitspflicht soll zudem eine Ausschaffungshaft oder eine Dublin-Haft angeordnet werden können (siehe Ziff. 3.1.4 und 4 zu Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6 und 76a Abs. 2 Bst. k VE-AIG).

Absatz 4: Gegen die Anordnung einer Anwesenheitspflicht kann die betroffene Person beim zuständigen kantonalen Gericht eine Beschwerde einreichen. Diese hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6 (neu)

Bei der Ausschaffungshaft soll ein neuer objektiver Hafttatbestand geschaffen werden. Eine Person, die gegen die Anordnung einer Anwesenheitspflicht nach Artikel 73a VE-AIG verstossen hat, für die Behörden nicht auffindbar war und damit eine durch Bund und Kantone organisierte Ausreise nicht angetreten hat, soll zukünftig aufgrund dieses Verhaltens in Ausschaffungshaft genommen werden können. So soll sichergestellt werden, dass die nächste Organisation der Ausreise erfolgreich abgeschlossen werden kann.

Art. 76a Abs. 2 Bst. k und 4

Absatz 2 Buchstabe k: Der neue Ausschaffungshaftgrund (vgl. Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6 VE-AIG) muss konsequenterweise auch als Untertauchensgrund bei der Dublin-Haft aufgeführt werden. Bei Vorliegen eines Haftgrunds nach Artikel 76a Absatz 2 Buchstabe k VE-AIG ist zukünftig die Anordnung einer Dublin-Ausschaffungshaft nach Artikel 76a Buchstabe c AIG möglich.

Absatz 4: Die Anordnung der «Dublin-Renitenzhaft» soll weiterhin möglich sein in Fällen, in denen eine Person für längere Zeit untertaucht und dadurch der Vollzug der Überstellung erst viel später erfolgen kann, und in Fällen, in denen die Person sich trotz ihrer vorgängigen Zustimmung zur Rückkehr weigert, im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug ein Transportmittel zu besteigen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Person vorher noch nicht in Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft war. Wie bei der Dublin-Ausschaffungshaft ist die Inhaftierung spätestens sechs Wochen nach der Haftanordnung zu beenden. Eine Verlängerung der Haftdauer ist neu nicht mehr möglich. Dies entspricht bereits der geltenden Praxis. Das SEM hat die Weisungen aufgrund des Bundesgerichtsentscheids50 auf den 1. Juli 202251 entsprechend angepasst (siehe Ziff. 3.1.4).

50 Urteil des Bundesgerichts 2C_610/2021 vom 11. März 2022

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