Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/30: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Berücksichtigung des Lebensmittelpunkts und Zugriffe auf Informationssysteme) · 19 Seiten

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3.1.5 Erweiterung der Zugriffsrechte auf ZEMIS und das Informationssystem für die Rückkehr (eRetour)

Neuer Zugriff der Justizvollzugsbehörden auf ZEMIS

Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten gestützt auf das Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 193733 (StGB) ausgefällten Urteile. Zudem müssen sie Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten vollziehen (Art. 372 Abs. 1 StGB). Diesen Urteilen sind die von den Polizeibehörden und anderen zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt (Art. 372 Abs. 2 StGB). Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren (Art. 439 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200734; StPO).

Für die Erfüllung der Aufgaben des Justizvollzugs besteht in allen Kantonen eine zuständige Behörde, in der Regel ein Amt für Justizvollzug. Diese kantonalen Justizvollzugsbehörden benötigen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auch migrationsrechtliche Daten aus dem ZEMIS. Darunter fallen beispielsweise der Vollzug von Urteilen und deren Auflagen, Vollzugslockerung, Überstellungen oder die Fallführung im Zusammenhang mit der Bewährungshilfe, mit der Sozialberatung im Gefängnis und mit der Benachrichtigung von Behörden über die Inhaftierung.

Die Konferenz der Kantonalen Leitenden Justizvollzug (KKLJV) hat Anfang 2023 einen Antrag auf Einsichtnahme der Justizvollzugsbehörden in die Stammdaten von ZEMIS gestellt. Bei diesen Daten handelt es sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten, und eine Regelung dieser Einsichtnahme auf Verordnungsstufe ist ausreichend. Eine entsprechende Anpassung der Verordnung vom 12. April 200635 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) ist am 15. Juni 2023 in Kraft getreten. Damit wird den Justizvollzugsbehörden (einschliesslich der Bewährungshilfe) eine einfache, effiziente und zentrale Datensuche ermöglicht. Gleichzeitig werden die kantonalen Migrationsbehörden entlastet, die heute die Anfragen der Justizvollzugsbehörden im Rahmen der Amtshilfe beantworten. Derzeit werden von den Justizvollzugsbehörden schätzungsweise mehr als 7000 ZEMIS-Anfragen pro Monat im Rahmen der Amtshilfe gestellt.

Die erwähnte Änderung der ZEMIS-Verordnung ermöglicht es den Justizvollzugsbehörden jedoch nicht, besonders schützenwerte Daten im ZEMIS einzusehen. Durch eine Änderung des BGIAA soll den Justizvollzugsbehörden (einschliesslich der Bewährungshilfe) für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auch ein Zugriff auf die notwendigen besonders schützenswerte Daten im ZEMIS gewährt werden (siehe Ziff. 4 zu Art. 9 Abs. 1 Bst. q und 2 Bst. m VE-BGIAA).

Neuer Zugriff von Mitarbeitenden des SEM, des Bundesverwaltungsgerichts und der schweizerischen Ausland-

vertretungen und Missionen auf das Informationssystem für die Rückkehr (eRetour) des SEM

Zukünftig sollen weitere Mitarbeitende der zuständigen Einheiten der Direktionsbereiche Asyl (DBAS) und Bundesasylzentren (DBBAZ) des SEM, die Mitarbeitenden der Abteilung Zulassung Aufenthalt des Direktionsbereichs Zuwanderung und Integration des SEM (DBZI), die Mitarbeitenden der zuständigen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts (BGVer; Abteilungen IV–VI) sowie die zuständigen Mitarbeitenden der schweizerischen Auslandvertretungen und Missionen Zugriff auf bestimmte Personendaten aus dem Informationssystem für die Rückkehr (eRetour) erhalten. Die berechtigten Organisationseinheiten sollen auf Verordnungsstufe näher bezeichnet werden (siehe Ziff. 4 zu Art. 109h Bst. a Ziff. 3 und h und i VE-AIG).

3.1.6 Weitere Gesetzesänderungen

Anpassung der Zuständigkeit für die Unterstellung unter die Stellenmeldepflicht

Gemäss Artikel 21a Absatz 7 AIG kann ein Kanton beim Bundesrat die Einführung einer Stellenmeldepflicht auf seinem Kantonsgebiet beantragen, wenn bei einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit in bestimmten Berufsgruppen, Tätigkeitsbereichen oder Wirtschaftsregionen zeitlich befristete Massnahmen zur Förderung der Personen ergriffen werden müssen, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung als stellensuchend registriert sind.

Im Rahmen der Revision der Artikel 53a, 53e Absatz 1 und 2 sowie 53f AVV im Jahr 2021 (in Kraft getreten am 1. Oktober 2021) wurde die Kompetenz zur Bearbeitung der Anträge der Kantone und zur Festlegung der Branchen und Berufe, für die eine Stellenmeldepflicht gilt, an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) übertragen. Dies unabhängig davon, ob es sich um die gesamtschweizerische oder um kantonale Arbeitslosenquoten handelt. Bei dieser Verordnungsänderung handelte es sich ausschliesslich um eine Übertragung von Zuständigkeiten (WBF statt Bundesrat). Das Antragsrecht der Kantone bleibt nach wie vor bestehen.

Aufgrund der bereits in Kraft getretenen Verordnungsänderung (AVV) soll nun auch die notwendige Anpassung im AIG vorgenommen werden, um einen widersprüchlichen Wortlaut der Erlasse zu vermeiden (siehe Ziff. 4 zu Art. 21a Abs. 7 VE-AIG).

Weitergabe medizinischer Daten

Am 1. Mai 2022 sind Verordnungsbestimmungen in der VVWAL zur Beurteilung der Transportfähigkeit von Personen, deren Weg- oder Ausweisung vollzogen werden soll, in Kraft getreten (vgl. Art. 15p–15s VVWAL). Die Anwendung dieser Bestimmungen auch auf den Bereich des Vollzugs strafrechtlicher Landesverweisungen geht über den Anwendungsbereich von Artikel 71b AIG hinaus, der die Weitergabe medizinischer Daten zur Beurteilung der Transportfähigkeit nur für den Bereich des Vollzugs von Weg- oder Ausweisungen regelt. Da kein Grund ersichtlich ist, weshalb für den Bereich der Landesverweisung andere Regelungen gelten sollen als bei einer Aus- oder Wegweisung, ist von einer echten Gesetzeslücke auszugehen. Alle übrigen relevanten Bestimmungen des AIG im Vollzugsbereich gelten zudem sowohl für den Bereich der Weg- und Ausweisungen als auch für den Bereich des Vollzugs von Landesverweisungen (vgl. z. B. Zwangsmassnahmen). Der Bundesrat hat anlässlich der Verabschiedung der entsprechenden Verordnungsänderungen entschieden, dass der Anwendungsbereich auf die Landesverweisung in der VVWAL beibehalten und bei einer nächsten Gelegenheit der Wortlaut von Artikel 71b AIG entsprechend angepasst werden soll. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen die

33SR 311.0

34SR 312.0

35 SR 142.513