Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/30: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Berücksichtigung des Lebensmittelpunkts und Zugriffe auf Informationssysteme) · 19 Seiten
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Art. 93 Abs. 1
Neben der Einreise in den Schengen-Raum soll zusätzlich auch die Verweigerung der Weiterreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen dazu führen, dass Luftverkehrsunternehmen Passagierinnen und Passagiere zurück ins Ausland zurückbefördern müssen.
Art. 109h Bst. a Ziff. 3 und h und i (neu)
Der Zugriff ist auf diejenigen Daten beschränkt, die notwendig sind, um den aktuellen Stand eines Rückkehrverfahrens einzusehen und innerhalb des Systems zu kommunizieren. Somit werden alle Massnahmen und Aktivitäten zur Vorbereitung einer freiwilligen oder zwangsweisen Rückführung, einschliesslich der Interaktionen mit den beteiligten Akteuren, in der gleichen Applikation dokumentiert. So können sowohl Medienbrüche als auch die Benutzung von weiteren Systemen vermieden werden. Die detaillierten Zugriffsrechte werden auf Verordnungsstufe festgelegt.
Buchstabe a Ziffer 3: Für die Mitarbeitenden des DBAS und des DBBAZ, die nicht direkt an den Vorbereitungen einer Wegweisung aus der Schweiz beteiligt sind, ist es insbesondere bei Wiedererwägungsgesuchen (Art. 111b AsylG) erforderlich, den Stand eines Rückkehrverfahrens zu kennen oder zu wissen, ob sich die Person in Haft befindet. Die entsprechenden Informationen sind zentral, um beispielsweise beurteilen zu können, ob vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden müssen. Falls der Vollzug sistiert werden muss, ist es wichtig, dass die Mitarbeitenden der Abteilung Rückkehr des SEM und die zuständigen kantonalen Behörden unmittelbar im Informationssystem für die Rückkehr (eRetour) informiert werden, damit zum Beispiel eine Flugbuchung rechtzeitig annulliert werden kann. Der Zugriff auf Daten zur Inhaftierung, insbesondere die Art und Dauer der angeordneten Haft, ermöglicht es den Mitarbeitenden des DBAS und des DBBAZ, die Dringlichkeit der Bearbeitung des Wiedererwägungsgesuchs zu beurteilen, um die eingeleiteten Massnahmen zur Zwangsrückführung nicht zu gefährden. Wenn anerkannte Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Personen oder Schutzbedürftige sich freiwillig zu einer Ausreise entscheiden, muss diese Information von der Abteilung Rückkehr zu den zuständigen Stellen aus dem Bereich Asylverfahren im SEM gelangen, damit nach erfolgter Ausreise die Erlöschung des Schutzstatus S, der vorläufigen Aufnahme oder der Flüchtlingseigenschaft registriert werden kann.
Für die Mitarbeitenden der Abteilung Zulassung Aufenthalt des DBZI sind die entsprechenden Informationen zu allfälligen Rückkehrverfahren wichtig, wenn es darum geht, Einreiseverbote nach Artikel 67 AIG zu erlassen. Seit dem Zeitpunkt der Einführung der neuen eGov-Anwendung eMAP (Administrative und strafrechtliche Massnahmen) am 7. März 2023 prüfen und verfügen die Mitarbeitenden der Abteilung Zulassung Aufenthalt des DBZI die Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern nur noch in eGov. Ausreisen aus der Schweiz, die nach einem auf Bundes- oder Kantonsebene verfügten Wegweisungsentscheid oder nach einem Entscheid über die Landesverweisung erfolgt sind, werden ebenfalls in eMap erfasst. In einem Teil dieser Fälle werden die Formalitäten im Hinblick auf die Ausreise in der Applikation eRetour erledigt. Deshalb ist es besonders wichtig, dass die Mitarbeitenden der Abteilung Zulassung Aufenthalt auf die Applikation eGov-eRetour zugreifen können. Dieser Zugriff wird die Konsultation der vorhandenen Daten zum Wegweisungsprozess, insbesondere die erfassten Zwangsmassnahmen, ohne zusätzliche Konsultation von ZEMIS ermöglichen. Falls die Ausreise aus der Schweiz mit Unterstützung des SEM erfolgt aber noch nicht in eMAP gemeldet worden ist, können die Daten berichtigt werden. Die Qualität der Rückkehrstatistik wird sich verbessern, und die Arbeitsprozesse werden effizienter.
Buchstabe h: Auch für die Mitarbeitenden der zuständigen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) ist es wichtig, die notwendigen Informationen zum Rückkehrbereich im Rahmen von Beschwerde-, Wiedererwägungs- oder Revisionsverfahren einsehen zu können. Durch den direkten Zugang zu eRetour und den darin enthaltenen Dokumenten wird es nicht mehr notwendig sein, dass die Mitarbeitenden des SEM die entsprechenden Unterlagen aus eRetour an das BVGer weiterleiten. Ebenso wird das BVGer in der Lage sein, der Abteilung Rückkehr mögliche Zwischenverfügungen, die einen Stopp der Massnahmen im Hinblick auf eine Wegweisung erfordern, direkt über die Applikation mitzuteilen. Dies wird zu einer Vereinfachung der Arbeitsprozesse und damit einer Beschleunigung der Beschwerdeverfahren beitragen. Besonders schützenswerte Daten wie biometrische Daten (Art. 109g Abs. 2 Bst. b AIG) und medizinische Daten, die für die Beurteilung der Transportfähigkeit einer Person erforderlich sind (Art. 109g Abs. 2 Bst. h AIG), sind vom vorgesehenen Online-Zugriff ausgeschlossen.
Buchstabe i: Für die Mitarbeitenden der schweizerischen Auslandvertretungen und Missionen ist der Zugang zu eRetour notwendig, damit die vom SEM insbesondere an Immigration Liaison Officers (ILO) erteilten Mandate sicher übermittelt werden können. Die Abteilung Rückkehr des SEM ersucht die schweizerischen Vertretungen und Missionen in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaaten um ihre Mitwirkung bei den Ermittlungen zur Identifizierung einer Person, der Abklärung der medizinischen Verhältnisse im Herkunftsstaat, der Vorbereitung einer begleiteten Zwangsrückführung mit Linien- oder Sonderflug oder der Auszahlung einer Rückkehrhilfe. Dieser neue Zugriff wird die parallel geführten Kommunikationsinstrumente in eRetour ersetzen. Der Zugang zur Applikation ermöglicht eine Überwachung der laufenden Mandate, eine direkte und transparente Kommunikation und eine vereinfachte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung Rückkehr und den vom SEM entsandten ILO. Besonders schützenswerte Daten wie biometrische Daten (Art. 109g Abs. 2 Bst. b AIG), medizinische Daten, die für die Beurteilung der Transportfähigkeit einer Person erforderlich sind (Art. 109g Abs. 2 Bst. h AIG), sowie Angaben zu Ort, Dauer und Art der Inhaftierung (Art. 109g Abs. 2 Bst. j AIG) sind vom vorgesehenen Online-Zugriff ausgeschlossen. Im Rahmen des Asylverfahrens können die schweizerischen Auslandvertretungen und Missionen bereits auf die Applikation eAsyl zugreifen.
Art. 122c Abs. 4 (neu)
Die Neuregelung soll sich im Wesentlichen an der Publikation von gerichtlichen Entscheiden orientieren, die grundsätzlich in anonymisierter Form erfolgen (z. B. Art. 27 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200552[BGG]). Der Gegenstand der Veröffentlichung soll nur rechtskräftige Endverfügungen betreffen, wohingegen Teil- und Zwischenverfügungen nicht veröffentlicht werden sollen. Die Kann-Formulierung macht deutlich, dass das SEM über die Notwendigkeit einer Veröffentlichung entscheidet. Es kann Fälle geben, in denen der Zweck der Veröffentlichung angesichts der konkreten Umstände nicht erreicht wird, beispielsweise bei Nichteintretens- oder Abschreibungsverfügungen.