Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/30: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Berücksichtigung des Lebensmittelpunkts und Zugriffe auf Informationssysteme) · 19 Seiten
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entsprechenden Vorgaben zur Beurteilung der Transportfähigkeit in der Praxis analog auch im Bereich des Vollzugs von Landesverweisungen angewendet werden. Diese Präzisierung auf Gesetzesstufe soll hiermit erfolgen.
Gemäss der Regelung in den Artikeln 15p–15s VVWAL liegt die Zuständigkeit für die Weitergabe medizinischer Informationen und die Beurteilung der Transportfähigkeit jeweils ausschliesslich bei einer Ärztin oder einem Arzt. In Artikel 71b AIG, der die Weitergabe medizinischer Daten zur Beurteilung der Transportfähigkeit auf Gesetzesstufe regelt, ist der umfassendere Begriff der «medizinischen Fachperson» enthalten. Dies muss in Artikel 71b AIG entsprechend angepasst werden. Zudem werden zwar alle am Vollzug beteiligten Stellen weiterhin über den Gesundheitszustand der von einer Rückführung betroffenen Person informiert; die Weitergabe der notwendigen medizinischen Daten erfolgt jedoch ausschliesslich von Ärztin zu Arzt (vgl. Art. 15q Abs. 4 VVWAL). Auch dies ist auf Gesetzesstufe zu präzisieren.
Wie bereits in der Botschaft des Bundesrates zur Neustrukturierung des Asylbereichs36 ausgeführt, beinhaltet die vorliegende Bestimmung eine Auskunftspflicht der behandelnden Ärztinnen oder Ärzte gegenüber den genannten Behörden bzw. gegenüber den für die Beurteilung der Transportfähigkeit zuständigen Ärztinnen und Ärzten. Somit müssen sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte bei der Weitergabe des medizinischen Dossiers nicht von ihrer Schweigepflicht entbinden lassen und sie machen sich auf der Grundlage von Artikel 321 Absatz 3 StGB durch die Weitergabe nicht strafbar. Um dies auf Gesetzesstufe zu verdeutlichen und im Sinne der Transparenz, soll der Verweis auf Artikel 321 Absatz 3 StGB neu explizit aufgenommen werden (siehe Ziff. 4 zu Art. 71b VE-AIG).
Einreiseverbot
Im Rahmen der Übernahme und Umsetzung des Pakets zur Reform des Schengener Informationssystems SIS hat Artikel 67 AIG eine Änderung erfahren. Diese bezieht sich auf den obligatorischen Charakter der Verfügung eines Einreiseverbots in Fällen, in denen die betreffende Person gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Wird aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot nach nationalem Recht verfügt, hat gemäss der neuen Verordnung (EU) 2018/186137 auch eine Ausschreibung im SIS zu erfolgen.
Der neue Artikel 67 AIG wurde am 22. November 2022 in Kraft gesetzt.38 Das Reformpaket des SIS trat am 7. März 2023 in seiner Gesamtheit in Kraft.
Die neue grammatikalische Formulierung von Artikel 67 Absatz 1 AIG lautet in der französischen Fassung «Le SEM interdit l’entrée en Suisse à un étranger frappé d’une décision de renvoi», während die deutsche Fassung von «Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern») spricht. Damit würde sich die Verfügung eines Einreiseverbots nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe c auf Personen beschränken, die aus der Schweiz weggewiesen worden sind («weggewiesen» in Deutsch und «frappé d’une décision de renvoi» in Französisch). Diese wörtliche Auslegung entspricht aber nicht der Praxis. Denn die Absicht des Gesetzgebers bestand lediglich darin, die Verfügung solcher Einreiseverbote unabhängig von einem formellen Wegweisungsentscheid zwingend vorzuschreiben, um insbesondere deren Ausschreibung im SIS zu ermöglichen. Der Grund für die Verfügung eines Einreiseverbots, der zuvor in Absatz 2 von Artikel 67 genannt wurde, ist neu in Absatz 1 aufgeführt. Diese Beschränkung ist im Einleitungssatz von Absatz 1 zu streichen (siehe Ziff. 4 zu Art. 67 Abs. 1 VE-AIG).
Anpassung eines Verweises
Anlässlich einer Revision des AIG39 wurde ein neuer Artikel 85a AIG geschaffen. Diese Änderung soll auch im Verweis in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe l AIG nachgeführt werden (siehe Ziff. 4 zu Art. 30 Abs. 1 Bst. l VE-AIG).
Streichung eines Hinweises auf die Sonderabgabe aus Erwerbseinkommen sowie statistische Auswertung
Am 1. Januar 2018 wurde die Sonderabgabe aus Erwerbseinkommen für gewisse Personen aus dem Asylbereich abgeschafft. Eine in diesem Zusammenhang irrtümlich noch bestehende Regelung im AHVG soll daher aufgehoben werden.
Im Rahmen der Umsetzung der Integrationsagenda Schweiz wurde das System der Bundessubventionierung der kantonalen Sozialhilfekosten für Personen des Asylbereichs ab Januar 2023 neu gestaltet. Neben der Anzahl erwerbstätiger Personen wird neu auch die Höhe der erzielten Einkommen teilweise einbezogen. Damit der teilweise Einbezug der erzielten Einkommen durch das SEM vorgenommen werden kann, braucht es eine weitere Anpassung im AHVG (siehe Ziff. 4 zu Art. 93bisAbs. 2 und 2bisVE-AHVG).
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Durch die vorgeschlagenen Anpassungen hinsichtlich der Erleichterungen im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit (Art. 38 Abs. 2 und 3 VE-AIG) wird es auf kantonaler Ebene zu einer moderaten Senkung der administrativen Aufwände kommen, da keine Bewilligungen für den Wechsel von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit an Personen mit Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt werden müssen, sofern diese nicht mit Bedingungen verbunden wurden. Auf Bundesebene wird es keine finanziellen oder personellen Auswirkungen geben, da die genannten Anpassungen vollumfänglich operative Tätigkeiten im Kompetenzbereich der Kantone betreffen.
Der vorgeschlagene neue Zugriff der Justizvollzugsbehörden auch auf besonders schützenswerte Daten im ZEMIS wird ebenfalls dazu führen, dass auf kantonaler Ebene der administrative Aufwand verringert wird. Bereits durch das unabhängig davon bestehende Abrufverfahren, das mit der Anpassung der ZEMIS-Verordnung (in Kraft getreten am 15. Juni 2023) eingeführt wurde und mit dem die Justizvollzugsbehörden nur auf die Stammdaten im ZEMIS zugreifen können, sollte sich der administrative Aufwand stark vermindern. Auf Bundesebene wird diese Änderung keine Auswirkungen haben. Auch der vorgeschlagene Zugriff von weiteren Mitarbeitenden der zuständigen Einheiten des SEM, bestimmten Abteilungen des
36 BBl 2014 7991
37 Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] 2019/817, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.
38 AS 2021 365; und BBl 2020 3361, AS 2022 636
39 BBl 2013 2397 (Botschaft); 2016 2821 (Zusatzbotschaft)