Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 16 Seiten

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5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen haben keine Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Durch die unmittelbare Geltung der Gebiete in EU-Mitgliedstaaten, in denen aufgrund eines Tierseuchenausbruchs Einschränkungen und Verbote für den Handel mit Tieren, Tierprodukten und anderen möglichen Seuchenträgern gelten, für die Schweiz (vgl. Ausführungen zu Anhang 1 Ziff. 1 EDAV-EU-EDI), wird schneller auf das Tierseuchengeschehen reagiert und die Tierseuchenbekämpfung gestärkt.

Die von den exportierenden Betrieben zu erhebenden Gebühren für die Benutzung des Informationssystems (vgl. Ausführungen zu Art. 24bbis GebV-BLV) haben finanzielle Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Im Gegenzug profitieren die exportierenden Betriebe aufgrund der Möglichkeit der elektronischen Einreichung und Bearbeitung der Gesuche für die Gesundheitsbescheinigungen von administrativen Erleichterungen. Für diejenigen Betriebe, welche die Daten für die Exportbescheinigungen bereits heute in betriebseigenen Datenverarbeitungssystemen erfassen, soll eine Anbindung an e-Cert geschaffen werden, damit dort die Daten nicht erneut eingegeben werden müssen. Ebenfalls administrative Erleichterungen ergeben sich für Personen mit Wohnsitz in Drittstaaten, die für ihr Heimtier unter gewissen Voraussetzungen einen Schweizer Heimtierpass erhalten (vgl. Ausführungen zu Art. 34 und 34a EDAV-Ht). Grundsätzlich ist für Personen aus Drittstaaten bei der Einreise mit einem Heimtier eine Veterinärbescheinigung erforderlich (vgl. Art. 14 Abs. 1 EDAV-Ht), die lediglich für max. vier Monate gültig ist (Art. 11 Abs. 5 EDAV-Ht). Der Schweizer Heimtierpass erlaubt ihnen demgegenüber während mindesten einem Jahr, nachdem ihr Tier gegen Tollwut geimpft wurde (vgl. Art. 11 Abs. 3 EDAV-Ht) die ungehinderte Einreise mit ihrem Tier in die Schweiz.

Marginale Auswirkungen auf die Volkswirtschaft haben sodann die neuen Vorgaben für die Einfuhr von Tieren, die mit bestimmten antimikrobiellen Arzneimitteln behandelt wurden sowie von aus solchen Tieren gewonnene Lebensmittel (vgl. Art. 5a EDAV-DS), namentlich führen sie dazu, dass Tiere und Tierprodukte aus Ländern, welche kein Verbot der Verwendung dieser antimikrobiellen Arzneimittel kennen, nicht mehr in die Schweiz eingeführt werden dürfen. Nach aktuellem Informationsstand verwenden jedoch diejenigen Länder, welche hauptsächlich Fleisch in die Schweiz exportieren, darunter Neuseeland und Australien (Schaffleisch) sowie Brasilien (Pouletfleisch), in der Tiermast keine Reserveantimikrobiotika und keine antimikrobiellen Arzneimittel zur Förderung des Wachstums und zur Steigerung der Ertragsleistung. Futtermittelzusätze, welche zur Förderung des Wachstums und zur Steigerung der Ertragsleistung eingesetzt werden, sind vom Einfuhrverbot nicht betroffen. Mit solchen Futtermittelzusätzen produziertes Fleisch darf daher auch künftig in die Schweiz eingeführt werden und muss entsprechend der landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung deklariert werden (vgl. Ausführungen zu Art. 5a). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sich die Handelsströme beim Import verändern werden.

Anlässlich der Debatte vom 23. März 2023 im WTO SPS-Komitee zu den analogen Einfuhrbedingungen der EU hat sodann kein WTO-Mitglied mehr die Massnahmen als mit dem SPS-Abkommen nicht konsistent bezeichnet. Vor diesem Hintergrund sowie der Tatsache, dass die neuen Einfuhrbedingungen wissenschaftlich begründet sind, der Nationalen Strategie Antibiotikaresistenzen entsprechen und im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegen (vgl. Erläuterungen zu Art. 5a), werden die marginalen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft als verhältnismässig erachtet.

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft hat sodann die Verpflichtung von Personen, die Hummeln importieren, zur Aufzeichnung der Weitergabe der Hummelvölker an andere Betriebe (Art. 19a EDAV-DS sowie Art. 19a und 20 EDAV-EU). Der Aufwand für diese Buchführungspflicht wird als gering eingeschätzt, erlaubt jedoch bei einem allfälligen Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt eine rasche Ermittlung der sich in der Schutzzone befindenden Hummelvölker und damit einer erfolgsversprechenden Bekämpfung des Kleinen Beutenkäfers.

Die Pflicht der Betreiber der Landesflughäfen, dem BLV den erforderlichen Platz an den Landesflughäfen zur Verfügung stellen zu müssen, damit es Informationen über die Einfuhr von Tieren und von Tierprodukten im Reiseverkehr an für die Passagiere gut sichtbaren Stellen platzieren lassen kann (Art. 13 Abs. 2 EDAV-DS i.V.m. Art. 295a TSV), hat ebenfalls gewisse Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Da es jedoch lediglich um begrenzte Flächen geht, die zu Informationszwecken beansprucht werden sollen, und durch die Informationen das Risiko der Einschleppung einer Tierseuche vermindert werden kann, wird sie als zumutbar erachtet.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen dienen insbesondere der Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit der Regelungen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten mit denjenigen der EU bzw. ergeben sich aus den Verpflichtungen des Landwirtschaftsabkommens64 und sind daher mit dieser internationalen Verpflichtung der Schweiz vereinbar.

In Bezug auf die von der EU übernommenen Einfuhrbedingungen von Tieren, die mit gewissen antimikrobiellen Arzneimitteln behandelt wurden, sowie von aus solchen Tieren hergestellten Lebensmitteln könnten sich WTO-rechtliche Fragen stellen. Anlässlich der Debatte vom 23. März 2023 im WTO SPS-Komitee zum Specific Trade Concern65 von Argentinien und den USA hat jedoch kein WTO-Mitglied mehr die Massnahmen als mit dem SPS-Abkommen nicht konsistent bezeichnet. Der Forderung nach einer angemessenen Übergangsfrist wird Rechnung getragen; vorgesehen ist, analog zum EU-Recht, eine Frist von zwei

64 SR 0.916.026.81

65 tradeconcerns.wto.org > search > G/SPS/GEN/2046 15/16