Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 16 Seiten
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Art. 23
Die Meldepflicht an das BLV für Flughafenhalter bezüglich der von ihnen beauftragten Abfertigungsunternehmen hat sich in der Praxis als obsolet erwiesen und wird deswegen gestrichen.
Art. 39 und 40
Artikel 39 Absatz 1 entspricht inhaltlich Artikel 39, die Absätze 2 und 3 Artikel 8 Absatz 4 und 6 des geltenden Rechts.
In Artikel 40 wird die Pflicht zum Besuch von Wiederholungsschulungen gestrichen, da diese nie durchgeführt wurden. Zudem wird die Bestimmung redaktionell überarbeitet.
4.3 EDAV-Ht
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «Territorien» durch «Gebiete» ersetzt, da dieser Ausdruck gebräuchlicher ist und auch im EU-Recht verwendet wird.
Art. 1 Abs. 2 Bst. b
In dieser Bestimmung muss der Titel der EDAV-EU angepasst werden.
Art. 2 Bst. e und f
In Buchstabe e ist das ehemalige Zollanschlussgebiet Campione zu streichen, da dieses seit dem 1. Januar 2020 zum italienischen Zollgebiet gehört. Buchstabe f wird um «Nordirland» ergänzt. Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU per 1. Januar 2021 gelten für Tiere und Tierprodukte aus Grossbritannien die Einfuhrbedingungen für Drittstaaten. Für Tiere und Tierprodukte aus Nordirland gelten aber nach wie vor die Einfuhrbedingungen für die EU.
Art. 3, 6a und 7
Künftig wird die Höchstgrenze von fünf Heimtieren, welche aus Drittstaaten gleichzeitig nach den Vorgaben der EDAV-Ht eingeführt werden dürfen, auf Hunde, Katzen und Frettchen beschränkt und damit an die Regelung im Verkehr mit der EU, Island und Norwegen angeglichen (vgl. Art. 7). Die Bestimmung wird daher vom Abschnitt mit den allgemeinen Bestimmungen in den Abschnitt «Hunde, Katzen und Frettchen» verschoben. Von den übrigen Heimtieren darf eine unbeschränkte Anzahl nach den Vorgaben der EDAV-Ht eingeführt werden. In Artikel 7 wird der Verweis aktualisiert und die Bestimmung wird um «Nordirland» ergänzt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 2 Bst. f).
Art. 4
Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 2 Buchstabe f.
Art. 5
Aufgrund der Aufhebung von Artikel 3 muss in Artikel 5 die Abkürzung «BLV» eingeführt werden. Im Übrigen bleibt die Bestimmung unverändert.
Art. 6 Abs. 1 Bst. a
Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU per 1. Januar 2021 gelten für Tiere und Tierprodukte aus Grossbritannien, mit Ausnahme von Nordirland, die Einfuhrbedingungen für Drittstaaten. Nordirland verwendet weiterhin einen von der EU anerkannten Heimtierpass. Da es sich bei Nordirland nicht um einen Staat, sondern um ein Gebiet handelt, wird die Bestimmung um «weitere europäische Gebiete» ergänzt.
Art. 10 Abs. 5
Für die Ergänzung der Bestimmung um «Nordirland» vgl. die Erläuterungen zu Artikel 2 Buchstabe f. Zudem wird die Bestimmung um «Gebiete» ergänzt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 6 Abs. 1 Bst. a).
Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 4
Die Sachüberschrift wird um «Gebiete» ergänzt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 6 Abs. 1 Bst. a). In Absatz 4 wird die Terminologie für Heimtiere, die mit ihrer Halterin oder ihrem Halter umziehen, an die Terminologie der Tierschutz- und der Zollgesetzgebung angepasst. Künftig werden sie nicht mehr als «Umzugsgut», sondern als «Übersiedlungsgut» bezeichnet.
Art. 14 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 3bis
Der Einleitungssatz und Buchstabe a werden um «Gebiet» ergänzt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 6 Abs. 1 Bst. a). Durch den neuen Absatz 3bis soll klargestellt werden, dass Tiere, welche bereits einmal legal in die Schweiz eingeführt wurden, bei der Wiedereinfuhr keine Veterinärbescheinigung benötigen, sofern Impfung und Titrierung gültig sind und entweder im Heimtierpass eingetragen oder anderweitig ausgewiesen sind.