Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 5 Abs. 3
Die Kompetenz des EDI zur Festlegung, für welche Tiere und Tierprodukte zusätzliche Gesundheitsgarantien zu erbringen sind, soll auf sämtliche Tiere und Tierprodukte ausgedehnt werden. Dies, um künftig auch für andere Tiere als für Rinder, Schweine und Hühner Zusatzgarantien verlangen zu können. Voraussetzung für eine Zusatzgarantie ist die von der EU anerkannte Seuchenfreiheit der Schweiz in Bezug auf eine bestimmte Tierseuche. Die Kriterien für die Anerkennung der Seuchenfreiheit finden sich in der Verordnung (EU) 2016/42917 und in der delegierten Verordnung (EU) 2020/68918. Im Rahmen der aktuellen Revision soll die Einforderung von Gesundheitsgarantien für die Freiheit von Infektiöser boviner Rhinotracheitis und Infektiöser pustulöser Vulvovaginitis (IBR / IPV), welche aktuell für Rinder gefordert wird, entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2018/188219 auf Alt- und Neuweltkameliden sowie Hirschartige ausgedehnt werden (vgl. die Änderung von Art. 2 Abs. 1 Bst. a EDAV-DS-EDI).
Art. 5a
Die EU verbietet in der Verordnung (EU) 2019/620 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/125521 die Behandlung von Tieren mit antimikrobiellen Wirkstoffen, die für die Behandlung von Infektionen beim Menschen vorbehalten sind (nachfolgend reservierte Antimikrobiotika) sowie die Verwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln zur Förderung des Wachstums und zur Steigerung der Ertragsleistung. Des Weiteren verbietet sie in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/90522 die Einfuhr von Tieren, die mit reservierten Antimikrobiotika oder mit Arzneimitteln zur Förderung des Wachstums und zur Steigerung der Ertragsleistungsförderung behandelt wurden.
In der Schweiz ist die Verwendung von Antibiotika als Leistungsförderer bei Nutztieren bereits seit dem 1. Januar 1999 verboten (Art. 160 Abs. 8 LwG). Um die Konsumentinnen und Konsumenten über die im Ausland angewendete Produktionsmethode transparent zu informieren, müssen gestützt auf Artikel 18 LwG seit dem Jahr 2000 bestimmte Produkte aus in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden obligatorisch deklariert werden (vgl. Art. 2 Abs. 1 der landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung23[LDV]). Darunter fallen Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die im Ausland möglicherweise mit nichthormonellen Stoffen nach Artikel 160 Absatz 8 LwG (Antibiotika und ähnliche Stoffe zur Leistungsförderung bei Tieren) produziert wurden. Seit dem 1. April 2023 ist zudem auch der Einsatz von reservierten Antimikrobiotika verboten (Art. 8 Abs. 5 Tierarzneimittelverordnung24). Diese Verbote liegen im Interesse der öffentlichen Gesundheit und entsprechen der Nationalen Strategie Antibiotikaresistenzen (StAR)25, mit welcher die Entstehung neuer Resistenzen reduziert sowie deren Übertragung und Verbreitung eingeschränkt werden soll.
Im Rahmen der vorliegenden Revision soll - zwecks Nachvollzugs der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 - aus folgenden Gründen auch die Einfuhr von Tieren, die mit reservierten Antimikrobiotika oder mit Arzneimitteln, die zur Förderung des Wachstums- und zur Steigerung der Ertragsleistung behandelt wurden, sowie von aus solchen Tieren gewonnenen Lebensmitteln verboten werden:
• Der unsachgemässe und überhöhte Einsatz von Antibiotika fördert die Resistenzbildung gegen diese Wirkstoffe. Aus diesem Grund ist der Einsatz von reservierten Antimikrobiotika und der Einsatz von antimikrobiellen Arzneimitteln zur Förderung des Wachstums und zur Steigerung der Ertragsleistung sowie die Einfuhr entsprechend behandelter Tiere und von Produkten, die von solchen Tieren gewonnen wurden, problematisch. Das Verbot rechtfertigt sich somit aufgrund von StAR und liegt im Interesse der öffentlichen Gesundheit. Derartige Massnahmen müssen global angegangen werden, damit sie die gewünschte Wirkung haben.
• Regelungen zu Tierarzneimitteln sind nicht Gegenstand des bilateralen Landwirtschaftsabkommens mit der EU; die Schweiz gilt hier gegenüber der EU als Drittstaat. Sie bildet jedoch mit der EU einen gemeinsamen Veterinärraum, so dass beim Verkehr von Tieren und Tierprodukten zwischen der Schweiz und der EU keine Grenzkontrollen stattfinden bzw. die Schweiz und die EU die Grenzkontrollen, die bei der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten aus Drittstaaten stattfinden, gegenseitig anerkennen (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 1.1). Sollte die Schweiz die oben dargelegten Vorgaben der EU nicht übernehmen, müsste trotz fehlender Grenzkontrollen sichergestellt werden, dass eine entsprechende Sendung aus Drittstaaten nicht über die Schweiz in die EU gelangt. Um zu verhindern, dass die Vorgaben der EU über eine Einfuhr in die Schweiz umgangen werden, drängt sich somit eine entsprechende Regelung mittels autonomen Nachvollzugs auch für die Schweiz auf. Andernfalls könnte der gemeinsame Veterinärraum gefährdet und ein Handelshemmnis gegenüber der EU geschaffen werden.
• Anlässlich der Debatte vom 23. März 2023 im WTO SPS-Komitee zum Einfuhrverbot der EU hat kein WTO-Mitglied (mehr) die EU-Massnahme als mit dem SPS-Abkommen nicht konsistent bezeichnet (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 6.1).
17Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit («Tiergesundheitsrecht»), einschliesslich die Erlasse über Seuchenbekämpfungsmassnahmen, welche die Kommission gestützt auf die Artikel 6, 9, 71, 83, 141, 206 und 259 erlässt, ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/361, ABl. L 52 vom 20.02.2023, S. 1.
18Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status «seuchenfrei» für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/881, ABl. L 194 vom 2.6.2021, S. 10.
19Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/985, ABl L 160 vom 15.6.2022, S. 30.
20Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/805, ABl. L 180 vom 21.5.2021, S. 3.
21Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Bestimmung von antimikrobiellen Wirkstoffen oder von Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe, die gemäss der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, Fassung gemäss ABl. L 191 vom 20.7.2022, S. 58.
22Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vom 27. Februar 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, Fassung gemäss ABl. L 116 vom 4.5.2023, S. 1.
23SR 916.51
24 SR 812.212.97
25 www.star.admin.ch 5/16