Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 16 Seiten

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Art. 93 Abs. 3–5

Die Ausbildungspflicht der Assistentinnen und Assistenten im Hinblick auf die in Artikel 91 und 92 neu definierten Aufgaben erfolgt nach den Vorgaben der delegierten Verordnung (EU) 2019/108134 (Abs. 3). Die Buchführung über erfolgte Ausbildungen des Personals des grenztierärztlichen Dienstes soll neu zentral beim BLV erfolgen (Abs. 4). In Absatz 5 betreffend Aus- und Weiterbildungskurse für den grenztierärztlichen Dienst stellt das BAZG eine unnötige Einschränkung dar und soll (auch auf dessen Wunsch hin) aufgehoben werden.

Art. 97 Abs. 1

Eine Erweiterung der Bodenfläche oder eine Bereitstellung weiterer Räumlichkeiten für den grenztierärztlichen Dienst kann nicht nur aufgrund eines erhöhten Verkehrsaufkommens notwendig werden, sondern auch wegen der Einführung oder Ausweitung von Kontrollen aufgrund neuer gesetzlicher oder betrieblicher Vorgaben. Die Bestimmung soll daher entsprechend ergänzt werden.

Art. 99 und 100

Artikel 99 Absatz 1 entspricht inhaltlich Artikel 99, die Absätze 2 und 3 entsprechen Artikel 17 Absatz 5 und 7 des geltenden Rechts.

Artikel 100 regelt die Schulungen für den Zugang zu TRACES. Bereits heute werden diese vom BLV nur für die anmeldepflichtigen Personen durchgeführt und diejenigen für Importeurinnen und Importeure durch die Kantone. Dies wird nun in der Gesetzgebung entsprechend abgebildet. Die Pflicht zum Besuch von Wiederholungsschulungen wird gestrichen, da diese nie durchgeführt wurden.

Gliederungstitel vor Art. 102j sowie Art. 102j–102l

Es werden die Rechtsgrundlagen für den Betrieb eines Informationssystems geschaffen, mit welchem die Gesuche für Bescheinigungen für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten elektronisch eingereicht und bearbeitet werden können (E-Cert, vgl. dazu die Ausführungen zur Änderung der Art. 48–50). Das Informationssytem wird insbesondere Daten zu den Exporteuren, zu den Herkunfts- und Bestimmungsbetrieben sowie zu den auszuführenden Sendungen enthalten (Art. 102k). Das BLV kann alle im Informationssystem erfassten Daten und Bescheinigungen einsehen, aber nicht bearbeiten. Die kantonalen Vollzugsorganen haben Einsichts- und Bearbeitungsrechte für die Daten zu den Betrieben aus ihrem Kanton und die für diese ausgestellten Bescheinigungen. Die Betriebe, die Tiere oder Tierprodukte in Drittstaaten ausführen wollen, haben Einsichts- und Bearbeitungsrechte auf die sie betreffenden Daten bzw. Bescheinigungen (Art. 102l).

Das BLV übernimmt die Kosten für die Beschaffung von E-Cert sowie einen Drittel der jährlichen Betriebskosten. Zwei Drittel der jährlichen Betriebskosten sollen auf die exportierenden Betriebe überwälzt werden, in dem bei ihnen für die Benutzung von E-Cert Gebühren erhoben werden (vgl. dazu die Änderung der Gebührenverordnung BLV).

Art. 102d–102h, Gliederungstitel vor Art. 102m und Art. 102m–102q

Die Bestimmungen zum Datenschutz, zur Informatiksicherheit, zu den Rechten der betroffenen Personen sowie zur Berichtigung, Archivierung und Löschung der Daten, die aktuell für das Informationssystem EDAV nach Artikel 102a gelten, werden als gemeinsame Bestimmungen für beide Informationssysteme in einen zusätzlichen Abschnitt verschoben und entsprechend angepasst.

Art. 103 Abs. 1 Bst. c

Es wird präzisiert, dass die Kosten für die Laboruntersuchungen bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen mit Tierprodukten auch die Versandkosten einschliessen.

Änderung der Tierseuchenverordnung

Artikel 295a, welcher die Mitwirkung von Personenbeförderungsunternehmen, Betreibern von Bahnhöfen, Flughäfen, Häfen und Rastplätzen sowie von Reiseveranstaltern im Zusammenhang mit Tierseuchenausbrüchen regelt, soll dahingehend ergänzt werden, dass das BLV an den Landesflughäfen Informationen über die Einfuhr von Tieren und von Tierprodukten im Reiseverkehr an für die Passagiere gut sichtbaren Stellen platzieren kann und die Flughafenbetreiber ersucht, ihm den dafür erforderlichen Platz zur Verfügung zu stellen. Dies soll unabhängig von einem konkreten Seuchenausbruch möglich sein, da beispielsweise die Tollwut, welche bei der Einfuhr von Tieren eine grosse Rolle spielt, in gewissen Ländern endemisch vorkommt und die Einfuhr gewisser Tierprodukte unabhängig von einem konkreten Seuchenausbruch verboten ist. Daher sollen Reisende bereits vor dem Abflug, beispielsweise über einen Bildschirm am Check-in-Bereich, für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten sensibilisiert werden. Dadurch soll dazu beigetragen werden, dass Tiere nicht voreilig aus dem Urlaub mitgenommen und gewisse Tierprodukte im Ausland gar nicht erst gekauft werden.

Änderung der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Der Ingress wird um Artikel 45c Absatz 4 TSG ergänzt. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Bundesrat die Kostentragung für die Informationssysteme entlang der Lebensmittelkette regelt. Das Informationssystem e-Cert (vgl. die Erläuterungen zur Änderung der Art. 48–50 sowie zu Art. 102j–102l EDAV-DS) ist eines dieser Informationssysteme und soll zu einem Teil durch Gebühren finanziert werden, die bei den Nutzerinnen und Nutzern erhoben werden.

In Artikel 17b, welcher die Gebührenpflicht von Verfügungen von Massnahmen bei mangelhaften Sendungen betrifft, soll künftig direkt auf die einschlägigen Artikel der jeweiligen Gesetzgebung verwiesen werden. Damit wird gewährleistet, dass

34 Delegierte Verordnung (EU) 2019/1081 der Kommission vom 8. März 2019 mit Vorschriften zu spezifischen Anforderungen an die Schulung des Personals, das bestimmte Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen durchführt, Fassung gemäss ABl L. 171 vom 26.6.2019, S. 1. 9/16