Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 16 Seiten
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Erläuterungen
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Die Schweiz hat sich im bilateralen Landwirtschaftsabkommen1 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) verpflichtet, inhaltlich mit der EU gleichwertige Ein- und Durchfuhrbedingungen für Tiere und Tierprodukte aus Drittstaaten zu erlassen (Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens). Die Ein- und Durchfuhrbestimmungen für Tiere und Tierprodukte im Verkehr zwischen der Schweiz und der EU sind ebenfalls gleichwertig zu denjenigen, welche zwischen den Mitgliedstaaten der EU gelten. Die Schweiz und die EU werden als gemeinsamer Veterinärraum betrachtet, in dem Grenzkontrollen, die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat der EU stattfinden, in der Schweiz anerkannt werden und umgekehrt.
Zur Aufrechterhaltung der inhaltlichen Gleichwertigkeit müssen die Verordnung vom 18. November 20152 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS) und die Verordnung des EDI vom 18. November 20153 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS-EDI) an die neue Importkontrollgesetzgebung der EU (Verordnung (EU) 2017/6254[nachfolgend EU-Kontrollverordnung]) sowie die gestützt auf diese ergangenen Durchführungsrechtsakte (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1013 sowie delegierte Verordnungen 2019/1081, 2019/1666 und 2019/21245) angepasst werden.
Weiter erfordert der Austritt von Grossbritannien aus der EU per 1. Januar 2021 gewisse Anpassungen. Seit diesem Zeitpunkt gelten für Tiere und Tierprodukte aus Grossbritannien die Einfuhrbedingungen für Drittstaaten. Nordirland wird jedoch weiterhin als Teil des gemeinsamen Veterinärraums behandelt, womit für Tiere und Tierprodukte aus Nordirland6 nach wie vor die Einfuhrbedingungen für die EU gelten. Titel und Geltungsbereich der Verordnung vom 18. November 20157 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU) und der Verordnung des EDI vom 18. November 20158 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU-EDI) sowie die Verordnung vom 28. November 20149 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht) und die EDAV-DS müssen daher diesbezüglich angepasst werden.
Handlungsbedarf ergibt sich zudem aus neuen Einfuhrbedingungen der EU für Nutztiere, die mit bestimmten antimikrobiellen Arzneimitteln behandelt wurden, und von aus solchen Tieren hergestellten Lebensmitteln.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die Ein- und Durchfuhrbestimmungen für Tiere und Tierprodukte im Verkehr zwischen der Schweiz und der EU sind gleichwertig zu denjenigen zwischen den Mitgliedstaaten der EU. Zudem besteht Gleichwertigkeit zwischen der Schweiz und der EU in Bezug auf die Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten aus Drittstaaten (vgl. Ausführungen unter Ziff. 1).
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Mit der Vorlage werden die Vorgaben zur Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an die neue Importkontrollgesetzgebung der EU angepasst. Insbesondere betroffen sind die Bestimmungen zu den Fristen für Voranmeldungen zur grenztierärztlichen Kontrolle von Tieren und Tierprodukten und für die grenztierärztliche Kontrolle selbst sowie die Aufgaben der Assistentinnen und Assistenten der Grenztierärztinnen und Grenztierärzte.
Nach dem Austritt von Grossbritannien aus der EU per 1. Januar 2021 gelten für Tiere und Tierprodukte aus Grossbritannien, mit Ausnahme von Nordirland, die Einfuhrbedingungen für Drittstaaten. Die Verordnungen sind auch in dieser Hinsicht anzupassen.
Von der EU übernommen werden sodann gewisse Einfuhrbedingungen für Nutztiere und Lebensmittel. Künftig soll die Einfuhr von Nutztieren nur noch erlaubt sein, wenn sie nicht mit bestimmten antimikrobiellen Arzneimitteln behandelt wurden. Lebensmittel dürfen nur noch eingeführt werden, wenn die Tiere, aus denen sie hergestellt wurden, nicht mit solchen Arzneimitteln behandelt wurden.
Weiter wird zwecks administrativer Erleichterung die Rechtsgrundlage für das Informationssystem zur elektronischen Einreichung und Bearbeitung des Gesuchs um Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten geschaffen. An den Kosten des Betriebs dieses Informationssystems sollen sich die exportierenden Betriebe durch Bezahlung von Benutzungsgebühren beteiligen.
1 SR 0.916.026.81
2 SR 916.443.10
3 SR 916.443.106
4Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr.
1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG,
90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen); ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1756, ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27.
5Die entsprechenden Fundstellen finden sich in den Fussnoten 25–27 und 33.
6Nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten Verweise auf die «Union» auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.
7 SR 916.443.11
8 SR 916.443.111
9 SR 916.443.14 3/16