Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 16 Seiten
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Art. 24 Abs. 4
Sämtliche Post- und Kurierunternehmen sollen künftig den gleichen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen. Vgl. auch die Erläuterungen zur Änderung von Artikel 18 Absatz 5.
Art. 25 Abs. 1 Bst. a und 2 sowie Art. 28 Abs. 1 Bst. a
Das GGED soll zukünftig auch elektronisch mitgeführt werden können. Dies gilt auch bei einer gestaffelten Zollveranlagung. Der grenztierärztliche Dienst kann die beglaubigte Kopie auch elektronisch ausstellen.
Art. 28 Abs. 1 Bst. b
Vgl. die Erläuterungen zu Art. 4 Bst. b.
Art. 29 Abs. 1
Die Meldung des Bestimmungsbetriebs an die zuständige kantonale Behörde hat neu – entsprechend der neuen EU-Gesetzgebung (Delegierte Verordnung (EU) 2019/166627) – innerhalb eines Arbeitstages nach dem Eintreffen der Tierprodukte zu erfolgen.
Art. 33 Abs. 2
Vgl. die Erläuterungen zu Art. 4 Bst. b.
Art. 36
Die Meldepflicht an das BLV für Flughafenhalter bezüglich der von ihnen beauftragten Abfertigungsunternehmen hat sich in der Praxis als obsolet erwiesen und wird deswegen gestrichen.
Art. 38 Abs. 1 und 2
Vgl. die Erläuterungen zu Art. 4 Bst. b.
Art. 41 Abs. 1–3
Die Fristen zur Vorführung zur Kontrolle von Durchfuhrsendungen werden von 12 Stunden auf 3 Tage und damit an die neue EU-Gesetzgebung (delegierte Verordnung (EU) 2019/212428) angepasst. Absatz 3 wird dadurch obsolet und kann aufgehoben werden.
Art. 42
Die Vorschriften Zolllager, Zollfreilager sowie Betreiber, die im Seeverkehr eingesetzte Transportmittel direkt mit Bordverpflegung versorgen, werden gestrichen, da die entsprechende Regelung im EU-Recht aufgehoben wurde und in der Praxis ohnehin keine Bedeutung hatte.
Art. 45 Abs. 1
Durchfuhrsendungen müssen neu – entsprechend der delegierten Verordnung (EU) 2019/212429– den gemeinsamen Veterinärraum CH-EU innerhalb von höchstens 15 Tagen wieder verlassen. Dazu müssen sie innerhalb dieser Frist an die entsprechende Austrittsstelle verbracht werden. Zudem wird die Bestimmung um «Nordirland» ergänzt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 4 Bst. b).
Art. 48 Abs. 3, 49 Abs. 1 und 50 Abs. 3bis
Künftig erfolgt die Einreichung und Bearbeitung von Gesuchen für Gesundheitsbescheinigungen für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten elektronisch über das Informationssystem e-Cert (vgl. Art. 102j–102l). Sobald das BLV eine Vorlage frei gegeben hat (vgl. Art. 50 Abs. 1), lädt es sie im Informationssystem hoch (Art. 50 Abs. 3bis). Die Exporteurinnen und Exporteure können die Vorlagen nur noch im Informationssystem beziehen und müssen für den Export einer Sendung mit Tieren oder tierischen Produkten die für das Zielland jeweilige Vorlage im Informationssystem ausfüllen und in diesem an die zuständige kantonale Behörde übermitteln (Art. 48 Abs. 3). Die Vollzugsbehörde füllt sodann im Informationssystem ihren Teil der Vorlage aus, druckt sie aus und unterzeichnet sie. Das Original der Gesundheitsbescheinigung wird der zu exportierenden Sendung beigelegt, im Informationssystem wird jedoch ein Scan davon abgelegt (Art. 49 Abs. 1).
27 Delegierte Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission vom 24. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Bedingungen für die Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen mit bestimmten Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union, Fassung gemäss ABl. L 255 vom 4.10.2019, S. 1.
28 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission, ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 73; zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2021/2305, ABl L. 461 vom 27.12.2021, S. 5.
29 Vgl. Fussnote zu Art. 41. 7/16