Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 16 Seiten

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Art. 15 Abs. 2 und 4 Einleitungssatz

Zur Änderung von Absatz 2 vgl. die Erläuterungen zu Art. 2 Buchstabe f. In Absatz 4 wird die Liste der Heimtiere erweitert, welche bei der Einfuhr aus einem Staat oder Gebiet, in dem urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann, keine Tollwuttitrierung benötigen. Die Ausnahmen gelten künftig auch für Hunde, Katzen und Frettchen aus den EU-Mitgliedstaaten und weiteren europäischen Staaten, die einen von der EU anerkannten Heimtierpass verwenden, stammen; aktuell ist sie nur für Tiere aus Gebieten mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut anwendbar.

Art. 34 und Art. 34a

Künftig soll für Tierhaltende aus dem Ausland, welche sich regelmässig in der Schweiz aufhalten (beispielsweise aufgrund eines zweiten Wohnsitzes oder einer regelmässig genutzten Ferienwohnung) oder die sich für einen Aufenthalt in der Schweiz befinden, der länger als vier Monate dauert, die Möglichkeit bestehen, für ihr Tier einen Schweizer Heimtierpass zu erhalten. Dieser erleichtert das Reisen mit dem Heimtier, insbesondere aus Drittstaaten (Art. 34 Abs. 2). Voraussetzung für die Ausstellung des Schweizerischen Heimtierpasses ist zudem, dass das Tier legal in die Schweiz eingeführt wurde. Ist dies nicht der Fall, entscheidet die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt, ob ein Schweizer Heimtierpass ausgestellt werden darf (Abs. 3). Der geltende Artikel 34 wird zu Artikel 34a und an den neuen Artikel 34 angepasst.

Anhang 1

Der Anhang wird an die Verordnung (EU) 2016/42940 angepasst.

Anhang 4

Der Verweis auf das relevante Kapitel des Manuel des tests de diagnostic et des vaccins pour les animaux terrestres41 der Weltorganisation für Tiergesundheit bezüglich der Anforderungen an den Impfstoff gegen Tollwut wird aktualisiert.

Anhang 5

Für die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Vögeln gelten künftig die Verordnung (EU) 2021/193342 und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/193843.

4.4 EDAV-DS-EDI

Art. 2 Abs. 1 Bst. a

Die Einforderung von Gesundheitsgarantien für die Freiheit von Infektiöser boviner Rhinotracheitis und Infektiöser pustulöser Vulvovaginitis (IBR / IPV), welche aktuell für Rinder gefordert wird, wird auf Alt- und Neuweltkameliden sowie Hirschartige ausgedehnt.

Art. 6

Die Bestimmung wird an die neuen Erlasse der EU angepasst, welche die Pflicht zur grenztierärztlichen Kontrolle von Tieren und Tierprodukten bei der Ein- und Durchfuhr regeln. Es sind die Verordnung (EU) 2019/212244, 2021/63045 und 2021/63246. Insgesamt werden durch die Anpassung nicht mehr Tiere und Tierprodukte grenztierärztlich kontrollpflichtig.

Anhang 1

Im Sinne einer besseren Übersichtlichkeit werden die Erlasse der EU konsequent chronologisch aufgeführt und neu nummeriert. Zudem werden die jüngsten Anpassungen der EU übernommen.

40Vgl. Fussnote zu Art. 5 Abs. 3 EDAV-DS

41 Manuel des tests de diagnostic et des vaccins pour les animaux terrestres, Version 2022; www.woah.org> Français > Ce que nous faisons > Normes > Codes et Manuels > Accès en ligne au manuel terrestre

42Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat, Fassung gemäss ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 4.

43Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 der Kommission vom 9. November 2021 zur Festlegung des Musterausweises für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/25/EG, Fassung gemäss ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 47.

44Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission, ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 45; zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2022/887, ABl. L 154 vom 7.6.2022, S. 23.

45Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission, ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 17; zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2022/1615, ABl. L 243 vom 20.9.2022, S. 1.

46Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission vom 13. April 2021 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, der zusammengesetzten Erzeugnisse sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission und der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission, ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 24; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/1322, ABl. L 200 vom 29.7.2022, S. 25. 12/16