Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
Übersicht
Die Verordnungen über die Ein-, Durch und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten müssen an die neue Importkontrollge-
setzgebung der EU angepasst werden. Dadurch kann die inhaltliche Gleichwertigkeit dieser Vorschriften zum EU-Recht und damit auch der gemeinsame Veterinärraum Schweiz-EU aufrechterhalten werden. Anpassungsbedarf ergibt sich zudem aufgrund des Austritts von Grossbritannien aus der EU per 1. Januar 2021 sowie aufgrund neuer Vorgaben der EU für die
Einfuhr von Tieren, die mit bestimmten antimikrobiellen Arzneimitteln behandelt wurden, und von aus solchen Tieren her-
gestellten Lebensmitteln.
Ausgangslage
Die Schweiz hat sich im bilateralen Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) verpflichtet, inhaltlich mit der EU gleichwertige Ein- und Durchfuhrbedingungen für Tiere und Tierprodukte aus Drittstaaten zu erlassen. Sodann sind die Ein- und Durchfuhrbestimmungen für Tiere und Tierprodukte im Verkehr zwischen der Schweiz und der EU gleichwertig zu denjenigen, welche zwischen den Mitgliedstaaten der EU gelten. Die Schweiz und die EU bilden einen gemeinsamen Veterinärraum; d.h. Grenzkontrollen, die bei der Einfuhr in einen EU-Mitgliedstaat stattfinden, werden in der Schweiz anerkannt und umgekehrt.
Grossbritannien ist per 1. Januar 2021 aus der EU ausgetreten; seit diesem Zeitpunkt gelten für Tiere und Tierprodukte die Einfuhrbedingungen für Drittstaaten. Nordirland wird jedoch weiterhin als Teil des gemeinsamen Veterinärraums behandelt, weshalb für Tiere und Tierprodukte aus Nordirland nach wie vor die Einfuhrbedingungen für die EU gelten.
Die EU hat für die Einfuhr von Nutztieren, die mit bestimmten antimikrobiellen Arzneimitteln behandelt wurden und von aus solchen Tieren hergestellten Lebensmitteln neue Vorgaben erlassen.
Inhalt der Vorlage
Die Vorlage dient hauptsächlich der Anpassung der Verordnungen über die Ein-, Durch und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an die neue Importkontrollgesetzgebung der EU. Insbesondere werden die Fristen für die Voranmeldungen von Tieren und Tierprodukten zur grenztierärztlichen Kontrolle und für die Durchführung der grenztierärztlichen Kontrollen sowie die Aufgaben der Assistentinnen und Assistenten des grenztierärztlichen Dienstes angepasst. Ebenfalls werden die Verweise auf das EU-Recht aktualisiert. Neben den Anpassungen an die EU-Importkontrollgesetzgebung ergibt sich weiterer Anpassungsbedarf an das EU-Recht: Einerseits aufgrund des Austritts von Grossbritannien aus der EU per 1. Januar 2021 bzw. des Umstands, dass Nordirland weiterhin als Teil des gemeinsamen Veterinärraums Schweiz-EU behandelt wird. Andererseits werden analog zum EU-Recht neue Einfuhrbedingungen für Tiere vorgesehen, die mit bestimmten antimikrobiellen Arzneimitteln behandelt wurden, und für Lebensmittel, die aus solchen Tieren hergestellt werden. Dies ist im Interesse der Strategie Antibiotikaresistenzen und der öffentlichen Gesundheit; zudem sind die Bestimmungen notwendig, damit entsprechende Produkte wegen des gemeinsamen Veterinärraums nicht unkontrolliert in die EU gelangen können.
Darüber hinaus werden folgende Anpassungen vorgenommen:
Zwecks administrativer Vereinfachung wird die Rechtsgrundlage für die elektronische Einreichung und Bearbeitung von Gesuchen für Gesundheitsbescheinigungen für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten geschaffen. An der Finanzierung des Betriebs dieses neuen Informationssystems sollen sich die exportierenden Betriebe durch Bezahlung von Benutzungsgebühren beteiligen.
Aktuell müssen die von der EU festgelegten Gebiete in einem EU-Mitgliedstaat, in denen aufgrund eines Tierseuchenausbruchs Einschränkungen und Verbote für den Handel mit Tieren, Tierprodukten und anderen möglichen Seuchenträgern gelten, je nach Seuchengeschehen in kurzen Abständen und mehrfach jährlich separat auf Verordnungsebene ins Schweizer Recht überführt werden. Dies führt zu einer verzögerten Anwendung der massgeblichen Vorgaben. Durch die Anpassung einzelner expliziter Verweise auf EU-Grunderlasse betreffend die harmonisierten Bedingungen zum innergemeinschaftlichen Handel (welche auch für die Schweiz massgebend sind), soll eine Vereinfachung erreicht werden, sodass gestützt auf die im Schweizer Recht aufgeführten Grunderlasse auch die darauf ergehenden präzisierenden Durchführungsverordnungen der EU-Kommission direkt in der Schweiz gelten.
Unter gewissen Voraussetzungen sollen Personen mit Wohnsitz im Ausland für ihr Heimtier einen Schweizer Heimtierpass erhalten.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bund ergeben sich aufgrund des neuen Informationssystems, mit welchem die Gesuche für Bescheinigungen für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten elektronisch eingereicht und bearbeitet werden können. Zu personellen Entlastungen bei den betroffenen Bundesämtern führen die Anpassungen einzelner expliziter Verweise auf EU-Grunderlasse, da keine Umsetzung ins Schweizer Recht mehr erforderlich ist.
Auf die Kantone haben die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen keine Auswirkungen. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft ergeben sich durch die Gebühren, welche bei den exportierenden Betrieben für die Benutzung des Informationssystems für die elektronische Einreichung und Bearbeitung der Gesundheitsbescheinigungen für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten erhoben werden. Im Gegenzug bedeutet die Möglichkeit der elektronischen Einreichung und Bearbeitung der Gesuche für die exportierenden Betriebe eine administrative Erleichterung. Weitere Auswirkungen auf die Volkswirtschaft ergeben sich durch die Übernahme der Einfuhrbedingungen der EU für Tiere, die mit bestimmten antimikrobiellen Arzneimittel behandelt wurden, und für Lebensmittel, die aus solchen Tieren hergestellt wurden.
Administrative Erleichterungen ergeben sich für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die für ihr Heimtier unter gewissen Voraussetzungen einen Schweizer Heimtierpass erhalten und damit nicht mehr über die grundsätzlich für die Einfuhr von Tieren aus Drittstaaten vorgeschriebene Veterinärbescheinigung verfügen müssen.
Durch die unmittelbare Geltung der Gebiete in EU-Mitgliedstaaten, in denen aufgrund eines Tierseuchenausbruchs Einschränkungen und Verbote für den Handel mit Tieren, Tierprodukten und anderen möglichen Seuchenträgern gelten, für die Schweiz, wird schliesslich schneller auf Tierseuchengeschehen reagiert und die Tierseuchenbekämpfung gestärkt.