Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 52 Abs. 1 Bst. a Fussnote und Art. 52a

Die Verweise auf die Verordnungen (EU) Nr. 142/201130 und (EG) Nr. 999/200131 werden aktualisiert.

Art. 57

Die Bestimmung wird in Anlehnung an die Definition «Nämlichkeitskontrolle» in der EU-Kontrollverordnung (vgl. Art. 3 Ziff.

42) präzisiert.

Art. 59 Abs. 3 und 4 Einleitungssatz sowie Bst. a

Da das GGED auch elektronisch ausgefüllt werden kann (vgl. die Änderungen der Art. 25 und 28), findet nicht mehr jedes Mal eine physische Übergabe des Dokuments statt, sondern die Freigabe der Sendung kann der anmeldepflichtigen Person auch via E-Mail mitgeteilt werden. Absatz 3 wird daher dahingehend offener formuliert, als dass der grenztierärztliche Dienst die anmeldepflichtige Person über die Freigabe der Sendung informiert. Absatz 4 Buchstabe a wird um «Nordirland» ergänzt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 4 Bst. b).

Art. 61 und Art. 62 Abs. 2 Bst. a

Die Vorgaben und Fristen zur Kontrolle von Durchfuhrsendungen werden analog der neuen EU-Gesetzgebung (delegierte Verordnung (EU) 2019/212432) gelockert. Art. 61 Abs. 2 des geltenden Rechts wird aufgehoben, da bis zum jetzigen Zeitpunkt keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde und eine solche auch nicht geplant ist.

Art. 64

Absatz 1 wird um «Tierschutzgesetzgebung» ergänzt, damit der grenztierärztliche Dienst seine Kontrollen auch bei Widerhandlungen gegen die Tierschutzbestimmungen verstärken kann. Die Absätze 2 und 3 werden um «Nordirland» ergänzt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 4 Bst. b).

Art. 67 Abs. 2

Sendungen, welche für die Durchfuhr nach Drittstaaten bestimmt sind, sind mangelhaft, wenn sie gegen Einfuhrvorschriften verstossen (welche oftmals strenger sind als die Durchfuhrvorschriften [vgl. Art. 38 Abs. 3]) und mehr als drei Tage vergehen, bis sie für den Weiterflug von einem Flugzeug in ein anderes umgeladen werden. Bei mangelhaften Sendungen kommen die Massnahmen nach den Artikeln 68ff. zur Anwendung (u.a. Rückweisung und Einziehung). Erfüllt eine Durchfuhrsendung die Einfuhrvorschriften, darf sie auch länger als drei Tage auf dem Flughafen verbleiben.

Art. 72 Abs. 1 Bst. f

Der grenztierärztliche Dienst soll zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen künftig Sendungen einziehen, bei denen eine Überschreitung der mikrobiologischen Grenzwerte nach Anhang 1 Teil 1 der Hygieneverordnung des EDI33 festgestellt wird.

Art. 73 Abs. 1

Der grenztierärztliche Dienst soll künftig auch bei einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit Sofortmassnahmen anordnen können.

Art. 76, 78 und 79

Vgl. die Erläuterungen zu Art. 4 Bst. b.

Art. 83 Abs. 1 und 2

Anpassung der Terminologie an diejenige in den Artikeln 81 und 82.

Art. 91 und 92

Im Einklang mit der neuen EU-Kontrollverordnung sollen die Artikel 91 und 92 dahingehend angepasst werden, dass Assistentinnen und Assistenten künftig vermehrt Kontrollen selbständig durchführen können. Sie können beispielsweise künftig Zierfische, Fischereierzeugnisse sowie lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken, die als Lebensmittel vorgesehen sind, selbständig kontrollieren (Art. 91 Abs. 2 Bst. a e contrario). Bei Fischereierzeugnissen sowie lebenden Muscheln, lebenden Stachelhäuter, lebenden Manteltiere und lebenden Meeresschnecken, die als Lebensmittel bestimmt sind, dürfen sie zudem den Schlussentscheid betreffend Freigabe der Sendung treffen (Art. 92 Abs. 2). Sodann werden Verantwortung und Anwesenheitspflicht der Grenztierärztinnen und Grenztierärzte präzisiert.

30 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/488, ABl. L 100 vom 28.3.2022, S. 6.

31 Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1403, ABl. L

214 vom 17.8.2022, S. 1.

32 Vgl. Fussnote zu Art. 41.

33 SR 816.024.1 8/16