Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 16 Seiten
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Ziff. 3: Die Verordnung (EU) Nr. 853/200453 wurde seit der letzten Aktualisierung des Verweises u.a. durch die Verordnungen (EU) 2021/175654 und 2022/225855 geändert, welche insbesondere Regelungen für die Beförderung von frischen Fischereierzeugnissen in Wasser und Eis (neu ist die Verwendung von Wannen basierend auf einem wissenschaftlichen Gutachten der EFSA56 zulässig) und zur Mindesthaltbarkeitsdauer von Eiern (Verlängerung von 21 auf 28 Tage basierend auf einem Gutachten der EFSA57) enthielten sowie die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren aus Hofschlachtung dauerhaft vom Geltungsbereich der Verordnung 852/2004 ausgenommen haben.
Ziff. 6: Die Verordnung (EU) Nr. 142/201158 wurde seit der letzten Aktualisierung des Verweises u.a. durch die Verordnung (EU) 2021/192559 geändert, mit welcher insbesondere die Verwertung von Insektenexkrementen als Dünger zugelassen und der Seidenspinner in die Liste der Insektenarten aufgenommen wurde, welche für die Produktion von verarbeitetem tierischem Eiweiss für die Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere zugelassen sind.
Ziff. 7: Die Verordnung (EU) Nr. 576/201360 wurde seit der letzten Aktualisierung des Verweises u.a. durch die Verordnung (EU) 2021/193361 geändert. Neu kann die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten besondere Massnahmen festlegen, wenn die Tollwut oder eine andere Seuche sich ausbreitet und eine schwerwiegende Bedrohung für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen könnte. Diese Erlasse werden in den Mitgliedstaaten unverzüglich anwendbar. Da es im Interesse der Schweiz liegt, dass solche Schutzmassnahmen unmittelbar auch für die Schweiz gelten, wird der Verweis auf den Grunderlass dahingehend ergänzt, dass die präzisierenden Durchführungsverordnungen der EU-Kommission mit den technischen Einzelheiten, welche gestützt auf die Grunderlasse ergehen, ohne separate Umsetzung auch in der Schweiz gelten. Das BLV informiert jeweils auf seiner Webseite über die aktuell geltenden Erlasse der EU.
Ziff. 9: Die Verordnung (EU) 2016/42962 («Tiergesundheitsrecht») und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/68763 (Ziffer
15) legen die Bekämpfungsmassnahmen beim Ausbruch von Tierseuchen in Mitgliedstaaten der EU umfassend und detailliert fest. Zusätzlich gibt die Verordnung (EU) 2016/429 der EU-Kommission die Kompetenz, mittels Durchführungsrechtsakten zeitlich beschränkte zusätzliche Bekämpfungsmassnahmen festzulegen. Die EU-Kommission wird dabei durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, in welchen die Schweiz aufgrund des Landwirtschaftsabkommens eingebunden ist. Damit diese zeitlich beschränkten Durchführungsrechtsakte unmittelbar auch in der Schweiz gelten, wird der Verweis auf den Grunderlass dahingehend ergänzt, dass die präzisierenden Durchführungsverordnungen der EU-Kommission mit den technischen Einzelheiten, welche gestützt auf die Grunderlasse ergehen, ohne separate Umsetzung auch in der Schweiz gelten. Das BLV informiert jeweils auf seiner Webseite über die aktuell geltenden Erlasse der EU.
Anhang 2
Der Anhang wird an die neuen Erlasse der EU angepasst, welche die Anforderungen an die Gesundheitsgarantien für Tiere der Rinder- und Schweinegattung sowie neu auch für Alt- und Neuweltkameliden sowie Hirschartige enthalten.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Kosten für das Informationssystem e-Cert (vgl. Ausführungen zu den Art. 102j–102l EDAV-DS) belaufen sich auf ca. 1 Mio. Franken für die Beschaffung sowie auf ca. CHF 150'000.- für den jährlichen Betrieb. Der auf den Bund entfallende Teil der Finanzierung (vgl. Ausführungen zu Art. 24bbis GebV-BLV) wird vom BLV aus den bestehenden Mitteln finanziert. Durch die unmittelbare Geltung der Gebiete in EU-Mitgliedstaaten, in denen aufgrund eines Tierseuchenausbruchs Einschränkungen und Verbote für den Handel mit Tieren, Tierprodukten und anderen möglichen Seuchenträgern gelten, für die Schweiz (vgl. Ausführungen zu Anhang 1 Ziff. 1 EDAV-EU-EDI), wird sich die Erarbeitung von entsprechenden Verordnungen erübrigen. Dadurch werden die betroffenen Bundesämter entlastet.
Weitere Auswirkungen auf den Bund hat die Vorlage nicht, insbesondere reichen die bestehenden Ressourcen für die Umsetzung der neuen Einfuhrbedingungen nach Artikel 5a EDAV-DS aus.
53 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
54 Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der amtlichen Kontrollen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, um die Einhaltung des Verbots bestimmter Verwendungen antimikrobieller Wirkstoffe sicherzustellen, und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hinsichtlich der direkten Abgabe von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27.
55 Delegierte Verordnung (EU) 2022/2258 der Kommission vom 9. September 2022 zur Änderung und Berichtigung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs in Bezug auf Fischereierzeugnisse, Eier und bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission in Bezug auf bestimmte Muscheln, ABl. L 299 vom 18.11.2022, S. 5.
56 EFSA Journal 2020;18(4):6091
57 EFSA Journal 2014;12(7):3782
58 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
59 Verordnung (EU) 2021/1925 der Kommission vom 5. November 2021 zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 im Hinblick auf die Anforderungen für das Inverkehrbringen bestimmter Insektenprodukte und auf die Anpassung einer Einschlussmethode, ABl. L 393 vom 8.11.2021, S. 4.
60 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, einschliesslich der Erlasse über Schutzmassnahmen, welche die Kommission gestützt auf Artikel 36 der Verordnung erlässt, ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.
61 Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat, ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 4.
62 Vgl. Fussnote zu Art. 5 Abs. 3 EDAV-DS
63 Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, Fassung gemäss ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64. 14/16