Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 16 Seiten
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Anhang 2
Der Anhang wird an die neuen Erlasse der EU angepasst, welche die Anforderungen an die Gesundheitsgarantien für Tiere der Rinder- und Schweinegattung sowie neu auch für Alt- und Neuweltkameliden sowie Hirschartige enthalten.
Anhang 3
Die Fussnote in Ziffer 1 auf die Verordnung (EU) Nr. 142/201147 wird aktualisiert.
Anhang 4
Fleischextrakte und Fleischkonzentrate gelten neu als Fleischerzeugnisse und werden entsprechend im Reiseverkehr verboten. Entsprechend werden sie aus der Liste von Tierprodukten entfernt, die im Reiseverkehr uneingeschränkt ein- oder durchgeführt werden dürfen (Ziff. II Bst. a). In Ziffer I muss der Einleitungssatz in der französischen Fassung präzisiert werden.
Anhang 5
Es wird die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 853/200448 berücksichtigt. Sodann wird der Anhang durch die Vorschriften zur Kennzeichnung von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten ergänzt.
4.5 EDAV-EU-EDI
Titel und Ingress
Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU per 1. Januar 2021 gelten für Tiere und Tierprodukte aus Grossbritannien die Einfuhrbedingungen für Drittstaaten. Für Tiere und Tierprodukte aus Nordirland gelten aber nach wie vor die Einfuhrbedingungen für die EU. Daher muss dern Titel um «Nordirland» ergänzt werden. Im Ingress muss der neue Titel der EDAV-EU aufgeführt werden.
Art. 2 Abs. 1 Bst. a
Die Einforderung von Gesundheitsgarantien für die Freiheit von Infektiöser boviner Rhinotracheitis und Infektiöser pustulöser Vulvovaginitis (IBR / IPV), welche aktuell für Rinder gefordert wird, wird auf Alt- und Neuweltkameliden sowie Hirschartige ausgedehnt.
Anhang 1
Es werden die Verweise auf die Erlasse der EU über die harmonisierten Bedingungen zum innergemeinschaftlichen Handel aktualisiert und durchgehend nummeriert. Für die Schweiz sind insbesondere die folgenden Änderungen des EU-Rechts, die seit der letzten Revision von Anhang 1 ergangen sind, relevant:
Ziff. 1: Die Verordnung (EU) Nr. 999/2001 wurde seit der letzten Aktualisierung des Verweises u.a. durch die Verordnungen (EU) 2021/117649, (EU) 2021/137250 und (EU) 2022/224651 geändert, welche insbesondere Regelungen zu transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Ziegen, zur Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen unter bestimmten Voraussetzungen für Nichtwiderkäuer und zum Erlass von Schutzmassnahmen gegen die Ausbreitung der Chronic Wasting Disease enthielten.
Sodann wird in Ziffer 1 eine Ergänzung aufgenommen, wonach zur Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auch die Erlasse über Schutzmassnahmen in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien gehören, welche die Kommission gestützt auf Artikel 4, 24 und 24a der vorgenannten EU-Verordnung erlässt. Die EU bestimmt und aktualisiert laufend die Gebiete in den Mitgliedstaaten, in denen aufgrund eines Tierseuchenausbruchs Einschränkungen und Verbote für den Handel mit Tieren, Tierprodukten und anderen möglichen Seuchenträgern gelten. Aktuell müssen diese technischen Vorgaben der EU je nach Seuchengeschehen in sehr kurzen Abständen, d.h. teils mehrmals pro Monat, separat auf Verordnungsebene im Schweizer Recht überführt werden. Dies führt zu einer verzögerten Anwendung der massgeblichen Vorgaben. Mit einer Anpassung der explizit im Schweizer Recht aufgeführten Verweise auf die Erlasse, die von Parlament und Rat angenommen wurden («Grunderlasse») betreffend die harmonisierten Bedingungen zum innergemeinschaftlichen Handel (welche auch für die Schweiz massgebend sind), soll erreicht werden, dass die präzisierenden Durchführungsverordnungen der EU-Kommission mit den technischen Einzelheiten, welche gestützt auf die Grunderlasse ergehen, ohne separate Umsetzung auch in der Schweiz gelten. Damit kann schneller auf das Tierseuchengeschehen reagiert und die Tierseuchenbekämpfung gestärkt sowie eine administrative Vereinfachung erreicht werden. Das BLV informiert jeweils auf seiner Webseite52 über die aktuell geltenden Erlasse der EU.
47 Vgl. Fussnote zu Art. 52 Abs. 1 Bst. a EDAV-DS
48 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; zuletzt geändert durch durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1374, ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 1.
49 Verordnung (EU) 2021/1176 der Kommission vom 16. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge III, V, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genotypisierung positiver TSE-Fälle bei Ziegen, der Bestimmung des Alters bei Schafen und Ziegen, der Maßnahmen in einem Bestand oder einer Herde mit atypischer Scrapie und der Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Rindern, Schafen und Ziegen, ABl. L 256 vom 19.7.2021, S. 56.
50 Verordnung (EU) 2021/1372 der Kommission vom 17. August 2021 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots der Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, mit tierischem Protein, ABl. L 295 vom 18.8.2021, S. 1
51 Verordnung (EU) 2022/2246 der Kommission vom 15. November 2022 zur Änderung der Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Chronic Wasting Disease bei lebenden Hirschartigen, Abl. L 295 vom 16.11.2022, S. 1.
52 www.blv.admin.ch > Import und Export > Geltende Schutzmassnahmen > Schutzmassnahmen EU 13/16