Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 16 Seiten
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sämtliche Verfügungen von der Gebührenpflicht im Umfang von CHF 120.- erfasst werden. In den Artikeln 17a und 19 Absatz 1 erfolgt lediglich eine redaktionelle Änderung.
In Artikel 18 Absatz 1 wird die Gebühr für die genannten Bewilligungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung von CHF 40.- auf CHF 60.- erhöht. Die Gebühr soll für alle Bewilligungen nach Arbeitsaufwand erhoben werden – ungeachtet der Tatsache, ob die Ware noch kontrolliert werden muss oder nicht. Entsprechend können Absatz 1 und 1bis zusammengefasst und Absatz 1bis aufgehoben werden. Sodann sollen für die nachträgliche Annulation von Bewilligungen – abhängig vom Aufwand – eine Gebühr von 20 bzw. 10 Franken verrechnet werden, sofern die Annulation auf Wunsch des Kunden erfolgt (Art. 18 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 3).
Das BLV erhebt von den exportierenden Betrieben für die Benutzung des Informationssystems e-Cert eine Gebühr von 30 Franken pro Gesundheitsbescheinigung (Art 24bbis). Damit werden ungefähr zwei Drittel der jährlichen Betriebskosten von e-Cert finanziert. Die übrigen Betriebskosten übernimmt der Bund. Die Gesundheitsbescheinigungen werden auch nach Inbetriebnahme von e-Cert von den Kantonen ausgestellt, welche ihren Aufwand den exportierenden Betrieben separat in Rechnung stellen werden.
4.2 EDAV-EU
Titel und Art. 1 Abs. 1 Bst. a
Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU per 1. Januar 2021 gelten für Tiere und Tierprodukte aus Grossbritannien die Einfuhrbedingungen für Drittstaaten. Für Tiere und Tierprodukte aus Nordirland gelten aber nach wie vor die Einfuhrbedingungen für die EU. Daher müssen Titel und Geltungsbereich um «Nordirland» ergänzt werden.
Art. 4 Bst. a, b und f
In Bst. a ist das ehemalige Zollanschlussgebiet Campione zu streichen, da dieses seit dem 1. Januar 2020 zum italienischen Zollgebiet gehört. Buchstabe b muss um «Nordirland» ergänzt werden (vgl. dazu die Erläuterungen zu Titel und Art. 1 Abs. 1 Bst. a). In Buchstabe f wird die Fussnote in Bezug auf den letzten Beschluss der EU zur Änderung der EU-Kontrollverordnung aktualisiert.
Art. 6 Abs. 2 und 4
Die Kompetenz des EDI zur Festlegung für welche Tiere und Tierprodukte zusätzliche Gesundheitsgarantien zu erbringen sind, soll auf sämtliche Tiere und Tierprodukte ausgedehnt werden, da künftig auch für andere Tiere als Rinder, Schweine und Hühner Zusatzgarantien sollen verlangt werden können. Voraussetzung für eine Zusatzgarantie ist die von der EU anerkannte Seuchenfreiheit der Schweiz in Bezug auf eine bestimmte Tierseuche. Die Kriterien für die Anerkennung der Seuchenfreiheit finden sich in der Verordnung (EU) 2016/42935 und in der delegierten Verordnung (EU) 2020/68936. Im Rahmen der aktuellen Revision soll die Einforderung von Gesundheitsgarantien für die Freiheit von Infektiöser boviner Rhinotracheitis und Infektiöser pustulöser Vulvovaginitis (IBR / IPV), welche aktuell für Rinder gefordert wird, entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2018/188237 auf Alt- und Neuweltkameliden sowie Hirschartige ausgedehnt werden. (vgl. die Änderung von Art. 2 Abs. 1 Bst. a EDAV-EU-EDI).
Für Folgeprodukte, die den Endpunkt erreicht haben und daher kein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt mehr darstellen (z.B. Biodiesel, Jagdtrophäen und industriell gewaschene Wolle [vgl. Anhang 1a der Verordnung über tierische Nebenprodukte38]) sind weder eine Gesundheitsbescheinigung noch ein Handelspapier erforderlich (Abs. 4).
Art. 7 Abs. 1 Bst. b Fussnote
Der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 142/201139 wird aktualisiert.
Art. 8 und 31
Die Bestimmungen zur Zuweisung von Eigenschaften in TRACES werden offener formuliert, da es verschiedenste Eigenschaften gibt und je nach Funktion des Unternehmens die entsprechende Aktivität vergeben wird. Zudem werden die Voraussetzungen für den Zugang sowie die Berechtigungen, die sich aus einem Zugang ergeben, in die Artikel 39 und 40 verschoben.
Art. 10 Abs. 4
Eine Ersatzbescheinigung darf verwendet werden, wenn die Originalbescheinigung Schreibversehen aufweist, beschädigt ist oder verloren gegangen ist (Anhang 3 Ziff. 3 EDAV-EU-EDI). Die formalen Anforderungen an die Ersatzbescheinigungen sind
– wie diejenigen an die Gesundheitsbescheinigungen selbst – in Anhang 3 der EDAV-EU-EDI festgelegt. Die Ersatzbescheinigungen werden jedoch in Artikel 10 Absatz 4 irrtümlich nicht erwähnt. Die Bestimmung muss folglich entsprechend ergänzt werden.
Art. 19a und 20
Jährlich werden ca. 400 Hummelvölker aus der EU importiert. Da diese in der Regel nach der Einfuhr vom Bestimmungsbetrieb an andere Betriebe weitergegeben werden, soll zwecks Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit eine Buchführungspflicht der Bestimmungsbetriebe über die Weitergabe geschaffen werden (zu den Einzelheiten vgl. Ausführungen zu Art. 19a EDAV-DS).
35Vgl. Fussnote zu Art. 5 Abs. 3 EDAV-DS
36Vgl. Fussnote zu Art. 5 Abs. 3 EDAV-DS
37Vgl. Fussnote zu Art. 5 Abs. 3 EDAV-DS
38 SR 916.441.22
39 Vgl. zu Art. 52 Abs. 1 Bst. a EDAV-DS