Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 16 Seiten

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Die Umsetzung der technischen Durchführungsverordnungen der EU-Kommission betreffend die harmonisierten Bedingungen zum innergemeinschaftlichen Handel (Bestimmung der geografischen Gebiete in den Mitgliedstaaten, in denen aufgrund eines Tierseuchenausbruchs Einschränkungen und Verbote u.a. für den Handel mit Tieren und Tierprodukten gelten) soll mittels einer Anpassung der Verweise im inländischen Recht auf die Erlasse der EU, die von Parlament und Rat angenommen wurden («Grunderlasse»), vereinfacht werden.

In der EDAV-Ht soll die Höchstzahl von fünf Tieren, welche unter dem Geltungsbereich der Verordnung eingeführt werden dürfen, auf Hunde, Katzen und Frettchen beschränkt werden. Tierhaltende mit Wohnsitz im Ausland, die sich regelmässig für längere Zeit in der Schweiz aufhalten oder sich einmalig für mehr als vier Monate in der Schweiz befinden, sollen künftig die Möglichkeit haben, für ihre Hunde, Katzen oder Frettchen einen Schweizerischen Heimtierpass zu erhalten.

Unter «Änderung anderer Erlasse» soll eine Bestimmung der Tierseuchenverordnung10 (TSV), welche die Mitwirkung von Personenbeförderungsunternehmen, Betreibern von Bahnhöfen, Flughäfen, Häfen und Rastplätzen sowie von Reiseveranstaltern im Zusammenhang mit Tierseuchenausbrüchen regelt, dahingehend ergänzt werden, dass das BLV an den Landesflughäfen Informationen über die Einfuhr von Tieren und von Tierprodukten im Reiseverkehr an für die Passagiere gut sichtbaren Stellen platzieren kann und es die Flughafenbetreiber ersucht, ihnen den dafür erforderlichen Platz zur Verfügung zu stellen.

Schliesslich werden gewisse redaktionelle Präzisierungen vorgenommen.

3.2 Umsetzungsfragen

Die Umsetzung der Bestimmungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten fällt in die Kompetenz des Bundes – hauptsächlich des grenztierärztlichen Dienstes des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sowie des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) – und der Kantone (Art. 32 Abs. 1 und 5 Tierschutzgesetz11, Art. 51 Abs. 1 Tierseuchengesetz12[TSG] und 47 Lebensmittelgesetz13 sowie Art. 110 EDAV-DS und Art. 49 EDAV-EU). Die vorliegenden Änderungen betreffen insbesondere die Kontrollen von Tieren und Tierprodukten durch den grenztierärztlichen Dienst.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 EDAV-DS

Ingress

Artikel 18 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes14 (LwG) ermächtigt den Bundesrat, unter der Voraussetzung, dass internationale Verpflichtungen nicht verletzt werden, den Import von Erzeugnissen zu verbieten, die nach Methoden produziert werden, die in der Schweiz verboten sind. Die neuen Vorgaben zur Einfuhr von Produkten von Tieren aus Drittstaaten, die mit antimikrobiellen Arzneimitteln zur Förderung des Wachstums oder zur Steigerung der Ertragsleistung behandelt wurden, kann somit – zusätzlich zu Artikel 24 Absatz 1 TSG (vgl. Erläuterungen zu Art. 5a) – auf diese Bestimmung abgestützt werden.

Ersatz eines Ausdrucks

In der französischen und der italienischen Fassung wird im ganzen Erlass der Ausdruck «Grenzkontrollstelle» an die Terminologie der EU-Kontrollverordnung angepasst.

Art. 4 Bst. a, b, f, h und i

In Buchstabe a ist das ehemalige Zollanschlussgebiet Campione zu streichen, da dieses seit dem 1. Januar 2020 zum italienischen Zollgebiet gehört.

Buchstabe b muss um «Nordirland» ergänzt werden. Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU per 1. Januar 2021 gelten für Tiere und Tierprodukte aus Grossbritannien die Einfuhrbedingungen für Drittstaaten. Für Tiere und Tierprodukte aus Nordirland gelten aber nach wie vor die Einfuhrbedingungen für die EU. Kein Zusammenhang besteht zwischen dieser Regelung sowie dem Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich15 sowie dem sog. Windsor-Abkommen zwischen Grossbritannien und der EU16.

In Buchstabe f wird die Fussnote in Bezug auf den letzten Beschluss der EU zur Änderung der EU-Kontrollverordnung aktualisiert.

Nach der aktuellen Definition müssen Sendungen als Ganzes zum Bestimmungsbetrieb gebracht werden; eine Aufteilung der Sendung darf erst erfolgen, nachdem sie den Bestimmungsbetrieb erreicht hat. Damit zukünftig unter bestimmten Bedingungen eine Aufteilung der Sendungen bereits am Flughafen möglich ist und sie in unterschiedliche Bestimmungsbetriebe weiterbefördert werden darf, wird in Buchstabe h die Definition angepasst.

In Buchstabe i wird in der Definition die Einschränkung auf Postsendungen aufgehoben, da die Verordnung für sämtliche Paket- und Kurierdienste gelten soll.

10 SR 916.401

11SR 455

12SR 916.40

13SR 817.0

14SR 910.1

15 SR 0.946.293.671

16 Beschluss Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 24. März 2023 zur Festlegung der Modalitäten für den Windsor- Rahmen (2023/819), ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 61.