Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 16 Seiten
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Jahren nach Inkrafttreten der Regelung in der EU (vgl. dazu Ziff. III der EDAV-DS). Somit erweisen sich die neuen Einfuhrbedingungen auch WTO-rechtlich als mit den Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
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6.2 Datenschutz
Nach Artikel 17 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 199266 (DSG) ist für die Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn dies in einem Gesetz im formellen Sinn ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 17 Abs. 2 DSG). Die Artikel 102j–102l EDAV-DS regeln die Bearbeitung von Personendaten im neuen Informationssystem eCert, mit welchem die Gesuche für Bescheinigungen für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten elektronisch eingereicht und bearbeitet werden können. Da in eCert keine besonders schützenswerten Daten erfasst werden, genügt eine Regelung auf Verordnungsstufe.
Anhänge: Erlassentwürfe
66 SR 235.1