Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/42: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung) · 22 Seiten
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welches unter die psychische Gewalt subsumiert wird und unter Umständen zum Ent- zug der elterlichen Sorge führen kann57, wird ebenfalls erfasst. Zugleich kann auch die physische und/oder psychische Vernachlässigung des Kindes, d.h. mangelnde oder ungenügende Fürsorge, Aufsicht und Anregung von Kindern (und Jugendlichen), da- runterfallen.58
Die Zuordnung einer Gewalthandlung als körperliche Bestrafung oder als andere Form entwürdigender Gewalt ist nicht entscheidend, denn gewisse Handlungen, insbeson- dere von leichter körperlicher Gewalt, können sowohl als Form der einen als auch der anderen verstanden werden. Ausserdem kommen verschiedene Gewaltformen in der Praxis oftmals in Kombination vor, wie z.B. Schläge und gleichzeitige verbale Demüti- gung, und die körperlichen Bestrafungen wirken sich nicht nur auf die physische Ge- sundheit des Kindes, sondern auch auf dessen psychische Gesundheit sowie auf seine Beziehung zu den Eltern aus. Auf eine detaillierte Auflistung der zulässigen bzw. ver- botenen Verhalten kann daher ebenfalls verzichtet werden, wie das auch in ausländi- schen Regelungen der Fall ist. Dies gilt umso mehr, als im Wandel der Zeiten gerade im Bestrafungsverhalten Veränderungen auftreten.59
Das Kriterium des entwürdigenden Charakters der elterlichen Gewalthandlung erlaubt im Übrigen, die unzulässigen Erziehungshandlungen von im Alltag zentralen Erzie- hungssituationen abgrenzen, welche einen (zulässigen) physischen Einsatz der Eltern zum Inhalt haben.60 Eltern müssen physisch intervenieren können, wenn es darum geht, das Kind vor einer imminenten Gefahr zu schützen («acte physique de protec- tion»61, unmittelbare Gefahrenabwehr), zum Beispiel, wenn das Kleinkind auf die Strasse laufen oder die heisse Herdplatte berühren will.62 Zudem muss auch weiterhin eine körperliche Einwirkung möglich sein, soweit dies im konkreten Fall erforderlich und keine andere, mildere Erziehungsmassnahme (Ermahnen, Zureden, Ablenken) geeig- net ist, der Situation ein Ende zu bereiten (z.B. Kind aufheben und in den Einkaufs- oder Kinderwagen setzen, wenn das Kind schreiend im Supermarkt am Boden liegt, weil es das gewünschte Produkt nicht erhält). Solche Erziehungssituationen sind dadurch gekennzeichnet, dass mit der körperlichen Einwirkung auf das Kind nicht die Entwürdigung des Kindes beabsichtigt ist und im Übrigen die Handlung auch keinen Bestrafungscharakter hat. Insofern ist diese Kategorie von Handlungen in der Regel nicht problematisch: Solche Interventionen gehören zur Erziehungspflicht der Eltern. Sie unterscheiden sich klar von der unzulässigen vorsätzlichen Anwendung von Gewalt gegenüber einem Kind, um ein gewisses Mass an Schmerzen, Unannehmlichkeiten
57 Die Gewalttätigkeit wurde im Rahmen der Sorgerechtsrevision im Jahr 2014 neu ausdrücklich als Grund für den Sorgerechtsentzug in Art.
311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB aufgenommen, da Gewalt im häuslichen Umfeld «die Befähigung der Eltern zur Ausübung der elterlichen Sorge in Frage stellt». Ob das Kind direkt Opfer der häuslichen Gewalt wird oder davon nur indirekt betroffen ist, ist nicht relevant. (Siehe Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) vom 16. November 2011, BBl 2011 9077, 9109). Siehe auch das Informationsblatt B3 «Häusliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche» des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG, laut welchem insbesondere körperliche und psychische Misshandlung, sexueller Missbrauch, körperliche und emotionale Vernachlässigung und das Miterleben häuslicher Gewalt darunter verstanden werden. Siehe unter www.ebg.admin.ch > Dokumentation > Publikationen > Publikationen Gewalt.
58 Die Vernachlässigung kann Auswirkungen auf Seele, Geist und/oder Körper haben. Die Grundbedürfnisse des Kindes werden dabei nicht oder unzureichend befriedigt. (Siehe RYSER BÜSCHI, S. 22 sowie CRC, Observation générale no 13 (2011), Ziff. 20).
59 Siehe auch FASSBIND, AJP, S. 550.
60 Siehe auch SCHMAHL, Art. 19, N 8, mit Verweisen, laut welcher Artikel 19 KRK die Staaten nicht dazu auffordert, jede Form der körperlichen Einwirkung auf ein Kind absolut zu verbieten, sondern vielmehr darauf abzielt, dass inakzeptable Erziehungsmethoden verboten werden und ein Bewusstseinswandel der Eltern in Richtung gewaltfreie Erziehung stattfindet.
61 Siehe auch CRC, Observation générale no 8 (2006), Ziff. 14 : « Le Comité reconnaît que l’exercice des fonctions parentales et l’administration de soins aux enfants, en particulier aux bébés et aux jeunes enfants, exigent fréquemment des actions et interventions physiques destinées à les protéger mais elles sont très différentes du recours délibéré à la force en vue d’infliger un certain degré de douleur, de désagrément ou d’humiliation à des fins punitives ».
62 Siehe auch SCHMAHL, Art. 19, N 8.