Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/42: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung) · 22 Seiten

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fangtatbestand erlaubt ausserdem, dass sich die (oftmals schwierige) Frage der Zu- ordnung einer Gewalthandlung weniger stellen wird. In der Tat ist die genaue Zuord- nung einer Gewalthandlung nicht entscheidend, denn gewisse Handlungen, insbeson- dere von leichter Gewalt, können z.B. sowohl als körperliche Bestrafung als auch an- dere Formen entwürdigender Gewalt verstanden werden und überdies treten im Wan- del der Zeiten im Bestrafungsverhalten Veränderungen auf.45

3.3 Umsetzung

Die vorgeschlagene gesetzliche Verankerung des Grundsatzes der gewaltfreien Erzie- hung im ZGB hat in der Form einer programmatischen Norm Leitbildcharakter. Der Fo- kus ist damit auf das Wohl des Kindes und die geeigneten Hilfestellungen für die be- troffenen Eltern und Kinder gerichtet. Die Umsetzung der als zentrales Element vorge- sehenen Stärkung der bestehenden, niederschwelligen Beratungs- und Hilfsangebote für die Eltern und Kinder wird wie bisher durch die Kantone stattfinden. Mit der vorge- schlagenen Regelung sind aber keine neuen Verpflichtungen zulasten der Kantone verbunden. Diese verfügen bereits heute über Angebote im Bereich der Erziehung. Anzufügen ist, dass diese teilweise im Rahmen einer Anschubfinanzierung durch den Bund unterstützt wurden.46 Darüber hinaus wird sich für die Zukunft auch die Frage neuer Sensibilisierungs- und Aufklärungskampagnen im Hinblick auf die Wirkung und Strahlkraft der vorgeschlagenen neuen Regelung stellen; wie der Bundesrat bereits mehrfach hervorgeben hat, haben solche Kampagnen eine zentrale Bedeutung für die Prävention.

4 Erläuterungen zur neuen Regelung in Artikel 302 ZGB

Der geltende Artikel 302 ZGB zur Erziehung soll in zweierlei Hinsicht ergänzt werden: Mittels einer programmatischen Bestimmung, welche die elterliche Erziehungspflicht verdeutlicht (Abs. 1 zweiter Satz) sowie einer Regelung zu den Erziehungsberatungs- stellen als flankierende Massnahme, die sich an die Kantone richtet (Abs. 4).

Abs. 1 erster Satz (Betrifft nur französischen Text)

Der französische Text wird redaktionell angepasst: Der Ersatz von «père et mère» durch «parents» führt die Perspektive der heute möglichen gleichgeschlechtlichen El- ternschaft auch an dieser Stelle in das ZGB ein.

Abs. 1 zweiter Satz (Pflicht der Eltern zur gewaltfreien Erziehung)

Das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung des Kindes soll damit zusätzlich konkretisiert werden. Bereits heute ergibt sich der Grundsatz der gewaltfreien Erzie- hung aus Artikel 301 Absatz 1 ZGB (Pflege und Erziehung im Blick auf Kindeswohl) und Artikel 302 Absatz 1 erster Satz ZGB (Förderung und Schutz der körperlichen und geistigen Entfaltung).47 Gesetzlich nicht vorgeschrieben wird jedoch, wie bzw. nach

45 Siehe Bericht Po. Bulliard-Marbach, Ziff. 4.3.4.

46 Siehe auch Ziff. 5.2 betr. Auswirkungen sowie Fussnote 10 betreffend die finanzielle Unterstützung durch den Bund (mit weiteren Verweisen).

47 Siehe Bericht Po. Bulliard-Marbach, Ziff. 2.1.1 und 3.3.