Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/42: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung) · 22 Seiten
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Das gesetzlich verankerte Leitbild der gewaltfreien Erziehung wird die Grundlage dafür bilden, dass die dafür zuständigen Behörden gezielte Aufklärungsarbeit (Kampagnen), Unterstützung, Weiterbildung und Beratung zuhanden der Eltern, Kinder und betroffe- nen Fachpersonen leisten können. Durch die gesetzliche Aufforderung der Kantone, zugunsten der Eltern und der Kinder Unterstützungsangebote bei Schwierigkeiten in der Erziehung anzubieten, wird die Regelung insgesamt auf eine flächendeckende Un- terstützung der Eltern und Kinder abzielen. Dies ist auch im Einklang mit der Strategie des Europarats 2022–2027 für die Kinderrechte: Dieser identifizierte als Mittel zur Ver- hütung von Gewalt und zum Schutz der Kinder u.a. die Abschaffung der Körperstrafen und anderen grausamen und erniedrigenden Formen von Bestrafungen sowie die För- derung von Kampagnen, die auf einen Mentalitätswechsel in Bezug auf Gewalt gegen Kinder, insbesondere im familiären Rahmen, abzielen.28 Wie bereits dargelegt (siehe Ziff. 2), belegen die Erfahrungen im Ausland, dass solche begleitenden Massnahmen und Sensibilisierungsprogramme für eine Reduktion der körperlichen Gewalt an Kin- dern entscheidend sind.
3.2 Geprüfte und verworfene Lösungsansätze
Im Rahmen der Arbeiten zum Postulat 20.3185 Bulliard-Marbach prüfte der Bundesrat bereits ausführlich, wie der Grundsatz der gewaltfreien Erziehung im ZGB29 verankert werden könnte und hat dabei verschiedene andere Lösungsansätze verworfen.
3.2.1 Gesetzliche Verankerung innerhalb des Kindesschutzes
Bei der gewünschten gesetzlichen Verankerung der gewaltfreien Erziehung geht es darum, die elterliche Verpflichtung im Bereich der Erziehung im Sinne der Prävention zu verdeutlichen und die zentrale Bedeutung, die auch der Gesetzgeber diesem Grund- satz beimisst, zu unterstreichen. Dies entspricht auch dem UNO-Kinderrechtsaus- schuss, gemäss welchem die Verantwortung für die Erziehung und den Schutz der Kinder, einschliesslich der Vermeidung von Gewalt, primär bei der Familie liegt.30
Würde die neue gesetzliche Regelung im zivilrechtlichen Kindesschutz eingefügt, hätte dies eine falsche Signalwirkung mit Bezug auf die Rolle und das Eingreifen der KESB zur Folge und dass die KESB bei jeglichem Einsatz von Gewalt in der Erziehung inter- venieren sollte oder müsste.31 Ein solcher Automatismus zwischen einem Verstoss ge- gen den gesetzlich verankerten Grundsatz der gewaltfreien Erziehung und der Anord- nung einer Kindesschutzmassnahme wäre nicht zielführend. Vielmehr geht es darum, den Eltern und Kindern bei Bewältigung der Konfliktsituation in erster Linie Unterstüt- zung zu bieten und keine Intervention und/oder gar Sanktionierung.32 Mit der vorge- schlagenen Regelung ist daher auch keine Änderung in Bezug auf die Rolle und mög- liche Intervention der KESB verbunden, weil die Schwelle der Kindeswohlgefährdung dieselbe bleibt wie bisher. Das gilt auch in Bezug auf eine strafrechtliche Sanktion.
28 Conseil de l'Europe, Stratégie 2022-2027, S. 17. Durch diese Kampagnen sollen, laut der Strategie, die Eltern über alternative Wege der Kindererziehung informiert werden, in Übereinstimmung mit der Empfehlung (2006)19 des Europarates über Massnahmen zur Unterstützung einer positiven Elternschaft.
29 Eine Verankerung im Strafrecht oder im Verfassungsrecht war nicht Teil des Prüfungsauftrags des Postulats Bulliard-Marbach 20.3185.
30 Siehe Observation générale no 13 (2011), Ziff. 3 h) sowie SAX, S. 80f. Siehe auch Art. 18 KRK, gemäss welchem die Eltern für die Erziehung und die Entwicklung des Kindes verantwortlich sind (Abs. 1), wobei die Vertragsstaaten sie in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen haben (Abs. 2).
31 Die Ausübung von Gewalt in der Erziehung wurde im Übrigen bereits im Rahmen der Sorgerechtsrevision im Jahr 2014 neu ausdrücklich als Grund für den Sorgerechtsentzug in Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB aufgenommen. Siehe auch unter Ziff. 4 und Fussnote 57.
32 Im gleichen Sinne in Bezug auf die vormalige Fassung von §1631 Abs. 2 BGB auch MüKoBGB/Huber, 8. Aufl. 2020, BGB §1631 Rn 27.