Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/42: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung) · 22 Seiten

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Absatz 1 erster Satz ZGB (Förderung und Schutz der körperlichen und geistigen Ent- faltung) (siehe auch Ziff. 4). Mit der neuen Bestimmung wird diese Rechtslage aber in Form einer ausdrücklichen Verpflichtung im Gesetz festgehalten. Dabei handelt es sich um ein Gebot bzw. eine gesetzliche Verpflichtung der Eltern.

Die neue Gesetzesbestimmung hat damit wie erwähnt programmatischen Charakter. Sie steckt den konzeptionellen Rahmen der elterlichen Erziehung zugunsten der Kinder ab, ganz im Sinne des in Artikel 301 ZGB enthaltenen Grundprinzips des Kindeswohls. Im Vordergrund steht dabei die Prävention von Gewalt in der Erziehung sowie die Un- terstützung bei der Bewältigung von Konfliktsituationen.

Es wird damit aber keine bestimmte Erziehungsmethode vorgeschrieben; die Eltern sollten nach wie vor in der Wahl ihrer Erziehungsmethoden autonom bleiben. Daran soll nichts geändert werden: Bereits heute ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wie bzw. nach welchen Methoden die Erziehung erfolgen soll. Der Gesetzgeber hat bereits ele- mentare Leitlinien festgelegt, nämlich der Schutz und die Förderung der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung des Kindes.26 Mit der vorgeschlagenen expliziten Ge- setzesbestimmung soll in Zukunft insbesondere auch die Tätigkeit der verschiedenen Fachpersonen (z.B. Lehrerinnen und Lehrer, Sozialdienste, Strafbehörden, KESB) mit gewaltbetroffenen Familien erleichtert und begünstigt werden, weil die gesetzliche Ver- ankerung der gewaltfreien Erziehung die Rechtslage klar zum Ausdruck bringt.

3.1.2 Verbesserter Zugang zu Stellen mit Beratungs- und Hilfsangeboten

Weil in der Praxis das Verständnis des Kindeswohls und der Achtung der Persönlich- keit des Kindes gerade mit Bezug auf die Erziehung und ihre Methoden sehr unter- schiedlich sein kann, ist es zentral, dass den Eltern nicht nur die Unzulässigkeit der Anwendung von Gewalt in der Erziehung bewusst gemacht wird, sondern dass auch Möglichkeiten offenstehen, sich über die vorliegenden, gewaltfreien Methoden zu infor- mieren und allenfalls eine fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Nach Ansicht des Bundesrates ist es daher sinnvoll und wesentlich, die bereits bestehenden, nieder- schwelligen Beratungs- und Hilfsangebote für die Eltern und Kinder auszubauen bzw. den Zugang dazu zu verbessern. So können die Eltern und Kinder sich die notwendige Unterstützung holen, ohne eine unmittelbare (straf- oder Kindesschutz-)behördliche In- tervention befürchten bzw. erwirken zu müssen.27 Der verbesserte Zugang zu Bera- tungs- und Hilfsangeboten soll deshalb ebenfalls bundesrechtlich verankert werden. Dazu soll in einem neuen Absatz 4 von Artikel 302 ZGB vorgesehen werden, dass die Kantone dafür sorgen, dass sich die Eltern und das Kind gemeinsam oder einzeln bei Schwierigkeiten in der Erziehung an Beratungsstellen wenden können. Diese Bestim- mung richtet sich an die Kantone, die für ein genügendes Beratungsangebot zu sorgen haben. Die Regelung ist damit analog zur bereits bestehenden Regelung von Artikel 171 ZGB zum Eheschutz, die von den Kantonen verlangt «dafür zu sorgen, dass sich die Ehegatten bei Eheschwierigkeiten gemeinsam oder einzeln an Ehe- oder Familien- beratungsstellen wenden können».

26 MEIER/STETTLER, N. 1270 ss.

27 Siehe auch die Empfehlung des UNO-Kinderrechtsausschusses an die Schweiz aus dem Jahr 2015 (Observations finales CRC-CH 2015: Ziff. 39), welche zusätzlich zum ausdrücklichen Verbot die Schweiz auch dazu auffordert, « [...] d’intensifier ses efforts pour promouvoir des formes positives, non violentes et participatives d’éducation des enfants et de discipline». 9/22