Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/42: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung) · 22 Seiten
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Übersicht
Bereits aus den bestehenden Gesetzesbestimmungen leitet sich das Verbot von Gewalt in der Erziehung ab. Mit der vorliegenden Gesetzesrevision soll der Grundsatz der gewaltfreien Erziehung ausdrücklich im Zivilgesetzbuch verankert werden. Dazu soll die Erziehungspflicht der Eltern im Sinne des Kindeswohls weiter konkretisiert werden. Als wesentlicher Bestandteil der Umsetzung soll im Sinne einer flankierenden Massnahme gleichzeitig auch der verbesserte Zugang zu Stellen mit Beratungs- und Hilfsangeboten für Kinder und Eltern gesetzlich geregelt werden. Damit wird die Motion 19.4632 Bulliard-Marbach gemäss dem bereits früher formulierten Lösungsvorschlag umgesetzt.
Ausgangslage
Nachdem das sogenannte Züchtigungsrecht im Jahr 1978 abgeschafft wurde, ist nach geltendem Recht Gewalt gegenüber Kindern im Rahmen der elterlichen Erziehung nicht erlaubt. Die bestehenden Gesetzesbestimmungen sowie das Kinder- und Ju- gendhilfesystem und entsprechende Sensibilisierungsmassnahmen schützen Kinder vor Gewalt in der Familie.
Dennoch wurde von verschiedener Seite wiederholt ein explizites gesetzliches Verbot von Körperstrafen und anderen erniedrigenden Handlungen bzw. das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung gefordert und die Schweiz wurde ausserdem auf internationaler Ebene mehrmals zur Schaffung einer gesetzlichen Regelung ermahnt.
Nachdem der Bundesrat im Bericht zum Postulat 20.3185 Bulliard-Marbach dargelegt hatte, wie der Schutz von Kindern vor Gewalt in der Erziehung im Zivilgesetzbuch (ZGB) verankert werden könnte, und dazu einen konkreten Lösungsvorschlag machte, überwies das Parlament die Motion 19.4632 Bulliard-Marbach, welche die Verankerung der gewaltfreien Erziehung im ZGB verlangt.
Inhalt der Vorlage
Gemäss dem früher skizzierten Lösungsvorschlag soll die in Artikel 302 ZGB geregelte Erziehungspflicht der Eltern in zwei Punkten ergänzt werden. In einem ersten Punkt werden die Eltern mit einer neuen Bestimmung ausdrücklich dazu verpflichtet, das Kind ohne Anwendung von körperlichen Bestrafungen und anderen Formen entwürdigender Gewalt zu erziehen. Es handelt sich dabei um eine Gesetzesnorm des Familienrechts mit Leitbildcharakter, welche als klares Signal des Gesetzgebers und Verdeutlichung der bereits bestehenden elterlichen Verpflichtung die Stärkung der Prävention zum Ziel hat. Zur Unterstützung der Umsetzung soll in einem zweiten Punkt im Sinne einer flan- kierenden Massnahme zusätzlich eine Regelung zur Förderung und Verbesserung des Zugangs zu Erziehungsberatungsstellen aufgenommen werden.
Diese beiden gesetzlichen Ergänzungen zur Verankerung des Grundsatzes der ge- waltfreien Erziehung fügen sich in das bestehende System von Prävention (durch Un- terstützungsleistungen und Sensibilisierung), Intervention (durch die Kindes- und