Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/42: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung) · 22 Seiten

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6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 122 Absatz 1 BV, wonach die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts Sache des Bundes ist. Diese Zustän- digkeit umfasst auch das die Regelung über die elterliche Sorge enthaltende Familien- recht.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Der Vorentwurf entspricht den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbeson- dere Artikel 19 KRK.

6.3 Erlassform

Die Vorlage enthält eine rechtsetzende Bestimmung, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen ist. Die Änderung des Zivilgesetzbuches erfordert den Erlass eines Bundesgesetzes.

6.4 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Vorlage enthält Regelungen zur Aufgabenerfüllung durch den Bund und die Kan- tone. Dies entspricht der Aufgaben- und Kompetenznorm72 in Artikel 67 Absatz 1 BV, gemäss welcher der Bund und die Kantone bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den be- sonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rech- nung tragen. Bund und Kantone sind gleichermassen verpflichtet, es handelt sich um eine parallele Kompetenz.73 Gestützt auf Artikel 26 des Kinder- und Jugendförderungs- gesetzes (KJFG)74 wurden zwischen 2014 und 2022 Programme der Kantone im Be- reich der Kinder- und Jugendhilfe durch Finanzhilfen des Bundes unterstützt. Weitere Subventionierungen finden u.a. über die Kredite «Kinderschutz/Kinderrechte» und «Fa- milienorganisationen» des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) statt.75 Die neu gesetzlich vorgesehene Aufgabe der Kantone, für ein genügendes Angebot an Beratungsstellen für die Eltern und Kinder zu sorgen, entspricht der bereits heute ge- lebten Aufgabenteilung, wie sie namentlich auch im verwandten Bereich der Ehe- oder Familienberatungsstellen etabliert ist.76

72 BSK BV-TSCHENTSCHER, Art. 67, N 1.

73 Siehe WYTTENBACH, St. Galler Kommentar (2023) zu Art. 67 BV, N. 3 sowie bereits in der vormaligen Kommentarfassung aus dem Jahr 2014: GERBER JENNI, St. Galler Kommentar zu Art. 67 BV, N 5 ff, mit Verweis auf Mahon, gemäss welchem Abs. 1 als «mandat» zu verstehen ist. Gemäss GERBER JENNI ist das «kinder- und jugendpolitische Handeln [...] mithin geprägt durch eine föderale Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden und eng verbunden mit der Tätigkeit nichtstaatlicher Organisationen und privater Initiative».

74 Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 30. September 2011 (SR 446.1). Gestützt darauf konnte der Bund mittels befristeter Anschubfinanzierung bis Ende 2022 kantonale Programme zur konzeptuellen Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik – die Politik der frühen Kindheit eingeschlossen – unterstützen.

75 Über den Kredit «Kinderschutz/Kinderrechte» kann der Bund Organisationen subventionieren, welche gesamtschweizerisch oder sprachregional im Themenbereich Kinderschutz tätig sind (siehe Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte vom 11. Juni 2010, SR 311.039.1). Die Finanzhilfen tragen unter anderem zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (Kinder im Vorschulalter eingeschlossen) vor allen Formen von körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Misshandlung und Ausbeutung bei. Siehe auch www.bsv.admin.ch > Finanzhilfen > Kinderschutz/Kinderrechte). Ausserdem zu erwähnen ist auch die finanzielle Unterstützung von Familienorganisationen, welche sich auf das Bundesgesetz über Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen vom 24. März 2006 (SR 836.2) stützt, siehe auch www.bsv.admin.ch > Finanzhilfen > Familienorganisationen.

76 Siehe BSK ZGB I-MAIER/SCHWANDER, Art. 171, N 4.