Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/42: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung) · 22 Seiten

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welchen Methoden die Erziehung erfolgen soll. Vielmehr hat der Gesetzgeber lediglich elementare Leitlinien der Erziehung festgelegt, nämlich der Schutz und die Förderung der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung des Kindes.48

Durch die ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung der Eltern, das Kind ohne körperli- che Bestrafungen und andere Formen entwürdigender Gewalt zu erziehen, wird der bestehende Grundsatz in Bezug auf die Gewaltfreiheit der elterlichen Erziehung vom Gesetzgeber verdeutlicht und verankert. Die Entwürdigung ist dabei das Grundelement solcher bereits nach geltendem Recht unzulässiger Handlungen (vgl. dazu auch Ziff. 3.1.1): Das Konzept der Menschenwürde erfordert die Anerkennung, Respekt und Schutz jedes einzelnen Kindes als Rechtsträger und einzigartige Persönlichkeit;49 die verfassungsmässig geschützte Menschenwürde des Kindes wird durch Erziehungsfor- men, welche Bestrafungen und andere Gewalthandlungen enthalten, «spezifisch her- abgesetzt und nicht hinreichend ernst genommen».50

Unter körperliche Bestrafungen fallen sowohl leichte (z.B. Ohrfeige, Klaps, Schütteln) wie auch schwere körperliche Eingriffe (Schläge mit Gegenständen wie Gürtel, Stab, Verbrennen, Fusstritte etc.).51 Bei den leichten körperlichen Bestrafungen handelt es sich um Gesten, die vor allem einen demütigenden bzw. erniedrigenden Charakter ha- ben. Körperliche Bestrafung ist stets entwürdigend und stellt eine Form der in Artikel 19 KRK als unzulässig erklärten körperlichen Gewalt dar.52

Mit der Formulierung «andere Formen entwürdigender Gewalt» soll ein Auffangtatbe- stand für Gewalthandlungen oder Unterlassungen der Eltern geschaffen werden, wel- che die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht bzw. das Ehr- und Selbstwert- gefühl des Kindes in einem im Verhältnis zum Anlass der Erziehungsmassnahme nicht zu rechtfertigenden Mass verletzen.53 Es kann sich dabei um psychische Gewalt mit oder ohne Bestrafungsabsicht handeln. Diese ist zugegebenermassen schwieriger fassbar und findet insbesondere durch eine verbale Gewalthandlung statt, wie z.B. Dro- hung, Beschimpfung, Demütigung, Verachtung, Angsteinflössen, Blossstellen, Abwer- ten aber auch Ignorieren, Ausgrenzung oder Isolation.54 Bei der psychischen Gewalt wird in der Regel von einem wiederholten Muster von schädlichen Interaktionen zwi- schen Eltern und Kind ausgegangen.55 Das Miterlebenlassen von häuslicher Gewalt56,

48 MEIER/STETTLER, N. 1270 ss. Zu beachten ist, dass sich die Begriffe Erziehung und Pflege hinsichtlich der dazu erforderlichen Handlungen der Eltern weitgehend decken. Der UNO-Kinderrechtsausschuss hat in der Allgemeinen Bemerkung Nr. 8 festgehalten, dass es für die gesunde Entwicklung des Kindes erforderlich ist, dass die Eltern den Kindern die notwendigen und der Entwicklung angepassten Anleitungen geben, damit sie die Fähigkeiten für ein verantwortungsvolles Leben in der Gesellschaft entwickeln können (siehe CRC, Observation générale no 8 (2006), Ziff. 13).

49 Siehe CRC, Observation générale no 13 (2011), Ziff. 3 c) mit den grundlegenden Erwägungen für die Auslegung von Art. 19 KRK sowie SAX, S. 80.

50 Siehe 20 JAHRE GEWALTFREIE ERZIEHUNG IM BGB, S. 14 bspw. für das deutsche Recht.

51 Zu den Gewaltformen im Detail siehe Bericht Po. Bulliard-Marbach, Ziff. 2.2.2.

52 CRC, Observation générale no 13 (2011), Ziff. 22 a), mit Verweis auf die frühere Allgemeine Bemerkung Nr. 8 (2006), und Ziff. 24.

53 Siehe in Bezug auf die deutsche Formulierung «und andere entwürdigende Massnahmen» z.B. BeckOK BGB/Veit BGB § 1631 Rn 24 mit weiteren Verweisen. Siehe auch NK-BGB/RAKETE-DOMBEK/BERNING §1631 Rn 14.

54 Zu den Gewaltformen im Detail siehe Bericht Po. Bulliard-Marbach, Ziff. 2.2.2.

55 Vgl. SCHÖBI ET AL. 2020, S. 10 mit Verweis auf National Center of Child Abuse and Neglect, 1997.

56 Der Begriff der «häuslichen Gewalt» beinhaltet gemäss der Istanbul-Konvention die Gewalt innerhalb der Familie beziehungsweise eines Haushaltes (oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder PartnerInnen) (siehe Art. 3 Ziff. b des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention), in Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 2018 (SR 0.311.35). Dies bedeutet, dass häusliche Gewalt «nicht nur zwischen Erwachsenen in (früheren) Partnerschaften, sondern beispielsweise auch von Eltern oder deren Partner*innen gegen Kinder ausgeübt» wird (siehe DAO-Bericht 2020, S. 3). 14/22