Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/42: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung) · 22 Seiten
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schlagenen systematischen Eingliederung. Umgekehrt entspricht die Schaffung einer spezifischen Verpflichtung der Eltern zur gewaltfreien Erziehung im ZGB der Leitidee für die Ausübung der elterlichen Sorge, nämlich dem Schutz und der Förderung der Persönlichkeit des Kindes.40
3.2.3 Konkretisierung der Formen unzulässiger Gewalt
Im Rahmen der Vorarbeiten wurde geprüft, wie und mit welcher Formulierung die ver- schiedenen Formen der Gewalt in den Gesetzestext aufgenommen werden können und sollen. Im Kern geht es dabei insbesondere um die Frage, ob die «psychische» Gewalt als besondere Form der Gewalt in der Erziehung im Gesetzestext erwähnt wer- den soll. Darunter wird in der Regel ein wiederholtes Muster von schädlichen Interakti- onen zwischen Eltern und Kind verstanden.41 Es handelt es sich dabei vermutlich um die häufigste Form von Gewalt, die zudem oft in Kombination mit anderen Gewaltfor- men vorkommt.42 Wer häusliche Gewalt miterlebt, ist selbst psychischer Gewalt aus- gesetzt (vgl. dazu auch Ziff. 4 und FN 57).
Auch wenn dieses Element teilweise in der ausländischen Gesetzgebung enthalten (siehe Ziff. 2) ist, kam der Bundesrat bereits zum Schluss, dass mit dem Ziel einer mehrheitsfähigen und umfassenden Formulierung auf die ausdrückliche Aufnahme der «psychischen» Gewalt im Gesetzeswortlaut zu verzichten ist, wie das namentlich in Schweden und Dänemark der Fall ist. Bei der psychischen Gewalt handelt es sich um eine schwierig messbare und definierbare Form von Gewalt, was die Anwendung einer entsprechenden Gesetzesbestimmung äusserst kompliziert machen würde: Die Ab- grenzung zwischen zulässigem und unzulässigem Verhalten unterliegt in hohem Masse den Umständen des Einzelfalls. Die Aufnahme dieses Begriffs würde somit keine Verbesserung, sondern vielmehr Unsicherheiten und Streitpunkte mit sich brin- gen und dadurch die Rechtsanwendung vermutlich schwächen.
Mit dem Ziel einer möglichst breit akzeptierbaren und damit mehrheitsfähigen, aber auch umsetzbaren Lösung zieht es der Bundesrat deshalb vor, den Ansatz des ent- würdigenden Charakters des elterlichen Verhaltens gegenüber dem Kind weiterzuver- folgen und im Sinne eines Auffangtatbestands die Formulierung «andere Formen ent- würdigender Gewalt» vorzusehen. Dies umfasst alle Gewalthandlungen oder Unterlas- sungen der Eltern, welche durch ihre Unverhältnismässigkeit die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht bzw. das Ehr- und Selbstwertgefühl des Kindes verletzen.43 Es kann sich dabei um psychische Gewalt wie z.B. Drohung, Beschimpfung, Demüti- gung, Verachtung, Angsteinflössen, Blossstellen, Abwerten, Ignorieren, das Miterle- benlassen von Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung usw. handeln.44 Ein breiter Auf-
«Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Massnahmen sind unzulässig. » Dennoch versteht der deutsche Gesetzgeber jedoch darunter kein unmittelbar einklagbares Recht im Sinne eines Anspruchs, sondern will vielmehr auf eine Bewusstseinsänderung der Eltern hinwirken (siehe MüKoBGB/Huber, 8. Aufl. 2020, BGB §1631 Rn 13-15 zur vorherigen Fassung). Dies wird auch in Bezug auf die Neufassung festgehalten: Laut BeckOK BGB 2023/Veit BGB § 1631 Rn 20 erhält das Kind laut dem Wortlaut ein subjektives Recht gegenüber den Eltern, wohingegen aber dieser Wortlautinterpretation entgegensteht, dass «ein gerichtlicher Eingriff in das Eltern-Kind-Verhältnis nur unter den Voraussetzungen des § 1666 [BGB betr. gerichtliche Massnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls] zulässig ist».
40 BSK ZGB I- SCHWENZER/COTTIER, Art. 301, N 7 mit Verweis auf Tschümperlin.
41 Vgl. SCHÖBI ET AL. 2020, S. 10 mit Verweis auf National Center of Child Abuse and Neglect, 1997.
42 BSV Bericht 2005, S. 26.
43 Siehe in Bezug auf die deutsche Formulierung «und andere entwürdigende Massnahmen» z.B. BeckOK BGB 2022/Veit BGB § 1631 Rn
24 mit weiteren Verweisen. Siehe auch NK-BGB/RAKETE-DOMBEK/BERNING §1631 Rn 14.
44 Siehe Bericht Po. Bulliard-Marbach, Ziff. 2.2.2.