Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/42: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung) · 22 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Allgemeines
Mit der Revision des Kindesrechts von 1978 wurde das sog. Züchtigungsrecht der El- tern (alt Art. 278 ZGB1) abgeschafft. Seither wurden mehrere parlamentarische Vor- stösse eingereicht mit dem Ziel, Kinder vor Gewalt in der Familie besser zu schützen und das Verbot von Körperstrafen und anderen erniedrigenden Handlungen bzw. das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung gesetzlich explizit zu verankern.2 Zudem wurde die Schweiz auf internationaler Ebene mehrmals ermahnt, eine gesetzliche Regelung zu schaffen.3 Auch von Seiten der Zivilgesellschaft sowie der Wissenschaft wurde das Anliegen regelmässig thematisiert.4
Die Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ) hat sich im No- vember 2019 für eine gesetzliche Norm im ZGB ausgesprochen, weil in der Schweiz zurzeit «eine Leitlinie [...], die Gewalt in der Erziehung ächtet und an der sich Erzie- hende orientieren können, bevor Gewalt überhaupt zum Thema wird», fehle, auf wel- che sich auch Fachpersonen einfach berufen können.5
Im Anschluss daran reichte Nationalrätin Christine Bulliard-Marbach im Dezember 2019 die Motion 19.4632 «Gewaltfreie Erziehung im ZGB verankern» ein. Der Bundes- rat beantragte am 26. Februar 2020 die Ablehnung der Motion, stellte aber in Aussicht, das Anliegen mit Blick auf die Ausführungen der EKKJ in einem Bericht zu prüfen. Am 4. Mai 2020 reichte Nationalrätin Christine Bulliard-Marbach das Postulat 20.3185 «Schutz von Kindern vor Gewalt in der Erziehung» ein, wonach der Bundesrat prüfen sollte, wie der Schutz von Kindern vor Gewalt in der Erziehung im ZGB verankert wer- den kann. Der Nationalrat nahm das Postulat am 9. Dezember 2020 an.6 (Zum Bericht siehe Ziff. 1.2.1)
1.2 Handlungsbedarf und parlamentarischer Auftrag
1.2.1 Bericht «Schutz der Kinder vor Gewalt in der Erziehung» des Bundesra-
tes vom 19. Oktober 2022
In Erfüllung des Postulats 20.3185 prüfte der Bundesrat, wie dem Anliegen, im ZGB den Grundsatz der gewaltfreien Erziehung zu verankern, am besten entsprochen
1 SR 210.
2 Bereits 1996 z.B. Motion 96.3176 Kommission für Rechtsfragen NR «Rechtliches Verbot der Körperstrafe und erniedrigender Behandlung von Kindern», später die folgenden Vorstösse: Anfrage 13.1022 Fehr «Gewalt in der Erziehung. Wie stoppen?»; Motion 13.3156 Feri «Gewaltfreie Erziehung»; Motion 15.3639 Galladé «Abschaffung des Züchtigungsrechts»; Motion 18.3603 Marchand-Balet «Im Zivilgesetzbuch ein Verbot von Körperstrafen und anderen erniedrigenden Handlungen gegenüber Kindern verankern»; Motion 19.4632 Bulliard- Marbach «Gewaltfreie Erziehung im ZGB verankern». Siehe z.B. auch auf kantonaler Ebene: Kanton Jura, Motion Nr. 1402 Frossard «Loi cantonale instituant la prévention contre les violences éducatives ordinaires» vom 24. November 2021.
3 Sowohl im Rahmen des Staatenberichtsverfahrens vor dem UNO-Kinderrechtsausschuss, dem UNO-Ausschuss gegen Folter sowie auch im Rahmen der Allgemeinen regelmässigen Überprüfung der Schweiz (Universal periodic review UPR). Siehe dazu im Detail Bericht Po. Bulliard-Marbach, Ziff. 3.1.1. Siehe auch neuste Empfehlungen: UPR Switzerland 2023, Empfehlungen 39.263-39.267.
4 Siehe Bericht Po. Bulliard-Marbach, Ziff. 1.1 sowie auch Petition 15.2016 Klasse 3/4e Schule Gäbelbach, Bern «Für ein Verbot von Ohrfeigen».
5 EKKJ-Positionspapier 2019, S. 16.
6 Siehe Debatte und Entscheid des Nationalrats in der Rubrik «Chronologie» unter folgendem Link: www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20203185. 5/22