Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/42: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung) · 22 Seiten

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Die Regelung ist im Übrigen mit der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kanto- nen im Zivilrecht, insbesondere mit der kantonalen Organisationsautonomie (Art. 122 Abs. 2 BV), vereinbar. Artikel 302 Absatz 4 VE-ZGB fordert die Kantone dazu auf, sol- che Beratungsstellen zur Verfügung zu stellen. Dies verpflichtet die Kantone zur Ein- richtung von Stellen oder Organen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben. Die Bestim- mung schreibt jedoch keine bestimmte Form vor, so dass die Kantone entscheiden können, ob sie bestehende Beratungsstellen nutzen (z.B. jene, die nach der Annahme von Artikel 171 ZGB eingerichtet wurden), neue Beratungsstellen schaffen oder sogar private Stellen fördern wollen (siehe vorne Ziff. 4).

6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Dem Bundesrat werden keine neuen Rechtsetzungsbefugnisse delegiert.

6.6 Datenschutz

Der Datenschutz ist durch diese Vorlage nicht betroffen.