Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/42: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung) · 22 Seiten
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Unverändert bleiben ebenfalls die bisherigen Interaktionen zwischen der KESB und den Beratungsstellen bei Vorliegen einer Gefährdungsmeldung: Wenn sich aus der Ab- klärung der KESB kein Bedarf für eine Kindesschutzmassnahme ergibt, kommt weiter- hin die Beratung und andere Unterstützung der betroffenen Personen zur Anwendung. Dies ist bereits heute sehr verbreitet der Fall, indem bei rund der Hälfte der Gefähr- dungsmeldungen keine Kindesschutzmassnahme angeordnet wird, sondern Eltern und Kind vielmehr auf die Beratungsangebote hingewiesen werden.33 Die in Artikel 302 ZGB vorgesehene neue gesetzliche Verankerung fügt sich somit in das bestehende System von Prävention durch Beratung und Sensibilisierung, Intervention durch die KESB und Sanktion durch die Strafverfolgungsbehörden ein.34
3.2.2 Schaffung einer Verbotsnorm und eines neuen Rechtsanspruchs
Im Rahmen der Analyse der europäischen Regelungen im Bericht des Bundesrates vom 19. Oktober 2022 wurden ebenfalls bereits die Möglichkeiten geprüft, ob in der Schweiz erstens die Formulierung in Form einer Verbotsnorm35 geeignet wäre und ob zweitens ein ausdrückliches «Recht des Kindes» auf gewaltfreie Erziehung36 aufge- nommen werden sollte. Beides wurde gestützt auf die damalige Analyse verworfen, weil dadurch keine weitergehende Verbesserung verbunden, sondern vielmehr zusätz- liche Komplikationen zu erwarten wären.
Die Schaffung einer Verbotsnorm würde gesetzessystematisch im Widerspruch zur Verankerung im Kontext der elterlichen Sorge und der Erziehung stehen. Sie wäre we- der systematisch richtig noch inhaltlich passend. Ausserdem könnte ein Verbot falsch interpretiert werden, indem dessen Verletzung eine Sanktion zur Folge hätte. Die Pöna- lisierung des Nichteinhaltens dieses im Zivilrecht verankerten Grundsatzes ist gerade nicht das Ziel dieser Norm, sondern die Prävention. Es geht um Sensibilisierung und Unterstützung, nicht um Sanktionierung und Kriminalisierung der Eltern, immer mit Fo- kus auf die Verbesserung der Situation des Kindes.
Die Option eines neuen «Rechts des Kindes» auf gewaltfreie Erziehung könnte zwar die Stellung des Kindes als Rechtssubjekt stärken und würde auch dem bereits in Arti- kel 11 BV37 sowie Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 19 KRK38 verankerten Anspruch auf den Schutz der körperlichen und psychischen Integrität entsprechen. Vor dem Hinter- grund der geltenden Rechtslage sowie der bisherigen parlamentarischen Debatten ist es nach Ansicht des Bundesrates aber weder angezeigt noch wünschbar, den Grund- satz der gewaltfreien Erziehung in der Form eines Rechtsanspruchs im ZGB zu veran- kern, der dann als individueller und durchsetzbarer Anspruch des Kindes verstanden werden könnte.39 Das entspricht weder der Stossrichtung der Motion noch der vorge-
33 Studie Interface, S. 55 f.
34 Siehe auch Bericht Po. Bulliard-Marbach, Zusammenfassung, S. 3.
35 Wie z.B. Schweden, Österreich sowie Dänemark, siehe Ziff. 2.
36 Während Deutschland und Österreich (Bundesverfassungsgesetz) ein ausdrückliches Recht auf gewaltfreie Erziehung vorsehen, ist in der schwedischen und dänischen Formulierung ein allgemein formuliertes Recht des Kindes auf Schutz enthalten (siehe Ziff. 2). Betr. Deutschland siehe auch Fussnote 39.
37 SR 101.
38 Übereinkommen vom 20. November 19891 über die Rechte des Kindes (KRK), in Kraft für die Schweiz am 26. März 1997 (SR 0.107).
39 In Deutschland ist die Bestimmung über die gewaltfreie Formulierung zwar als Recht formuliert: Siehe § 1631 Abs. 2 BGB neue Fassung seit 1. Januar 2023: «Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen» sowie auch bereits die vorher geltende Fassung von § 1631 Abs. 2 BGB: