Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/42: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung) · 22 Seiten

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Artikel gewidmet.24 Unter dem Titel Prävention im familiären Umfeld werden mehrere staatliche Massnahmen aufgelistet.

Die Auswirkungen des gesetzlichen Verbots von Gewalt in der Erziehung bzw. der be- gleitenden Kampagnen auf das elterliche Verhalten wurden insbesondere in Schwe- den, Norwegen, Österreich und Deutschland über mehrere Jahre mittels Studien erho- ben und analysiert. Das Verbot und die begleitenden Sensibilisierungs- und Informati- onskampagnen haben demnach mittelfristig dazu beigetragen, dass sich – je nach Aus- mass und Dauer der Kampagnen – das Erziehungsverhalten der Eltern verändert hat und die Akzeptanz der Gewalt gesunken ist.25

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Die Motion 19.4632 Bulliard-Marbach verlangt, das Recht auf gewaltfreie Erziehung im ZGB zu verankern, um die Kinder vor körperlicher Bestrafung, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Massnahmen zu schützen.

Im Rahmen seines Berichts zum Postulat 20.3185 vom Oktober 2022 hat der Bundes- rat bereits einen Lösungsvorschlag skizziert, wie das Recht auf gewaltfreie Erziehung im ZGB verankert werden kann (vgl. dazu auch Ziff. 1.2.1). Nach Ansicht des Bundes- rats soll die gesetzliche Verankerung somit entsprechend diesem Vorschlag für eine geeignete und zielführende Gesetzesrevision erfolgen, der sich insbesondere auch ohne weiteres in die bestehenden Regelungen einfügt. Wie damals bereits ausgeführt, erscheint diese Neuregelung auch mehrheitsfähig.

3.1.1 Pflicht der Eltern zur gewaltfreien Erziehung

Kern der Neuregelung ist die Schaffung einer neuen programmatischen Gesetzbestim- mung im Familienrecht mit Leitbildcharakter, welche als klares Signal des Gesetzge- bers und Verdeutlichung der bereits bestehenden elterlichen Verpflichtung die Stär- kung der Prävention zum Ziel hat. Dazu wird die bestehende Regelung in Artikel 302 Absatz 1 ZGB zur Pflicht der Eltern, das Kind zu erziehen, durch einen zweiten Satz ergänzt werden. Dieser konkretisiert den Umfang der elterlichen Erziehungspflicht wei- ter.

Ergänzend zur bisherigen allgemeinen Erziehungspflicht der Eltern soll ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben werden, dass die Eltern das Kind ohne Anwendung von körperlichen Bestrafungen und anderen Formen entwürdigender Gewalt zu erziehen haben. Der Grundsatz der gewaltfreien Erziehung ergibt sich weiterhin bereits aus Ar- tikel 301 Absatz 1 ZGB (Pflege und Erziehung im Blick auf Kindeswohl) und Artikel 302

24 Ley Orgánica 8/2021, de 4 de junio, de protección integral a la infancia y la adolescencia frente a la violencia. Jefatura del Estado «BOE» núm. 134, de 05 de junio de 2021 Referencia: BOE-A-2021-9347, verfügbar unter Ley Orgánica 8/2021, de 4 de junio, de protección integral a la infancia y la adolescencia frente a la violencia. (boe.es).

25 EKKJ POSITIONSPAPIER 2019, S. 7 ff.; BUSSMANN ET AL. 2011. Bussmann kommt in seiner fünf Länder mit und ohne Verbot vergleichenden Studie zum Schluss, dass es in Ländern mit einem gesetzlich geregelten Gewaltverbot auch tatsächlich zu weniger körperlicher Gewalt in der Erziehung kommt. Die Informationskampagnen ohne gesetzliche Regelung würden hingegen das Erziehungsverhalten weniger beeinflussen. Für eine Kurzzusammenfassung der Forschung über den Rückgang von Körperstrafen nach deren ausdrücklichem Verbot, siehe END VIOLENCE AGAINST CHILDREN / END CORPORAL PUNISHMENT, The positive impact, 2023. 8/22